Beginnt die Gewährleistungsfrist bei Nachbesserung von Neuem?

Zusammenfassung

  • Ein Neubeginn der Gewährleistungsfrist tritt ein, wenn der Unternehmer den Mangel gegenüber dem Auftraggeber anerkennt (§ 212 Abs. 1 BGB), was sich auch aus seinem Verhalten bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ergeben kann.
  • Wird die Nachbesserung nur aus Kulanz oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt, erfolgt keine Neubeginn der Verjährung; die ursprüngliche Frist gilt weiterhin, wobei die Verjährung während der Nachbesserungsarbeiten gemäß § 203 BGB gehemmt ist.
  • Für den Besteller ist wichtig, dass der Unternehmer die Mängel anerkennt, wenn er möchte, dass die Gewährleistungsfrist neu beginnt und er somit länger Mängelbeseitigungsansprüche geltend machen kann.

Wenn Sie eine Nachbesserung an einer Bauleistung durchführen lassen, fragen Sie sich vielleicht, ob dadurch die Gewährleistungsfrist neu beginnt. Grundsätzlich startet die Verjährung neu, sobald der Unternehmer den Mangel anerkennt, etwa durch Nachbesserungsarbeiten. Wichtig ist, dass Sie darauf achten, dass das Anerkenntnis ausdrücklich oder aus dem Verhalten des Unternehmers klar hervorgeht. Erfolgt die Nachbesserung nur aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bleibt die ursprüngliche Frist bestehen, wird jedoch während der Nachbesserung gehemmt. So können Sie Ihre Gewährleistungsrechte optimal schützen.

Gewährleistungsfrist und Mangelbeseitigung

Die Gewährleistungsfrist gibt Ihnen als Besteller den Zeitraum vor, in dem Sie von Ihrem Unternehmer die Beseitigung von Mängeln verlangen können. Dabei ist es entscheidend, dass Sie die Mangelbeseitigungsansprüche nur innerhalb dieser Frist geltend machen können. Nach Ablauf der Frist kann der Unternehmer die Verjährung geltend machen und Nachbesserungen ablehnen. Ihr rechtzeitiges Handeln ist daher essenziell, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Definition der Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist bezeichnet den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Zeitraum, in dem Mängelansprüche gegen den Unternehmer bestehen. Für BGB-Verträge beträgt diese Frist in der Regel fünf Jahre, bei VOB/B-Verträgen vier Jahre, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Besteller Mängel anzeigen und Nachbesserungen einfordern, sonst verlieren Sie Ihren Anspruch.

Bedeutung der Mangelbeseitigung

Die Mangelbeseitigung ist für Sie als Auftraggeber der Weg, wie die Gewährleistungsansprüche praktisch umgesetzt werden. Führt der Unternehmer Nachbesserungsarbeiten durch, erkennen Sie damit nicht nur die Mängel an, sondern regelmäßig beginnt dadurch auch die Gewährleistungsfrist von Neuem zu laufen. Ein solches Anerkenntnis sichert Ihnen zusätzliche Zeit für die Geltendmachung von Ansprüchen. Wichtig: Sie sollten darauf achten, dass der Unternehmer die Nachbesserung nicht lediglich aus Kulanz durchführt, denn in diesem Fall verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht, sondern die Verjährung wird lediglich für die Dauer der Arbeiten gehemmt. Nur bei einem klaren Anerkenntnis startet die Frist neu – dies schützt Sie effektiv vor frühzeitigem Fristablauf und sichert Ihre Rechte.

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Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis

Wenn der Unternehmer den Mangel anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung von Neuem zu laufen. Das bedeutet für Sie, dass die ursprüngliche Frist ignoriert wird und ab Abschluss der Nachbesserung die volle Gewährleistungszeit erneut gilt. Dieses Anerkenntnis ist maßgeblich dafür, wie sich Ihre Ansprüche zeitlich gestalten und schützt Sie vor einem vorzeitigen Ablauf der Verjährung.

Voraussetzungen für ein Anerkenntnis

Ein Anerkenntnis liegt vor, wenn das Verhalten des Unternehmers eindeutig zeigt, dass er sich der Mangelhaftigkeit seines Werkes bewusst ist. Sie sollten daher genau darauf achten, ob der Unternehmer nicht nur Nachbesserungen vornimmt, sondern auch die Mängel ausdrücklich oder durch sein Verhalten anerkennt. Ohne eine klare Erklärung oder entsprechendes Verhalten gilt keine Neubeginn der Verjährung.

Auswirkungen auf die Verjährungsfrist

Durch das Anerkenntnis beginnt die Verjährungsfrist erneut, was für Sie als Besteller eine erweiterte Absicherung bedeutet. Sämtliche Mangelerscheinungen und deren Ursachen werden ab dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses neu gewährt. Ohne diese Anerkennung läuft die Frist ungehindert weiter, was Ihre Nachbesserungsmöglichkeiten stark einschränkt. Die praktische Bedeutung ist für Sie enorm: Führt der Unternehmer Nachbesserungen durch, ohne ein Anerkenntnis abzugeben, verlängert sich die Verjährung nur durch die Hemmung während der Arbeiten, nicht aber durch einen Neubeginn. Erkennen Sie daher stets, ob Ihre Rechte durch das Verhalten des Unternehmers gestärkt oder eher begrenzt werden. Damit sichern Sie sich den vollen gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungszeitraum.

Rechte des Bestellers

Als Besteller haben Sie das Recht, von dem Unternehmer die Beseitigung von Mängeln zu verlangen, jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Es ist wichtig, dass Sie sich bewusst sind, dass diese Frist mit einer Nachbesserung unter bestimmten Voraussetzungen neu beginnen kann, insbesondere wenn der Unternehmer den Mangel anerkennt. Achten Sie darauf, ob die Nachbesserung aus Kulanz erfolgt oder ob ein Anerkenntnis vorliegt, da dies erhebliche Auswirkungen auf Ihre Ansprüche und den Fristverlauf hat.

Ansprüche bei Mängeln

Wenn Ihr Werk mangelhaft ist, haben Sie den Anspruch auf Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist können Sie nur dann noch geltend machen, wenn der Unternehmer den Mangel ausdrücklich anerkennt. Ohne ein solches Anerkenntnis riskieren Sie, dass die Verjährung greift und Ihre Ansprüche abgeschmettert werden.

Bedeutung der Nachbesserung

Die Nachbesserung spielt für Sie eine entscheidende Rolle beim Neubeginn der Verjährungsfrist. Führt der Unternehmer Nachbesserungen durch und erkennt dabei den Mangel kausdrücklich oder konkludent an, beginnt die Gewährleistungsfrist von Neuem. Erfolgt die Nachbesserung jedoch nur aus Kulanz, bleibt die ursprüngliche Verjährungsfrist bestehen, wird aber während der Nachbesserung gehemmt. Seien Sie deshalb wachsam, wie der Unternehmer seine Verpflichtungen kommuniziert. Wichtig für Sie ist, dass ein Neubeginn der Verjährung sämtliche Mängel und deren Ursachen umfasst, die Gegenstand der Nachbesserung sind. Nur so sichern Sie sich die volle Dauer des Gewährleistungsrechts. Ebenso sollten Sie Nachbesserungen nicht unüberlegt durch einen Dritten veranlassen, um eine unbeabsichtigte Verlängerung der Frist zu vermeiden. Im Zweifel sollten Sie das Verhalten des Unternehmers klar dokumentieren und auf ein ausdrückliches Anerkenntnis achten.

Schlussworte

Wenn Sie als Besteller sicherstellen wollen, dass die Gewährleistungsfrist bei Nachbesserungen von Neuem beginnt, müssen Sie darauf achten, dass der Unternehmer die Mängel anerkennt. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass nur eine Verjährungshemmung eintritt – die Frist verlängert sich dann nur um die Dauer der Arbeiten. Für Sie ist es daher entscheidend, die Erklärung des Unternehmers genau zu verfolgen, um im Fall einer Anerkennung von Anfang an von der vollständigen Neubeginn-Frist zu profitieren und Ihre Rechte optimal zu schützen.

Zusammenfassung

  • Ein Neubeginn der Gewährleistungsfrist tritt ein, wenn der Unternehmer den Mangel gegenüber dem Auftraggeber anerkennt (§ 212 Abs. 1 BGB), was sich auch aus seinem Verhalten bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ergeben kann.
  • Wird die Nachbesserung nur aus Kulanz oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt, erfolgt keine Neubeginn der Verjährung; die ursprüngliche Frist gilt weiterhin, wobei die Verjährung während der Nachbesserungsarbeiten gemäß § 203 BGB gehemmt ist.
  • Für den Besteller ist wichtig, dass der Unternehmer die Mängel anerkennt, wenn er möchte, dass die Gewährleistungsfrist neu beginnt und er somit länger Mängelbeseitigungsansprüche geltend machen kann.

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