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Was steht meinem Kind an Unterhalt zu?

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Wenn Sie es noch nicht kennen, ermitteln Sie es in Schritt 1. Andernfalls springen Sie direkt zu Schritt 2.

Schritt 1: Bereinigtes Einkommen ermitteln (optional)

Unterhaltsrechtlich zählt nicht das Netto vom Gehaltszettel, sondern das um bestimmte Posten bereinigte Einkommen. Tragen Sie ein, was zutrifft.

Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung. Ohne Eingabe wird die übliche Pauschale von 5 % des Nettos angesetzt, begrenzt auf 50 bis 150 €. Ob Ihre Leitlinie die Pauschale zulässt oder konkreten Nachweis verlangt, prüfen wir. Selbstständige tragen hier nichts ein (bereits Betriebsausgaben). Riester, Lebensversicherung, Eigenheimtilgung. Anerkannt bis etwa 4 % des Bruttojahreseinkommens und nur, wenn tatsächlich gezahlt. Vor allem eheprägende Verbindlichkeiten. Ob eine Schuld zählt, hängt von Zeitpunkt, Grund und Rate ab.
Schritt 2: Unterhalt berechnen
Aus Schritt 1 übernommen oder direkt eintragen.
Voraussichtlicher Zahlbetrag (Orientierung)

Gut zu wissen: Sie sind hier, weil Sie eine konkrete Zahl gesucht haben. Die WKR Rechtsanwälte sind Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht, Verkehrsunfall, Bußgeld, Miet- und Verbraucherrecht. Mit Rechtsschutzversicherung prüfen wir kostenfrei, ob Ihnen auch dort Ansprüche zustehen.
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Wie berechnet sich das bereinigte Einkommen?

Ausgangspunkt ist das steuerliche Nettoeinkommen. Davon werden die Posten abgezogen, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind. Eine gesetzliche Formel gibt es nicht; maßgeblich sind § 1603 BGB und die Leitlinien der Oberlandesgerichte.

  • Berufsbedingte Aufwendungen. Üblich ist eine Pauschale von 5 % des Nettos, mindestens 50 und höchstens 150 € im Monat. Manche Leitlinien lassen die Pauschale zu, andere verlangen konkreten Nachweis. Statt der Pauschale können Fahrtkosten angesetzt werden: 0,42 € je Kilometer bis 60 km Gesamtstrecke (Hin- und Rückweg zusammen), darüber 0,28 €. Selbstständige rechnen diese Kosten bereits als Betriebsausgaben ab.
  • Zusätzliche Altersvorsorge. Über die gesetzliche Rente hinaus bis etwa 4 % des Bruttojahreseinkommens (beim Elternunterhalt 5 %, bei Selbstständigen mehr), aber nur, wenn sie tatsächlich betrieben wird. Fiktive Abzüge zählen nicht. Beim Kindesunterhalt darf der Abzug den Mindestunterhalt nicht unterschreiten.
  • Berücksichtigungsfähige Schulden. Vor allem Verbindlichkeiten, die den ehelichen Lebensstandard geprägt haben, etwa die Rate für die gemeinsam finanzierte Immobilie. Ob und in welcher Höhe eine Schuld zählt, hängt von Zeitpunkt, Grund und Rate ab.
  • Kranken- und Pflegeversicherung, soweit selbst getragen, sowie Beiträge zur Berufsunfähigkeits- und Krankentagegeldversicherung.

Beispiel. Netto 2.800 €. Abzüglich 140 € berufsbedingter Aufwendungen (5 %, gedeckelt), 100 € Altersvorsorge und 260 € Kreditrate ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 2.300 €. Damit rutscht der Pflichtige von der dritten in die zweite Einkommensgruppe, der Tabellenbetrag sinkt entsprechend. Genau deshalb lohnt die saubere Bereinigung.

Gilt die Düsseldorfer Tabelle bundesweit gleich?

Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle werden von allen Oberlandesgerichten übernommen und gelten bundeseinheitlich; auch die Kindergeldanrechnung und der notwendige Selbstbehalt von 1.450 € sind bundesweit gleich. Der vom Rechner ausgewiesene Zahlbetrag ändert sich daher nicht mit dem Bundesland.

Die Einzelheiten der Einkommensbereinigung richten sich dagegen nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Es gibt vierzehn solcher Leitlinienwerke: die Leitlinien Nordrhein-Westfalen (OLG Düsseldorf, Hamm, Köln; auch Saarbrücken), die Süddeutschen Leitlinien (OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken), die niedersächsischen Leitlinien (OLG Braunschweig, Celle, Oldenburg) sowie eigene Leitlinien des Kammergerichts Berlin, des OLG Brandenburg, Bremen, Hamburg, Dresden, Frankfurt, Jena, Koblenz, Naumburg, Rostock und Schleswig. Über die Auswahl in Schritt 2 weist der Rechner die für Sie maßgebliche Leitlinie aus. Die amtlichen Texte finden Sie gebündelt beim Deutschen Familiengerichtstag.

Wechselmodell: warum diese Berechnung dann nicht passt

Dieser Rechner bildet das Residenzmodell ab: Ein Elternteil betreut, der andere zahlt. Betreuen beide Eltern etwa hälftig (paritätisches Wechselmodell), passt die einfache Tabellenrechnung nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15) sind im echten Wechselmodell beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Bedarf des Kindes wird dann aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern abgeleitet, um den Mehrbedarf zweier Haushalte erhöht und anteilig nach den Einkommen verteilt; das Kindergeld wird gesondert ausgeglichen.

Daneben existiert das privat entwickelte Rosenheimer Modell. Es verwendet bewusst nicht die Düsseldorfer Tabelle, sondern den gesetzlichen Regelbedarf samt Sonderkosten und behandelt beide Eltern linear nach ihren Betreuungsanteilen. Es ist ein Vorschlag für eine faire Aufteilung, rechtlich aber nicht bindend; die Gerichte rechnen nach der BGH-Methode. Welcher Weg in Ihrem Fall günstiger ist, klären wir individuell.


Orientierung für minderjährige Kinder im Residenzmodell (ein Elternteil betreut, der andere zahlt) nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026. Die Bedarfssätze gelten bundeseinheitlich. Welche unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Einzelheiten der Einkommensbereinigung und den Selbstbehalt maßgeblich sind, richtet sich nach dem Wohnsitz und wird im Rechner abgefragt. Für volljährige Kinder, das Wechselmodell oder Mangelfälle gelten gesonderte Regeln. Die Berechnung ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Rechtsstand: Juni 2026. Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; es speichert und übermittelt keine Eingaben.
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