Mietkaution: Zu viel gezahlt? Zu lange einbehalten?
Der Rechner prüft beides: ob Ihre Kaution die gesetzliche Höchstgrenze einhält – und ob der Vermieter die Rückzahlung schon unzulässig lange hinauszögert.
Ergebnis
Die Kaution durfte in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden (§ 551 Abs. 2 BGB) – einmalige Sofortzahlung war nicht verpflichtend.
Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters und verzinslich anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB); die Zinsen stehen Ihnen zu und erhöhen den Rückzahlungsanspruch.
Aufrechnen darf der Vermieter nur mit konkreten, bezifferten Forderungen – pauschale Einbehalte „für eventuelle Schäden“ genügen nicht.
Rechtsgrundlage: § 551 BGB (höchstens drei Nettokaltmieten, Recht auf drei Teilzahlungen, getrennte und verzinsliche Anlage). Für die Rückzahlung gibt es keine starre gesetzliche Frist; die Rechtsprechung billigt dem Vermieter eine angemessene Prüffrist von in der Regel bis zu sechs Monaten zu, bei offener Betriebskostenabrechnung darf ein angemessener Teil länger einbehalten werden. Rechtsstand: Juni 2026. Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; es speichert und übermittelt keine Eingaben.