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Mietsicherheit verjährt: Was Mieter bei verpfändeten Sparbüchern beachten müssen

LG Oldenburg – Beschluss vom 11.02.2013 (Az.: 4 T 93/13

LG Oldenburg bestätigt: Anspruch auf Freigabe der Kaution kann nach drei Jahren verfallen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ansprüche auf Rückgabe der Mietsicherheit verjähren nach drei Jahren.
  • Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird.
  • Bei verpfändeten Sparbüchern haben Mieter nur Anspruch auf Freigabe, nicht auf direkte Auszahlung.
  • Rechtzeitige Geltendmachung ist entscheidend

Der Fall: Mieter fordert Kaution nach Jahren zurück

Ein Mieter hatte sein Sparbuch als Mietsicherheit verpfändet und forderte nach Ende des Mietverhältnisses die Rückgabe seiner Kaution. Das Problem: Er wartete zu lange mit seiner Klage.

Wann wird die Mietsicherheit fällig?

Das Gericht stellte klar: Der Anspruch auf Rückgabe der Mietsicherheit entsteht bereits bei Vertragsabschluss, wird aber erst mit Beendigung des Mietvertrags und nach Ablauf einer angemessenen Abrechnungsfrist fällig. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate.

Im konkreten Fall:

  • Mietvertrag endete: 31.10.2006
  • Anspruch wurde fällig: 30.04.2007 (nach 6 Monaten Abrechnungsfrist)
  • Klage erhoben: Oktober 2011 – zu spät!

Die Verjährungsfalle: Drei Jahre sind schnell um

Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche auf Rückgabe der Mietsicherheit in drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird.

Berechnung der Verjährung

  • Anspruch fällig: 30.04.2007
  • Verjährungsfrist beginnt: 01.01.2008
  • Verjährung eingetreten: 31.12.2010

Da die Klage erst im Oktober 2011 erhoben wurde, war der Anspruch bereits verjährt.

Besonderheiten bei verpfändeten Sparbüchern

Das Gericht betonte einen wichtigen Unterschied: Bei einer Mietsicherheit durch Verpfändung eines Sparbuches haben Mieter keinen Anspruch auf direkte Auszahlung des Guthabens. Stattdessen können sie nur die Freigabe des Pfandes verlangen – also eine Erklärung des Vermieters gegenüber der Bank, dass das Pfandrecht aufgehoben wird.

Praktische Tipps für Mieter

1. Fristen im Blick behalten

  • Dokumentieren Sie das Ende Ihres Mietverhältnisses.
  • Rechnen Sie ab Fälligkeit drei Jahre für die Verjährung.
  • Werden Sie spätestens zwei Jahre nach Mietende aktiv.

2. Richtige Ansprüche geltend machen

Bei verpfändeten Sparbüchern fordern Sie:

Freigabe des Pfandrechts durch den Vermieter
Entsprechende Erklärung gegenüber der Bank
Nicht die direkte Auszahlung durch den Vermieter

3. Dokumentation ist wichtig

  • Bewahren Sie alle Unterlagen zur Mietsicherheit auf.
  • Dokumentieren Sie die Übergabe des Sparbuchs.
  • Halten Sie Korrespondenz mit dem Vermieter fest.

Rechtliche Konsequenzen für Vermieter

Auch Vermieter sollten die Verjährungsfristen kennen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können sie die Einrede der Verjährung erheben und müssen die Mietsicherheit nicht mehr zurückgeben – es sei denn, der Mieter hat seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.

Fazit: Zeit ist Geld – besonders bei Mietsicherheiten

Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg zeigt deutlich: Mieter müssen ihre Ansprüche auf Rückgabe der Mietsicherheit rechtzeitig geltend machen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Kaution durch Verjährung.

Unser Rat: Fordern Sie Ihre Mietsicherheit spätestens zwei Jahre nach Mietende zurück. Bei rechtlichen Fragen zur Mietsicherheit oder anderen mietrechtlichen Problemen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Benötigen Sie rechtliche Beratung zu Mietrecht oder anderen Rechtsgebieten? Die Kanzlei in Leipzig berät Sie kompetent und zuverlässig. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

Rechtsgebiete: Mietrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht

Schlagwörter: Mietsicherheit, Verjährung, Kaution, Sparbuch, Pfandrecht, Mietrecht Leipzig

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