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Parkplatzunfall: Wann gilt „rechts vor links“ und wie wird die Haftung aufgeteilt?

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 22.06.2022 (Az. 17 U 21/22)

Das Wichtigste in Kürze

Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen gelten andere Regeln als im Straßenverkehr. Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil wichtige Grundsätze zur Vorfahrt auf Parkplätzen und zur Haftungsverteilung bei Unfällen klargestellt.

Der Fall: Kollision zwischen zwei Fahrgassen

Ein Verkehrsunfall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes, wo sich zwei Fahrgassen kreuzten. Beide Fahrzeugführer beanspruchten für sich das Vorfahrtsrecht nach dem Prinzip „rechts vor links“. Das Landgericht hatte zunächst eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% festgelegt, da es einen Vorfahrtverstoß annahm.

Die wichtigsten Rechtsgrundsätze des OLG Frankfurt

1. Grundsatz: Keine automatische Vorfahrt auf Parkplätzen

Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Stattdessen gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO.

2. Ausnahme: Straßencharakter eindeutig erkennbar

Vorfahrtsregeln gelten nur dann, wenn die Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben. Kriterien hierfür sind:

  • Ausreichende Breite für Begegnungsverkehr
  • Bauliche Merkmale wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben
  • Klare Fahrbahnführung und -markierung
  • Vorrangige Funktion für fließenden Verkehr (nicht für Parkplatzsuche)

3. Entscheidend: Zweck der Fahrgasse

Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen hat keinen Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das Berufungsgericht änderte die Haftungsquote auf 50:50 und begründete dies wie folgt:

Keine Vorfahrtsverletzung

  • Die befahrenen Fahrgassen hatten keinen eindeutigen Straßencharakter
  • Fehlende straßentypische bauliche Merkmale
  • Beide Fahrgassen dienten auch als Rangierflächen für das Ein- und Ausparken
  • Keine erkennbare Unterordnung einer Fahrgasse

Gleichgewichtige Verursachungsbeiträge

Da weder eine Vorfahrtsverletzung noch ein Verstoß gegen § 10 StVO (Einfahren) vorlag, waren die Verursachungsbeiträge als gleichgewichtig anzusehen.

Praktische Tipps für Autofahrer

Verhalten auf Parkplätzen

  1. Besondere Vorsicht walten lassen
  2. Defensive Fahrweise anwenden
  3. Verständigung mit anderen Fahrzeugführern suchen
  4. Nicht automatisch auf Vorfahrtsrechte vertrauen

Unfallvermeidung

  • Geschwindigkeit reduzieren in Kreuzungsbereichen
  • Blickkontakt mit anderen Fahrern suchen
  • Parkplatzspezifische Gefahren berücksichtigen (abgelenkte Fahrer bei Parkplatzsuche)

Rechtliche Einordnung und Haftung

Anwendbare Gesetze

  • § 17 StVG: Haftung bei Betriebsgefahr
  • § 1 StVO: Gegenseitige Rücksichtnahme
  • Privatparkplätze: StVO grundsätzlich anwendbar

Haftungsverteilung

Bei gleichgewichtigen Verursachungsbeiträgen wird der Schaden hälftig geteilt. Eine Alleinhaftung kommt nur bei eindeutigen Rechtsverstößen in Betracht.

Bedeutung für die Praxis

Für Geschädigte

  • Detaillierte Dokumentation der Unfallstelle wichtig
  • Bauliche Gegebenheiten genau beschreiben
  • Zweck der Fahrgassen ermitteln (fließender Verkehr vs. Parkplatzsuche)

Für Versicherungen

Das Urteil schränkt die Anwendung der Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen erheblich ein und führt häufiger zu quotaler Haftung.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Auf Parkplätzen gilt nicht automatisch „rechts vor links“. Entscheidend ist, ob die Fahrgassen eindeutig Straßencharakter haben oder primär dem Parkplatzverkehr dienen. Im Zweifel führt dies zu einer hälftige Haftungsverteilung statt Alleinhaftung.

Sie hatten einen Unfall auf einem Parkplatz?

Bei Verkehrsunfällen auf Parkplätzen sind die rechtlichen Fragen oft komplex. Die Haftungsverteilung hängt von vielen Faktoren ab, die juristisches Fachwissen erfordern.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt.

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