WKR – Wir setzen Ihre Fluggastrechte bei Verspätung durch
Fluggastrechte 2026: Entschädigung bei Verspätung und Annullierung
Kurz gesagt: Kommt Ihr Flug mit mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel an oder wird er kurzfristig annulliert, stehen Ihnen nach der Fluggastrechteverordnung (EU) Nr. 261/2004 pauschal 250, 400 oder 600 Euro zu, je nach Flugstrecke. Die Airline muss nur dann nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen; technische Defekte und Streiks des eigenen Personals gehören nicht dazu. Der Anspruch verjährt in Deutschland nach drei Jahren.
Flugentschädigungsrechner: Ihr Anspruch in zwei Minuten
Abflug- und Zielflughafen, Verspätung und Grund eingeben, der Rechner zeigt Betrag und Rechtsgrundlage. Danach setzen wir den Anspruch gegen die Airline durch, mit Reiserechtsschutz ohne Kostenrisiko für Sie; ohne Rechtsschutz nennen wir Ihnen die Kosten vorab.
Wie viel Entschädigung steht mir zu
Die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung richtet sich allein nach der Großkreisentfernung zwischen Start und Endziel, nicht nach dem Ticketpreis. Sie gilt pro Person, auch für Kinder mit eigenem Sitzplatz und für Pauschalreisende.
| Flugstrecke | Entschädigung | Kürzung auf die Hälfte, wenn Ersatzflug ankommt |
|---|---|---|
| bis 1.500 km | 250 Euro | weniger als 2 Stunden nach Plan |
| über 1.500 km innerhalb der EU sowie 1.500 bis 3.500 km | 400 Euro | weniger als 3 Stunden nach Plan |
| über 3.500 km (außerhalb der EU) | 600 Euro | weniger als 4 Stunden nach Plan |
Die Verordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten, und für Flüge in die EU, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat. Von Leipzig/Halle nach Antalya (rund 2.300 km) sind das 400 Euro, nach Mallorca (rund 1.600 km, innerhalb der EU) ebenfalls 400 Euro, nach London 250 Euro. Zubringer und Anschlussflug mit einer Buchung zählen als ein Flug; maßgeblich ist die Verspätung am Endziel.
Verspätung: ab drei Stunden am Endziel
Der Wortlaut der Verordnung sieht bei Verspätung nur Betreuung und Erstattung vor. Der Europäische Gerichtshof hat Fluggäste mit mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel aber den Passagieren annullierter Flüge gleichgestellt (EuGH, Urteile vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07, Sturgeon, bestätigt am 23.10.2012, C-581/10, Nelson). Gemessen wird, wann mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird, nicht die Landung (EuGH, 04.09.2014, C-452/13, Germanwings). Zwei Stunden 55 Minuten bringen nichts; deshalb lohnt sich ein Blick auf die genaue Ankunftszeit, die Sie etwa über Flugdatenbanken belegen können.
Unabhängig von der Entschädigung muss die Airline Sie ab zwei Stunden (Kurzstrecke), drei Stunden (Mittelstrecke) oder vier Stunden (Langstrecke) Verspätung mit Mahlzeiten, Getränken und zwei Telefonaten oder E-Mails versorgen, bei Übernachtung mit Hotel und Transfer (Art. 9). Ab fünf Stunden können Sie auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückverlangen (Art. 8).
Annullierung: Entschädigung, Erstattung oder Ersatzflug
Bei einer Annullierung haben Sie immer die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung zum Endziel (Art. 8). Zusätzlich gibt es die Ausgleichszahlung, es sei denn, die Airline hat Sie mindestens 14 Tage vor Abflug informiert oder Ihnen bei kürzerer Vorwarnung einen Ersatzflug angeboten, der nur geringfügig abweicht: bei 7 bis 13 Tagen Vorlauf höchstens zwei Stunden früherer Abflug und vier Stunden spätere Ankunft, bei weniger als 7 Tagen höchstens eine Stunde früher und zwei Stunden später (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c). Dass die Airline die Annullierung rechtzeitig mitgeteilt hat, muss sie beweisen (Art. 5 Abs. 4); eine Mitteilung an das Reisebüro, die Sie nicht erreicht, genügt nicht (EuGH, 11.05.2017, C-302/16, Krijgsman).
Eine Vorverlegung um mehr als eine Stunde gilt als Annullierung (EuGH, 21.12.2021, C-146/20 u. a.). Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung besteht der Anspruch ebenfalls (Art. 4), sofern Sie rechtzeitig am Gate waren.
Außergewöhnliche Umstände: Wann die Airline nicht zahlt
Die Airline ist befreit, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3). Beide Voraussetzungen muss sie beweisen. Anerkannt sind etwa Unwetter am Start- oder Zielflughafen, Sperrung des Luftraums, Fluglotsenstreik, politische Instabilität, Vogelschlag (EuGH, 04.05.2017, C-315/15) oder ein Blitzschlag. Nicht anerkannt sind technische Defekte, auch unerwartete, weil sie zum normalen Betrieb gehören (EuGH, 22.12.2008, C-549/07, Wallentin-Hermann; 17.09.2015, C-257/14, van der Lans), ein Streik des eigenen Flugpersonals (EuGH, 17.04.2018, C-195/17, TUIfly; 23.03.2021, C-28/20, Airhelp) und Krankheit der Crew.
Häufigster Streitpunkt in der Praxis: Die Airline beruft sich auf Wetter oder Fluglotsen, obwohl die Störung von einem früheren Umlauf desselben Flugzeugs stammt. Auch dann muss sie darlegen, dass sie den Folgeflug nicht durch Ersatzmaschine oder Umbuchung hätte retten können. Pauschale Schreiben („operationelle Gründe“) reichen nicht.
So fordern Sie die Entschädigung
- Belege sichern: Buchungsbestätigung, Bordkarten, Mitteilungen der Airline, Foto der Anzeigetafel, Quittungen für Verpflegung und Hotel.
- Grund erfragen: Lassen Sie sich am Schalter den Grund schriftlich bestätigen; die Airline ist dazu nicht verpflichtet, aber die Antwort ist später wertvoll.
- Schriftlich fordern: Ausgleichszahlung nach Art. 7 mit Flugnummer, Datum, Verspätungsdauer und Frist von zwei Wochen an die ausführende Airline, nicht an das Reisebüro.
- Bei Ablehnung oder Schweigen: Schlichtung bei der söp (kostenlos für Fluggäste) oder Klage am Abflug- oder Ankunftsort (EuGH, 09.07.2009, C-204/08, Rehder); für Flüge ab Leipzig/Halle ist das Amtsgericht Eilenburg zuständig, in dessen Bezirk der Flughafen in Schkeuditz liegt.
- Verjährung beachten: drei Jahre ab Ende des Jahres des Fluges (§§ 195, 199 BGB). Ein Flug aus 2023 verjährt am 31.12.2026.
Portal, Schlichtung oder Anwalt
Entschädigungsportale behalten 20 bis 35 Prozent der Zahlung plus Mehrwertsteuer ein, Sofortankäufer deutlich mehr. Die Schlichtungsstelle söp ist kostenlos, aber unverbindlich und bei strittigen außergewöhnlichen Umständen oft erfolglos. Mit Reiserechtsschutz oder bei klarer Rechtslage ist der Anwalt die günstigste Variante: Gewinnen Sie, trägt die Airline die Kosten; die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung stellen wir. Neben der Ausgleichszahlung machen wir Erstattungen, Hotelkosten und bei Pauschalreisen die Minderung gegenüber dem Veranstalter geltend.
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FAQ
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