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E-Scooter und Alkohol: Wann droht der Führerscheinentzug? – Neue Rechtsprechung des OLG Braunschweig

OLG Braunschweig – Urteil vom 30.11.2023 (Az. 1 ORs 33/23)

Das Wichtigste in Kürze

  • E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge – bei Trunkenheitsfahrten droht Führerscheinentzug
  • 1,6 Promille Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit (wie bei Fahrrädern)
  • Keine Sonderbehandlung für E-Scooter-Fahrer bei Alkoholdelikten
  • Regelvermutung greift – Ausnahmen nur in seltenen Fällen

Der Fall: 1,83 Promille auf dem Leih-E-Scooter

Das OLG Braunschweig musste über einen Fall entscheiden, der für viele E-Scooter-Nutzer wegweisend ist: Ein Mann fuhr mit 1,83 Promille etwa einen Kilometer mit einem Miet-E-Scooter zu einem Freund. Das Amtsgericht Göttingen verhängte zunächst nur ein Fahrverbot – das OLG korrigierte diese Entscheidung und stellte klar: Auch bei EScooter-Fahrten unter Alkoholeinfluss droht der Führerscheinentzug.

Rechtliche Einordnung: E-Scooter = Kraftfahrzeug

Promillegrenze für E-Scooter

Das OLG Braunschweig entschied eindeutig: Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben
Promillegrenzen wie für Fahrradfahrer. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille liegt
absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Begründung des Gerichts:

  • E-Scooter ähneln Fahrrädern in Fahreigenschaften und Verkehrswahrnehmung
  • Geschwindigkeit zwischen 12-20 km/h entspricht Fahrradgeschwindigkeit
  • Ähnliche psycho-physische Anforderungen an den Fahrer
  • Vergleichbare Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Führerscheinentzug nach § 69 StGB

Wann droht der Führerscheinentzug?

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB besteht eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen bei Trunkenheitsfahrten. Diese gilt auch für E-Scooter-Fahrer.

Ausnahmen sind selten und nur bei besonderen Umständen möglich:

  • Notstandsähnliche Situationen
  • Sehr kurze Fahrstrecken (wenige Meter zum Umparken)
  • Längere Verwahrung des Führerscheins vor Urteil

Was das Urteil für E-Scooter-Nutzer bedeutet

Diese Argumente helfen NICHT

  • „Ich bin nur E-Scooter gefahren, kein Auto“
  • „Es war nur eine kurze Strecke“ (1 km ist nicht kurz genug)
  • „Ich habe mich danach mit meinem Alkoholkonsum auseinandergesetzt“
  • „Ich bin sonst ein ordentlicher Fahrer“
  • „Mir war die Sanktionsschwere nicht bewusst“

Rechtliche Konsequenzen:

  1. Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
  2. Führerscheinentzug (nicht nur Fahrverbot)
  3. Sperrfrist für neue Fahrerlaubnis
  4. MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) oft erforderlich

Praktische Tipps für E-Scooter-Nutzer

Alkoholgrenzwerte beachten

  • 0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit (wie beim Auto)
  • 1,1 Promille: Straftat (umstritten, ob dieser Wert für E-Scooter gilt)
  • 1,6 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit (sicher)

Sicherheitsempfehlungen

  • Nach Alkoholkonsum: E-Scooter stehen lassen
  • Alternative nutzen: Öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, zu Fuß gehen
  • Vorsicht bei Leih-E-Scootern: Auch diese sind Kraftfahrzeuge

Unser Rat: Rechtsberatung bei E-Scooter-Delikten

Falls Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter belangt werden, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Rechtslage ist komplex und die Konsequenzen weitreichend.

Wir unterstützen Sie bei:

  • Strafverteidigung bei Trunkenheitsfahrten
  • Führerscheinrecht und Fahrerlaubnisentzug
  • MPU-Vorbereitung und Wiedererteilung
  • Einspruch gegen Bußgeldbescheide

Kontakt für Rechtsberatung

Bei Fragen zu E-Scooter-Delikten oder Führerscheinangelegenheiten stehen wir Ihnen mit unserer
Expertise im Verkehrs- und Strafrecht zur Seite.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht.

Schlagwörter: E-Scooter Alkohol, Führerscheinentzug E-Scooter, Trunkenheitsfahrt Elektroscooter, § 69 StGB, Promillegrenze E-Scooter, OLG Braunschweig, Verkehrsrecht, Strafrecht

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