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BGH-Urteil: Rechnung mit Zahlungsziel begründet ohne Verbraucherbelehrung keinen Verzug

BGH – Urteil vom 25. Oktober 2007 (III ZR 91/07)

Das Wichtigste in Kürze

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 25. Oktober 2007 klargestellt: Eine Rechnung mit einseitig bestimmtem Zahlungsziel führt ohne entsprechende Verbraucherbelehrung nicht automatisch zum Verzug des Schuldners. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher.

Der Sachverhalt

Eine Physiotherapie-Praxis stellte ihrer Privatpatientin eine Rechnung über 543 € mit dem Hinweis: „Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004“. Als die Patientin nicht zahlte, forderte die Praxis zusätzlich Verzugszinsen und Anwaltskosten. Die zentrale Frage: War die Schuldnerin bereits durch die erste Rechnung in Verzug geraten?

Die BGH-Entscheidung im Detail

Kernaussage des Urteils

Der BGH entschied eindeutig: Die einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger genügt für den Verzugseintritt nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Eine kalendermäßige Leistungszeit muss vielmehr festgelegt werden durch durch:

  • Rechtsgeschäft (Vertrag)
  • Gesetz oder
  • Urteil

Warum reicht eine einseitige Fristsetzung nicht?

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Argumenten:

  1. Gesetzgeberischer Wille: Die Materialien zum BGB und zur Schuldrechtsmodernisierung zeigen klar, dass einseitige Bestimmungen nicht ausreichen sollen.
  2. EU-Richtlinie: Die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG verlangt eine „vertragliche“ Festsetzung des Zahlungstermins.
  3. Schutz der Verbraucher: Gläubiger haben andere Möglichkeiten (Mahnung, Belehrung nach § 286 Abs. 3 BGB), Verzug herbeizuführen.

Praktische Bedeutung für Unternehmen

Was Unternehmen beachten müssen

Ohne Verbraucherbelehrung führt eine Rechnung mit Zahlungsziel nicht zum automatischen Verzug. Unternehmen sollten daher:

  • Verbraucherbelehrung integrieren: Bei Verbrauchern muss die Rechnung einen Hinweis auf die 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB enthalten
  • Separate Mahnung versenden: Eine förmliche Mahnung nach Ablauf des Zahlungsziels ist oft erforderlich
  • Zahlungsbedingungen vertraglich vereinbaren: Konkrete Zahlungsfristen sollten bereits im Vertrag festgelegt werden

Formulierungsvorschlag für Rechnungen

Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
Bei Verbrauchern: Sie kommen spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug
(§ 286 Abs. 3 BGB).

Bedeutung für Verbraucher

Verbraucher profitieren von diesem Urteil, da sie vor überraschenden Verzugsfolgen geschützt werden. Ohne ordnungsgemäße Belehrung oder Mahnung entstehen keine:

  • Verzugszinsen
  • Mahnkosten
  • Anwaltskosten

Fazit für die Praxis

Das BGH-Urteil III ZR 91/07 zeigt: Bloße Höflichkeitsformeln in Rechnungen genügen nicht für den Verzugseintritt. Unternehmen müssen ihre Rechnungsstellung und Mahnpraxis überprüfen und anpassen. Eine rechtssichere Gestaltung von Zahlungsbedingungen ist essentiell, um Verzugsansprüche durchsetzen zu können.

Bei Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Geschäftsbedingungen und Rechnungen beraten wir Sie gerne.


Rechtshinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt.

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