BGH-Urteil: Keine aktive Prozessstandschaft für Unternehmen für Schadensabwicklung bei Rechtsschutzversicherungen
BGH – Urteil vom 30.11.2022 – IV ZR 143/21
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Unternehmen für Schadensabwicklung von Rechtsschutzversicherern keine aktive gesetzliche Prozessstandschaft für Rückforderungsansprüche haben. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Vorschusszahlungen nach einem Freispruch zurückgefordert werden sollen.
Der Sachverhalt
Sachverhalt
Ein Rechtsschutzversicherer gewährte seinem Versicherten 2015 Deckung für ein Strafverfahren und zahlte 817,53 € als Vorschuss für die Verteidigerkosten. Nach dem Freispruch des Versicherten erstattete die Staatskasse diesem seine Auslagen – jedoch in höherem Umfang als der ursprünglich gezahlte Vorschuss.
Das Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers klagte daraufhin gegen den Versicherten auf Rückzahlung der 817,53 €. Die zentrale Rechtsfrage: Durfte das Unternehmen diese Klage überhaupt führen?
Die Rechtsfrage: § 126 Abs. 2 VVG im Fokus
Was regelt § 126 Abs. 2 VVG?
Die Vorschrift des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG besagt, dass Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Rechtsschutzversicherung nur gegen das beauftragte Unternehmen für Schadensabwicklung geltend gemacht werden können – nicht gegen den Versicherer selbst.
Die streitigen Interpretationen
Berufungsgericht: Eine analoge Anwendung auf Aktivprozesse (Klagen des Unternehmens für Schadenabwicklung) sei möglich.
BGH: Der Wortlaut („gegen dieses“) spreche eindeutig nur von passiver Prozessführungsbefugnis.
Die BGH-Entscheidung: Klare Grenzen für Unternehmen für Schadensabwicklung
1. Keine unmittelbare Anwendung
Der BGH stellte fest, dass § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG seinem klaren Wortlaut nach nur passive Prozessführungsbefugnis regelt. Für aktive Klagen eines Unternehmens für Schadenabwicklung gibt es keine direkte gesetzliche Grundlage.
2. Keine analoge Anwendung möglich
Auch eine analoge Anwendung lehnte der BGH ab. Die Voraussetzungen einer Analogie seien nicht erfüllt:
- Keine planwidrige Regelungslücke: Der Gesetzgeber hatte Aktivprozesse nicht im Blick
- Keine vergleichbare Interessenlage: Bei Rückforderungsansprüchen drohen keine Interessenkonflikte wie bei der ursprünglichen Deckungsentscheidung
3. Zweck der Regelung nicht betroffen
Der Sinn und Zweck des § 126 VVG liegt in der Vermeidung von Interessenkonflikten bei Kompositversicherern. Diese Gefahr besteht bei der Rückforderung von Vorschüssen nach einem Freispruch nicht in vergleichbarem Maße.
Praktische Auswirkungen für Versicherte und Anwälte
Für Rechtsschutzversicherte
- Klarheit über Anspruchsgegner: Rückforderungsklagen müssen vom Versicherer selbst oder mit entsprechender Vollmacht geführt werden.
- Schutz vor unberechtigten Klagen: Klagen ohne ordnungsgemäße Prozessführungsbefugnis sind abzuweisen.
Für Rechtsanwälte
- Prüfung der Prozessführungsbefugnis: Bei Klagen von Unternehmen für Schadensabwicklung ist stets zu prüfen, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegt.
- Vertragsgestaltung: Versicherer sollten ihre Funktionsausgliederungsverträge entsprechend anpassen.
Ausblick: Gewillkürte Prozessstandschaft als Lösung
Der BGH verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht, um zu prüfen, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegt. Versicherer können durch entsprechende vertragliche Regelungen im Funktionsausgliederungsvertrag eine Ermächtigung zur Prozessführung erteilen.
Wichtige Hinweise für die Praxis
- Die bloße Übertragung der „Leistungsbearbeitung“ nach § 164 VAG genügt nicht
- Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Führung von Regressansprüchen ist erforderlich
- Die Ermächtigung muss im Einzelfall nachgewiesen werden
Fazit: Rechtssicherheit für alle Beteiligten
Das BGH-Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit in einem praxisrelevanten Bereich der Rechtsschutzversicherung. Es zeigt die klaren Grenzen der gesetzlichen Prozessstandschaft auf und verweist auf die Notwendigkeit vertraglicher Regelungen für weitergehende Befugnisse.
Rechtsanwälte sollten bei der Mandatsbearbeitung stets die Prozessführungsbefugnis des Klägers prüfen, während Versicherer ihre Vertragsgestaltung überdenken sollten, um künftige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
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Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Prozessrecht, Rechtsschutzversicherung