Vermieter muss Geschirrspüler reparieren – LG Berlin II entscheidet zugunsten der Mieter
LG Berlin II – Beschluss (Az.: 67 S 144/24)
Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Berlin II hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 67 S 144/24) entschieden, dass Vermieter zur Reparatur defekter Geschirrspüler in Einbauküchen verpflichtet sind – auch wenn der Mietvertrag scheinbar anders lautet. Die Berufung des Vermieters wurde als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit: Wer muss den kaputten Geschirrspüler reparieren?
In dem vorliegenden Fall weigerte sich eine Vermieterin, einen defekten Geschirrspüler in der vermieteten Wohnung zu reparieren. Sie berief sich dabei auf eine Klausel in den Allgemeinen Vertragsvereinbarungen (AVW), wonach technische Geräte einer Einbauküche „als nicht mitvermietet gelten“. Die Mieterin klagte daraufhin auf Instandsetzung des Geräts.
Gerichtsentscheidung: Klare Rechtslage bei Mietmängeln
Grundsatz der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB
Das Landgericht Berlin II bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts und stellte klar: Vermieter sind gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, defekte Geschirrspüler zu reparieren oder auszutauschen, wenn diese bei Mietbeginn vorhanden und funktionstüchtig waren.
Rechtliche Begründung
Das Gericht argumentierte überzeugend:
- Der funktionsfähige Geschirrspüler war bei Mietvertragsschluss vorhanden
- Dies stellt nach Treu und Glauben den vertraglich geschuldeten Zustand dar
- Ein nicht funktionsfähiger Geschirrspüler ist ein erheblicher Mietmangel
Unwirksame Vertragsklauseln: Was Mieter wissen sollten
Problematische AVW-Klausel unwirksam
Besonders interessant ist die Bewertung der strittigen Vertragsklausel. Das Landgericht Berlin II erklärte die Formulierung „technische Geräte gelten als nicht mitvermietet“ für rechtlich unklar und daher unwirksam.
Anwendung der Unklarheitsregelung
Da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, griff § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel bei
der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders – also des Vermieters. Das Gericht wendete die
„kundenfreundlichste Auslegung“ an.
Praktische Bedeutung für Mieter und Vermieter
Für Mieter
- Gewährleistungsrechte bleiben bestehen, auch bei scheinbar ausschließenden Vertragsklauseln.
- Defekte Küchengeräte können weiterhin reklamiert werden.
- Bei unklaren Vertragsformulierungen profitieren Mieter von der Unklarheitsregelung.
Für Vermieter
- Klarere Vertragsformulierungen sind essentiell
- Pauschale Ausschlussklauseln sind oft unwirksam
- Instandhaltungspflichten lassen sich nicht einfach „wegformulieren“
Mietrecht in der Praxis: Wann sollten Sie anwaltliche Hilfe suchen?
Typische Streitfälle
- Defekte Küchengeräte in möblierten Wohnungen
- Unklare Instandhaltungsvereinbarungen
- Streit über Gewährleistungsrechte bei Einbauküchen
Unser Rat:
Bei Mietrechtsproblemen sollten Sie frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Oft lassen sich langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren durch kompetente anwaltliche Vertretung vermeiden
Fazit: Mieterrechte gestärkt
Das Urteil des Landgerichts Berlin II stärkt die Rechte von Mietern erheblich. Vermieter können sich nicht pauschal von ihren Instandhaltungspflichten befreien – insbesondere nicht durch unklare Vertragsformulierungen.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt.
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