Anwaltsgebühren in Bußgeldverfahren: LG Halle präzisiert Gebührenfestsetzung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
LG Halle (Saale) – Beschluss vom 18.12.2019 (Az. 3 Qs 117/19)
Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Halle hat in seinem Beschluss vom 18.12.2019 (Az. 3 Qs 117/19) wichtige Grundsätze zur angemessenen Höhe von Rechtsanwaltsgebühren in Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen konkretisiert. Die Entscheidung ist besonders relevant für Anwälte und Mandanten, die sich mit der Erstattung von Verteidigerkosten durch die Staatskasse beschäftigen.
Der Fall: Geschwindigkeitsüberschreitung und Gebührenstreit
Ausgangslage:
- Bußgeldbescheid über 120 Euro wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h
- Erfolgreicher Einspruch führte zur Verfahrenseinstellung auf Kosten der Staatskasse
- Verteidiger beantragte Kostenerstattung von 790,76 Euro
- Amtsgericht setzte nur 576,65 Euro fest
- Landgericht korrigierte auf 647,96 Euro
Zentrale Rechtsgrundsätze zur Gebührenfestsetzung
Rahmengebühren und billiges Ermessen
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung folgender Faktoren:
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
Unbilligkeitsgrenze bei Dritterstattung
Besonders wichtig: Bei Erstattung durch Dritte (wie die Staatskasse) ist die Gebührenfestsetzung unbillig, wenn sie um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt.
Bewertungskriterien für Verkehrsordnungswidrigkeiten
Unterdurchschnittliche Komplexität
Das LG Halle bewertete folgende Aspekte als unterdurchschnittlich:
Umfang und Schwierigkeit:
- Routinemäßige Bearbeitung von Geschwindigkeitsverstößen
- Geringer Zeitaufwand durch statistische Häufigkeit
- Keine tiefergehende Sachaufklärung erforderlich
- Nur Frage der Verfolgungsverjährung zu klären
Bedeutung für den Mandanten:
- Geringe Geldbuße (120 Euro)
- Nur ein Punkt in Flensburg
- Kein drohendes Fahrverbot
- Geldbuße im unteren Bereich des Gebührenrahmens
Konkrete Gebührenfestsetzung durch das LG Halle
Reduzierte Gebühren:
- Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG): 70 Euro statt 100 Euro
- Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG): 110 Euro statt 160 Euro
- Verfahrensgebühr (Nr. 5109 VV RVG): 120 Euro (angemessen)
Erhöhte Gebühr:
- Mitwirkungsgebühr (Nr. 5115 VV RVG): 160 Euro (Rahmenmitte bei Wahlanwalt)
Praxistipps für Rechtsanwälte
1. Realistische Gebührenfestsetzung
- Bei Standardfällen der Geschwindigkeitsüberschreitung deutlich unter Mittelgebühr ansetzen
- Besondere Umstände konkret darlegen und belegen
- 20%-Grenze bei Dritterstattung beachten
2. Dokumentation der Mandantenverhältnisse
- Pauschale Behauptungen zum Einkommen reichen nicht aus
- Konkrete Angaben zur Einkommenshöhe erforderlich
- Besondere Bedeutung für den Mandanten spezifizieren
3. Gebührenarten differenziert betrachten
- Mitwirkungsgebühr bei Wahlanwalt: automatisch Rahmenmitte
- Grundgebühr: abhängig von Einarbeitungsaufwand
- Verfahrensgebühren: nach tatsächlicher Schwierigkeit
Auswirkungen auf die Praxis
Für Mandanten
- Transparenz bei der Kostenerstattung
- Realistische Erwartungen an erstattungsfähige Kosten
- Bedeutung einer fundierten Erstberatung
Für Anwälte
- Sorgfältige Kalkulation bei Bußgeldverfahren
- Dokumentation besonderer Umstände
- Differenzierte Betrachtung verschiedener Gebührenarten
Fazit: Maßvolle Gebührenfestsetzung bei Routinefällen
Das LG Halle stellt klar, dass bei typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen eine maßvolle Gebührenfestsetzung angemessen ist. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und verhindert überhöhte Kostenerstattungen zu Lasten der Allgemeinheit.
Rechtsanwälte sollten ihre Gebührenfestsetzung sorgfältig kalkulieren und besondere Umstände konkret darlegen. Mandanten profitieren von der Transparenz und können realistische Erwartungen an die Kostenerstattung entwickeln.
Haben Sie Fragen zur Gebührenfestsetzung in Bußgeldverfahren? Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne zu Ihren Rechten und den zu erwartenden Kosten.