Poolliegen-Reservierung im Hotel: Wann haben Urlauber Anspruch auf Reisepreisminderung?
AG Hannover – Urteil vom 20. Dezember 2023 (AZ.: 553 C 5141/23)
Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 20. Dezember 2023 entschieden, dass Urlauber unter bestimmten Umständen eine Reisepreisminderung verlangen können, wenn sie aufgrund der Poolliegen-Reservierungspraxis anderer Gäste keine Sonnenliegen nutzen können.
Die Ausgangssituation: Wenn Poolregeln nicht durchgesetzt werden
Eine vierköpfige Familie buchte eine zwölftägige Pauschalreise nach Rhodos für 5.260 Euro. Das Hotel verfügte über sechs Swimmingpools mit etwa 500 Sonnen- und Poolliegen. Schilder regelten die ordnungsgemäße Poolnutzung und untersagten ausdrücklich das Reservieren von Liegen mit Handtüchern für mehr als 30 Minuten.
Das Problem: Obwohl die Regeln klar ausgeschildert waren, griff das Hotelpersonal nicht ein, wenn Gäste gegen die Poolordnung verstießen. Die klagende Familie hielt sich an die Regeln, während andere Gäste die Liegen dauerhaft mit Handtüchern „reservierten“.
Rechtliche Einordnung: Wann liegt ein Reisemangel vor?
Grundsätze bei Poolliegen und Sonnenliegen
- Kein automatischer Anspruch: Reiseveranstalter müssen nicht für jeden Gast jederzeit eine Poolliege bereitstellen.
- Angemessenes Verhältnis erforderlich: Die Anzahl der Liegen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gästezahl stehen (bereits 20% gelten als ausreichend).
- Wie bei anderen Hoteleinrichtungen: Poolliegen sind wie Tennisplätze oder andere Sporteinrichtungen – sie können nur genutzt werden, wenn sie frei sind.
Wann entsteht dennoch ein Reisemangel?
- Die tatsächlich nutzbaren Liegen sinken unter das angemessene Verhältnis.
- Dies ist auf Umstände zurückzuführen, die in der Verantwortungssphäre des Hotels liegt.
- Das Hotel hat eigene Poolregeln, setzt diese aber nicht durch.
Die Gerichtsentscheidung: 322,77 Euro Minderung zugesprochen
Begründung des Gerichts
Das Amtsgericht Hannover sah einen objektiven Reisemangel, da:
- Das Hotel durch widersprüchliches Verhalten (Aufstellen von Regeln ohne Durchsetzung) einen Mangel verursachte
- Der Familie faktisch keine angemessene Anzahl nutzbarer Poolliegen zur Verfügung stand
- Es unzumutbar ist, dass Reisende selbst für Abhilfe sorgen (z.B. fremde Handtücher entfernen)
Minderungsberechnung
- Minderungszeitraum: Nur ab der ersten Mängelanzeige (31.07.2022 bis 04.08.2022 = 4,5 Tage)
- Minderungsquote: 15% des Tagesreisepreises
- Gesamtminderung: 322,77 Euro
Das Gericht orientierte sich an der üblichen Minderung von 20-25% bei vollständigem Ausfall der Bademöglichkeit und reduzierte diese, da das Baden im Pool grundsätzlich möglich war.
Praktische Tipps für Urlauber
Was Sie bei Poolliegen-Problemen tun sollten
- Sofortige Mängelanzeige: Beschweren Sie sich umgehend bei der Reiseleitung und dem Hotelpersonal.
- Dokumentation: Fotografieren Sie die Situation und führen Sie ein Reisetagebuch.
- Schriftliche Beschwerde: Reichen Sie bereits vor Ort eine schriftliche Beschwerde ein.
- Keine Selbstjustiz: Entfernen Sie keine fremden Handtücher oder ignorieren Sie Poolregeln.
Nach der Reise:
- Reklamation beim Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende
- Fristsetzung für Abhilfe (in der Regel 2-3 Wochen)
- Rechtliche Beratung bei erfolgloser Reklamation
Fazit: Reiseveranstalter in der Pflicht
Das Urteil macht deutlich: Hotels können nicht einfach Poolregeln aufstellen und deren Nichteinhaltung tolerieren. Reiseveranstalter müssen entweder ihre Regeln durchsetzen oder diese transparent ändern. Urlauber haben bei konsequenter Mängelanzeige gute Chancen auf eine Reisepreisminderung.
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Reiserecht.
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