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Arzthaftung bei Bandscheibenprothese: Wichtige Rechtsprechung zu Aufklärungspflicht und Behandlungsfehlern

LG Dresden-Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az: 4 U 657/24)

Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Dresden hat mit seinem Beschluss vom 16. Januar 2025 wichtige Grundsätze zur Arzthaftung bei Wirbelsäulenoperationen konkretisiert. Der Fall betrifft eine Patientin, die nach der Implantation einer Bandscheibenprothese Schadensersatz und Schmerzensgeld forderte.

Die wichtigsten Leitsätze des Urteils

Das Gericht stellte drei zentrale Rechtsgrundsätze auf:

  1. Hinweispflicht bei Beweismitteln: Anwaltlich vertretene Parteien müssen nur dann auf die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln hingewiesen werden, wenn ihr Vorbringen eine erkennbar falsche Rechtsauffassung offenbart.
  2. Grenzen des Zeugenbeweises: Eine Zeugenvernehmung ist zur Feststellung von Behandlungsfehlern grundsätzlich ungeeignet – hierfür sind Sachverständigengutachten erforderlich.
  3. Aufklärungspflicht bei relativer Operationsindikation: Selbst bei nur relativer Operationsindikation ist eine Aufklärung über abwartende Behandlung nur dann erforderlich, wenn das Abwarten eine echte Alternative darstellt.

Der Sachverhalt: Jahrelange Rückenschmerzen und operative Behandlung

Die klagende Krankenschwester litt seit 2011 unter rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen. Nach fünfjähriger konservativer Behandlung wurde 2016 die Diagnose einer fortgeschrittenen Bandscheibendegeneration gestellt. Im Mai 2016 erfolgte die Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5. Trotz der Operation persistierten die Beschwerden, was zu neun weiteren wirbelsäulenchirurgischen Eingriffen bis 2021 führte. Die Patientin sah hierin einen Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung.

Warum die Klage erfolglos blieb

Kein Behandlungsfehler nachweisbar

Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, das sowohl die Indikationsstellung als auch die standardgerechte Durchführung der Operation bestätigte. Ein zusätzlich eingeholtes MDKGutachten konnte diese Bewertung nicht erschüttern, da ihm wesentliche präoperative Befunde nicht vorlagen. Besonders relevant: Der von der Klägerin vermutete Morbus Baastrup (Berührung der Dornfortsätze) konnte durch die Röntgenaufnahmen widerlegt werden. Die Dornfortsätze wiesen sowohl vor als auch nach der Operation einen ausreichenden Abstand auf.

Ordnungsgemäße Aufklärung

Die Aufklärungspflicht wurde vom behandelnden Arzt vollständig erfüllt:

  • Ein ausführliches Aufklärungsgespräch fand statt
  • Alternative Behandlungsmethoden wurden diskutiert
  • Die Fortsetzung konservativer Therapie stellte keine echte Alternative dar, da diese bereits über fünf Jahre erfolglos war
  • Eine endoskopische Bandscheibenentfernung war nicht indiziert
  • Die Information über Beweglichkeitserhalt bezog sich auf Vorteile gegenüber einer Versteifungsoperation, nicht auf eine Erfolgsgarantie

Praktische Konsequenzen für Ärzte und Patienten

Für behandelnde Ärzte

  • Dokumentation ist entscheidend: Vollständige Aufzeichnung aller präoperativen Befunde
  • Aufklärung muss umfassend sein: Echte Behandlungsalternativen müssen dargestellt werden
  • Realistische Prognosen: Keine Erfolgsgarantien, sondern sachliche Information über Chancen und Risiken

Für Patienten

  • Beweislast: Der Nachweis von Behandlungsfehlern liegt beim Patienten
  • Sachverständige sind entscheidend: Gutachten müssen auf vollständiger Aktenlage basieren
  • Aufklärungsfehler schwer nachweisbar: Wenn Behandlungsalternativen medizinisch nicht gleichwertig sind

Bedeutung für die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die hohen Anforderungen an den Nachweis von Behandlungsfehlern in der Wirbelsäulenchirurgie. Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung, dass bei ausgeschöpften konservativen Therapieoptionen eine operative Behandlung auch bei nur relativer Indikation nicht als Behandlungsfehler gewertet wird.

Rechtsanwältlicher Rat

Bei Arzthaftungsfällen ist eine frühzeitige und umfassende Bewertung durch spezialisierte Rechtsanwälte und medizinische Sachverständige unerlässlich. Die Beschaffung vollständigerBehandlungsunterlagen und eine fundierte Begutachtung sind Voraussetzung für erfolgversprechende Klagen.

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Schlagwörter: Arzthaftung, Bandscheibenprothese, Behandlungsfehler, Aufklärungspflicht, Wirbelsäulenchirurgie, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Medizinrecht

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