WKR Rechtsanwälte

Online · echte Anwälte, kein Callcenter

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wann tritt der Rechtsschutzfall ein?

Wichtige Erkenntnisse

  • Der Rechtsschutzfall tritt in den meisten Rechtsbereichen ein, sobald nach dem Tatsachenvortrag des Versicherten erstmals gegen Rechtspflichten verstoßen wurde; auf die objektive Rechtslage kommt es nicht an.
  • Der Rechtsschutzfall muss nach Vertragsbeginn und nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit liegen; gegenüber dem eigenen Versicherer tritt er in der Regel erst mit der Ablehnung der Leistung ein.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, stellt sich oft die Frage: Wann genau tritt der Rechtsschutzfall ein? Davon hängt ab, ob Ihr Vertrag den Streit überhaupt abdeckt, denn der Rechtsschutzfall muss nach Vertragsbeginn und nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit liegen. Maßgeblich ist in den meisten Rechtsbereichen der Zeitpunkt, zu dem nach Ihrer Darstellung erstmals gegen Rechtspflichten verstoßen wurde, nicht die objektive Rechtslage. Wer diese Regeln kennt, vermeidet böse Überraschungen bei der Kostenübernahme.

Definition des Rechts­schutz­falles

Ein Rechts­schutz­fall liegt nach den üblichen Versicherungsbedingungen (§ 4 ARB) in den meisten Rechtsbereichen vor, sobald jemand gegen Rechtspflichten verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es dafür nicht auf die objektive Sachlage an, sondern auf Ihr Vorbringen als Versicherungsnehmer, das zeigt, dass Sie sich in einer rechtlich relevanten Auseinandersetzung befinden. Besonders wichtig ist, dass der Zeitpunkt des Versicherungsfalls an dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem Ihr Gegner nach Ihrem Vortrag erstmals gegen Rechtspflichten verstoßen hat, etwa durch die Verweigerung einer geschuldeten Leistung. So entsteht Klarheit, wann Ihr Rechtsschutz greift.

Voraussetzungen für das Eintreten eines Rechts­schutz­falles

Damit ein Rechts­schutz­fall eintritt, muss eine konkrete rechtliche Situation vorliegen, die aus Ihrer Sicht als Versicherungsnehmer eine rechtliche Auseinandersetzung rechtfertigt. Entscheidend ist, dass der Rechtsschutzfall innerhalb der versicherten Zeit eintritt, also nach Vertragsbeginn und nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit (häufig drei Monate, etwa im Arbeitsrecht und Mietrecht; im Verkehrsrecht meist keine), und dass der betroffene Rechtsbereich in Ihrem Vertrag versichert ist. Sie sollten dabei stets prüfen, ob ein eintrittspflichtiger Versicherungsfall gemäß den Bedingungen vorliegt, denn häufig führen genau hier Missverständnisse zu Streitigkeiten mit Ihrem Versicherer.

Zeitpunkt des Eintritts

Der maßgebliche Zeitpunkt für den Eintritt des Rechts­schutz­falles ist der Moment, in dem Ihr Gegner nach Ihrer Darstellung erstmals gegen seine Pflichten verstoßen hat, etwa indem er die vertragliche Leistung verweigert – ganz gleich, ob zu Recht oder Unrecht. Für Sie ist dabei entscheidend, wie sich die Rechts­lage aus Ihrer Sicht darstellt, nicht, wie Ihr Gegner seine Ablehnung begründet.

Vorbringen des Versiche­rungs­nehmers

Im Rechts­schutz­fall kommt es ausschließlich auf Ihr Vorbringen an. Sie müssen darlegen, worin der Rechtsverstoß Ihres Gegners liegt oder warum eine gegen Sie erhobene Forderung unberechtigt ist. Ihre Darstellung ist maßgeblich, selbst wenn die objektive Situation anders bewertet wird. So schützt Sie Ihre Rechts­schutz­versicherung gegen eine unberechtigte Forderung; Ihre Sicht auf den Rechtsverstoß ist entscheidend.

Wichtig: Ihr Vorbringen bildet die Grundlage für die Deckungszusage. Sie sollten daher Ihre Position klar und mit konkreten Tatsachen darstellen; bloße Werturteile oder Rechtsansichten genügen nicht. Die Versicherung prüft zwar die Erfolgs­aussichten, richtet sich aber in erster Linie nach Ihrem Bericht. Gerade in Passivprozessen schützt Sie dieser Ansatz, da die Versicherung Ihren Rechts­schutzanspruch nicht an einem späteren, objektiven Sachverhalt festmacht, sondern an Ihrer Darstellung des Geschehens.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.

Unterschiede zwischen Aktiv- und Passivprozess

Für Sie als Versicherungsnehmer ist es wichtig zu wissen, dass die Grundsätze des Bundesgerichtshofs nun sowohl für Aktiv- als auch Passivprozesse gelten. Früher gab es hier Unsicherheiten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen zugunsten von Versicherer oder Versicherungsnehmer führten. Entscheidend ist allein Ihre Darstellung der Rechtslage, nicht die objektive Bewertung. Dadurch entfällt die bisherige Differenzierung, was Anwälten und Mandanten die Beurteilung erleichtert, ob ein eintrittspflichtiger Rechtsschutzfall vorliegt.

Was das für Ihre Deckungsanfrage bedeutet

Für die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ist entscheidend, wie der Sachverhalt geschildert wird. Maßgeblich ist der Tatsachenvortrag, mit dem Sie einen Pflichtverstoß Ihres Gegners behaupten oder eine gegen Sie erhobene Forderung abwehren. Aus diesem Vortrag ergibt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls und damit, ob er in den versicherten Zeitraum fällt. Lehnt der Versicherer die Deckung mangels Erfolgsaussicht oder wegen Mutwilligkeit ab, können Sie je nach Vertrag einen Stichentscheid Ihres Anwalts oder ein Schiedsgutachten verlangen. Wir übernehmen die Deckungsanfrage für unsere Mandanten und klären die Kostenübernahme direkt mit dem Versicherer.

Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht?

Auch bei bestehendem Vertrag muss der Rechtsschutzversicherer nicht in jedem Fall zahlen. Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung:

Wartezeit und Vorvertraglichkeit

In vielen Rechtsbereichen gilt nach Vertragsbeginn eine Wartezeit, üblicherweise drei Monate, etwa im Arbeitsrecht, Mietrecht und allgemeinen Vertragsrecht. Fällt der Rechtsschutzfall in diese Zeit, besteht kein Versicherungsschutz. Keine Wartezeit gilt in der Regel für Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall und für Bußgeldverfahren. Ebenfalls nicht versichert ist ein Verstoß, der schon vor Vertragsbeginn lag, auch wenn der Streit erst später ausbricht. Bei mehreren Verstößen kommt es grundsätzlich auf den ersten an. Wer die Versicherung erst abschließt, wenn sich ein Konflikt abzeichnet, ist deshalb regelmäßig nicht geschützt.

Nicht versicherte Rechtsbereiche

Versichert sind nur die Bereiche, die Sie vereinbart haben, etwa Privat, Beruf, Verkehr oder Wohnen. Die Versicherungsbedingungen schließen zudem bestimmte Streitigkeiten typischerweise aus, zum Beispiel rund um Bau oder Finanzierung eines Gebäudes, Kapitalanlagen sowie Spiel und Wette. Im Familien- und Erbrecht besteht meist nur ein Beratungsrechtsschutz. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit

Der Versicherer darf die Deckung ablehnen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist, also die Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Ergebnis stehen. Die Ablehnung muss er unverzüglich schriftlich begründen und Sie auf das Stichentscheid- oder Schiedsgutachterverfahren hinweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, gilt Ihr Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt (§ 128 VVG).

Vorsatz

Wird Ihnen eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt werden. Der Versicherer kann dann bereits gezahlte Kosten zurückfordern. Bei fahrlässigen Verkehrsdelikten besteht dagegen in der Regel Schutz.

Verletzte Obliegenheiten

Sie müssen den Rechtsschutzfall unverzüglich melden, den Versicherer vollständig informieren und unnötige Kosten vermeiden. Verstöße gegen diese Pflichten können zu einer Kürzung oder zum Wegfall der Leistung führen (§ 28 VVG).

Selbstbeteiligung

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung tragen Sie je Rechtsschutzfall selbst. Der Versicherer zieht sie von seiner Leistung ab; in der Praxis zahlen Sie diesen Betrag an Ihren Anwalt, wenn dieser abrechnet. Bei geringen Streitwerten kann die Selbstbeteiligung die Kosten ganz oder überwiegend abdecken.

Unsicher, ob Ihre Versicherung zahlt? Wir holen die Deckungszusage für Sie ein und klären vorab, ob Ihr Fall versichert ist. Eine erste Einschätzung in 60 Sekunden gibt Ihnen unser Rechtsschutz-Check.

Fallbeispiele aus der Anwalts­praxis

In der anwaltlichen Praxis gibt es typische Situationen, bei denen genau zu prüfen ist, ob ein eintrittspflichtiger Rechts­schutz­fall vorliegt. Ob es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Verkehrs­unfälle oder Versicherungsschäden geht – entscheidend ist stets der Zeitpunkt und die Darstellung der Situation aus Ihrer Sicht als Versicherungsnehmer. Nur dann können Sie sicher beurteilen, ob Ihr Rechtsschutz greift.

Arbeitsrechtliche Fälle

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungs­vertrag ohne Kündigungsandrohung vorlegt, liegt nach aktueller Rechtsprechung kein versicherter Rechts­schutzfall vor. Ihre Rechtsposition hat sich noch nicht verändert, sodass Sie in diesem Stadium keinen Anspruch auf Deckung haben. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber für den Fall der Ablehnung eine Kündigung in Aussicht stellt: Dann liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ein Rechtsschutzfall vor.

Verkehrs­unfälle

Bei Verkehrs­unfällen ist der Zeitpunkt Ihres Rechts­schutzfalls abhängig davon, wen Sie in Anspruch nehmen. Nehmen Sie den Unfallgegner und seine Haftpflicht­versicherung in Anspruch, gilt der Unfallzeitpunkt als maßgeblich. Anders ist es bei der eigenen Vollkasko: Hier tritt der Rechts­schutzfall erst mit dem Ablehnungsschreiben Ihrer Versicherung ein.

Besonders wichtig ist hierbei, dass Sie genau darauf achten, welches Versicherungsverhältnis betroffen ist. Denn während gegen den Unfallgegner der Rechts­schutz ab dem Unfall greift, liegt gegenüber der eigenen Vollkaskoversicherung ein Rechtsschutzfall erst vor, wenn diese die Leistung verweigert hat. Dies kann entscheidend für Ihre Rechte und die Kostenübernahme sein.

Fazit

Ein Rechtsschutzfall tritt in den meisten Rechtsbereichen ein, sobald nach Ihrer Darstellung erstmals gegen Rechtspflichten verstoßen wurde. Maßgeblich ist nicht die objektive Rechtslage, sondern Ihr Tatsachenvortrag; das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichermaßen, wenn Sie einen Anspruch durchsetzen oder eine Forderung abwehren. Gegenüber dem eigenen Versicherer, etwa der Vollkasko, tritt der Rechtsschutzfall in der Regel erst mit der Ablehnung der Leistung ein. Prüfen Sie daher genau, ob dieser Zeitpunkt nach Vertragsbeginn und nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit liegt, oder lassen Sie dies von uns im Rahmen der Deckungsanfrage klären.

Wichtige Erkenntnisse

  • Der Rechtsschutzfall tritt in den meisten Rechtsbereichen ein, sobald nach dem Tatsachenvortrag des Versicherten erstmals gegen Rechtspflichten verstoßen wurde; auf die objektive Rechtslage kommt es nicht an.
  • Der Rechtsschutzfall muss nach Vertragsbeginn und nach Ablauf einer etwaigen Wartezeit liegen; gegenüber dem eigenen Versicherer tritt er in der Regel erst mit der Ablehnung der Leistung ein.

FAQ

Konkreter Fall? Wir prüfen ihn kostenlos.

Wir prüfen Ihren Fall und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

Kostenlos nutzen: Rechtsschutz-Check · Anwaltskosten berechnen · Alle Rechner