Testament ungültig ohne Unterschrift: Wichtiges OLG-Urteil zur Testamentsform
OLG Sachsen-Anhalt – Beschluss vom 30. Juli 2021 (Az. 2 Wx 55/20)
Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat eine wichtige Entscheidung zur Formwirksamkeit privatschriftlicher Testamente getroffen. Das Gericht stellte klar: Ein Testament ist nur dann gültig, wenn die eigenhändige Unterschrift räumlich so zur letztwilligen Verfügung steht, dass diese von ihr gedeckt ist.
Der entscheidende Fall aus der Praxis
Sachverhalt
Eine Erblasserin hatte ihr notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und am selben Tag (8. Oktober 2019) ein handschriftliches Testament verfasst. Das Problem: Das Testament selbst war nicht unterschrieben. Lediglich ein separates Schreiben zur Herausgabe des notariellen Testaments trug ihre Unterschrift
Die streitigen Testamentsbestimmungen
Das handschriftliche Testament enthielt folgende Verfügungen:
- Aufhebung aller bisherigen Verfügungen von Todes wegen
- Einsetzung der „deutschen Krebshilfe für Kinder“ als Erbin
- Enterbung der eigenen Tochter und des Enkels
Rechtliche Würdigung: Warum das Testament unwirksam war
Formvorschriften bei eigenhändigen Testamenten
Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Diese Formvorschrift ist konstitutiv – das bedeutet: Ohne ordnungsgemäße Unterschrift ist das Testament nichtig.
Räumlicher Zusammenhang zwischen Text und Unterschrift
Das OLG betonte: Die Unterschrift muss räumlich so zum Testament stehen, dass erkennbar ist, dass sie das gesamte Dokument abdeckt. Eine Unterschrift auf einem separaten Blatt Papier genügt grundsätzlich nicht, auch wenn beide Dokumente am selben Tag erstellt wurde
Ausnahme: Begleitschreiben ohne eigenständige Bedeutung
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Unterschrift auf einem Begleitschreiben ausreichen nämlich dann, wenn diesem keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt. Dies war hier nicht der Fall, da das Herausgabeschreiben den Widerruf des notariellen Testaments bewirkte.
Praktische Konsequenzen für Erblasser
Was Erblasser beachten müssen
- Vollständige Eigenhandschrift: Das gesamte Testament muss handschriftlich verfasst werden.
- Unterschrift auf demselben Dokument: Die Unterschrift muss sich auf dem Blatt mit dem Testamentstext befinden.
- Eindeutige Zuordnung: Es muss klar erkennbar sein, dass die Unterschrift das gesamte Testament abschließt.
- Datum und Ort: Sollten ebenfalls handschriftlich hinzugefügt werden
Häufige Fehlerquellen vermeiden
- Separate Unterschriftenseiten sind grundsätzlich unzulässig
- Maschinenschriftliche Texte mit handschriftlicher Unterschrift sind unwirksam
- Unvollständige Unterschriften (nur Initialen) können problematisch sein
Auswirkungen auf die Erbfolge
Im vorliegenden Fall führte die Formunwirksamkeit des Testaments dazu, dass die gesetzliche Erbfolge eintrat. Statt der im Testament vorgesehenen Krebshilfe erbte die enterbte Tochter als gesetzliche Erbin nach § 1924 BGB.
Empfehlungen für die Praxis
Für Mandanten
- Professionelle Beratung vor Testamentserrichtung in Anspruch nehmen
- Bei komplexen Vermögensverhältnissen notarielle Beurkundung erwägen
- Testamente regelmäßig auf Aktualität und Formwirksamkeit überprüfen lassen
Alternativ zur eigenhändigen Testamentserrichtung
- Notarielles Testament: Höchste Rechtssicherheit durch professionelle Beurkundung
- Erbvertrag: Bindende Vereinbarungen zwischen Erblasser und Erben
- Vor- und Nacherbschaft: Für komplexe Gestaltungen
Fazit: Formfehler können existenzielle Folgen haben
Das Urteil des OLG Sachsen-Anhalt macht deutlich: Bei der Testamentserrichtung gibt es keinen Raum für Improvisation. Ein scheinbar geringfügiger Formfehler – die fehlende Unterschrift auf demselben Blatt – kann dazu führen, dass der letzte Wille des Erblassers nicht befolgt wird und eine völlig andere Erbfolge eintritt.
Unser Rat: Lassen Sie sich vor der Testamentserrichtung umfassend beraten. Die Investition in eine professionelle Beratung ist minimal im Vergleich zu den möglichen Folgen eines unwirksamen Testaments.
Bei Fragen zur Testamentserrichtung oder Erbangelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine individuelle Beratung.
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