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Einichtsrecht Patientenakte

Einsicht in die Patientenakte: Ihre Rechte

Patienten haben gemäß § 630g BGB ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in ihre Patientenakte ; die Einsicht darf nur bei konkreter Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung verweigert werden. Ärzte müssen Aufbewahrung und Datenschutz gewährleisten; Verstöße ziehen haftungs- und schadensersatzrechtliche Folgen nach sich.

Rechtliche Grundlagen des Einsichtsrechts

Behandlungsvertrag und Patientenrechte

Der Behandlungsvertrag begründet das Einsichtsrecht unmittelbar: mit der Behandlung erwirbt der Patient das Recht, seine Akte einzusehen, ohne diese Einsicht erklären zu müssen. Für ihn und sie gilt dabei: der Arzt muss die Einsicht ermöglichen und kann sie nur unter hohen Voraussetzungen verweigern. Gerichtliche Entscheidungen verlangen in der Regel eine konkrete, nachvollziehbare Begründung, wenn der Mediziner den Zugang einschränkt.

Bürgerliches Gesetzbuch (§ 630g BGB)

§ 630g Abs. 1 BGB gewährt dem Patienten das Recht auf vollständige Einsicht in die Behandlungsunterlagen; Kopien und Auszüge kann er ebenfalls verlangen. Der Arzt darf die Einsicht nur bei hinreichend belegter Gefahr für das Wohl des Patienten oder Dritter ablehnen und muss die Verweigerung schriftlich begründen. Keine Begründungspflicht trifft den Patienten, wohl aber Dokumentations- und Rechtfertigungspflichten den Behandler.

Ergänzend regelt § 630g Abs. 2 BGB die Überlassung von Abschriften gegen Erstattung angemessener Kosten; in der Praxis entstehen dadurch üblicherweise nur geringe Gebühren für Kopien oder Datenträger. Die Vorschrift steht im engen Zusammenhang mit Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht: Frist in der Regel ein Monat) sowie dem Patientenrechtegesetz von Februar 2013. In streitigen Fällen prüfen Gerichte häufig, ob die behauptete Gesundheitsgefährdung durch konkrete Gutachten gestützt wird; bei psychischen Erkrankungen kommt es deshalb oftmals zu abwägenden Einzelfallentscheidungen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei bei unserer kostenlosen Erstberatung.

Definition der Patientenakte

Bedeutung der Patientenakte

Als patientenbezogene Sammlung medizinischer Daten enthält die Akte Anamnese, Diagnosen, Befunde, Medikationslisten, OP-Berichte, Röntgen‑ und MRT‑Bilder sowie Korrespondenz; sie dient als zentrales Beweismittel in Haftungsfällen und als Grundlage für die fortlaufende Behandlung. Gerichte nutzen Akten häufig als entscheidenden Beleg, Kliniken zur Qualitätssicherung. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre. Verlust oder unbefugter Zugriff stellen ein hohes Risiko für Patientenschutz und Behandlungsqualität dar.

Arten von Patientenakten (papierbasiert vs. digital)

Praxen führen heute überwiegend elektronische Akten, während Papierakten in kleinen Praxen oder für bestimmte Dokumente noch vorkommen; elektronische Formen umfassen Praxisverwaltungssysteme, KIS, PACS und die ePA. Elektronische Akten ermöglichen schnelle Weitergabe an Spezialisten und automatische Backups, bergen aber Cyberrisiken und erfordern DSGVO-konforme Schutzmaßnahmen. Papierakten reduzieren Fernzugriff, sind jedoch anfällig für Brandschaden, Diebstahl oder Fehlablegung.

Elektronische Systeme bieten meist Audit‑Trails, Verschlüsselung und rollenbasierte Zugriffsrechte; Kliniken speichern Bilddaten getrennt in PACS, ambulante Praxen nutzen Cloud‑ oder Serverlösungen. Bei Papierakten empfiehlt sich ein verschlossener, dokumentierter Lagerort mit Inventar; bei digitalen Akten sind regelmäßige Updates, verschlüsselte Backups und Zwei‑Faktor‑Authentifizierung Standard, um sowohl Kontinuität der Behandlung als auch Datenintegrität zu gewährleisten.

Inhalt der Patientenakte

Anamnese und Diagnostik

Die Akte enthält die Vorgeschichte: Familienanamnese, Vorerkrankungen, Medikationsliste und Allergien (z. B. Penicillin). Laborbefunde, Bildgebung (Röntgen, CT, MRT) und EKGs sind dokumentiert. Bei chronischen Erkrankungen stehen Einträge wie „Diabetes Typ 2 oder Blutdruckwerte über mehrere Konsultationen. Es finden finden sich alle diagnostischen Befunde, Befundberichte und Überweisungen.

Behandlungsmaßnahmen und Dokumentation

Operationen, medikamentöse Therapien, Injektionen und Pflegeberichte werden mit Datum, Uhrzeit und Verantwortlichem erfasst; vollständige OP-Berichte und Einwilligungsformulare gehören dazu. Hier sind präzise Angaben zu Dosis, Dauer und angewandten Verfahren einsehbar, sodass Behandlungsverläufe nachvollziehbar bleiben.

Zusätzlich finden sich Narkoseprotokolle, Vitalwertkurven, Wundverläufe und Komplikationsdokumentationen; bei Implantaten werden Hersteller und Seriennummern vermerkt (z. B. Hüft-TEP: Hersteller X, SN 123456). Eintragspflichtig sind Datum, Uhrzeit und Unterschrift bzw. elektronische Authentifizierung, damit Einträge rechtlich verwertbar sind. Fehlende oder unklare Dokumentation kann zu Haftungsfolgen führen; in Gutachtenfällen entscheidet die Aktenlage häufig über Erfolg oder Misserfolg einer Anspruchsstellung. Patienten profitieren von lückenloser, datierter Dokumentation.

Einsichtsrecht des Patienten

Umfang und Bedingungen des Einsichtsrechts

Patienten haben nach § 630g Abs. 1 BGB ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in ihre Akten; Einschränkungen sind nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Nachteile bestehen, etwa bei akuter Suizidalität oder wenn therapeutische Maßnahmen gefährdet wären. Der behandelnde Arzt muss eine Verweigerung begründet schriftlich darlegen und konkrete Tatsachen nennen.

Verfahren zur Beantragung der Einsicht

Patienten können die Einsicht mündlich oder schriftlich verlangen; aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Antragstellung mit Identitätsnachweis. Praxis oder Klinik vereinbaren üblicherweise einen Termin oder übermitteln Kopien; ein Anspruch auf Auskunft und Übermittlung ergibt sich zudem aus dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Für Abschriften dürfen nur angemessene Kosten berechnet werden.

Bei der Antragstellung verlangt die Praxis in der Regel Personalausweis oder Reisepass; eine bevollmächtigte Person muss eine Vollmacht und ihren Identitätsnachweis vorlegen, Erben zusätzlich Sterbeurkunde. Elektronische Akten werden zunehmend als elektronische Kopie (z. B. verschlüsselter USB‑Stick oder sicherer Transfer) bereitgestellt; die Patienten können das gewünschte Format und die sichere Übertragung verlangen.

Einschränkungen des Einsichtsrechts

Situationen, in denen Einsicht verweigert werden kann

Konkret darf Einsicht verweigert werden, wenn durch die Offenlegung konkrete Risiken bestehen, z. B. akute Suizidgefahr, schwere psychotische Zustände oder wenn durch die Einsicht therapeutische Maßnahmen unmittelbar gefährdet würden; ebenfalls relevant sind schutzwürdige Interessen Dritter oder der ausdrückliche/mutmaßliche Wille eines Verstorbenen nach § 630g BGB. Gerichtliche Anordnungen, Betreuerentscheidungen oder das Vorliegen von Gutachten können die Entscheidung des Arztes ergänzen.

Mögliche gesundheitliche Nachteile für den Patienten

Patienten können durch unvermittelte Konfrontation mit belastenden Befunden eine akute Verschlechterung ihres Zustands erfahren, etwa Verschärfung von Angststörungen, Abbruch laufender Therapien oder erhöhtes Suizidrisiko, besonders bei Diagnosen wie schwerer Depression oder posttraumatischer Belastungsstörung.

Praxisbeispiele zeigen, dass Ärzte in solchen Fällen häufig gestaffelte Lösungen wählen: Einsicht nur in Anwesenheit des behandelnden Arztes, vorherige psychosoziale Begleitung oder das Schwärzen einzelner Teile der Akte. Gerichte verlangen dann meist konkrete, dokumentierte Begründungen und prüfen, ob mildere Mittel (z. B. ärztliche Begleitung) ausreichend wären, bevor das Einsichtsrecht komplett eingeschränkt wird.

Rechte Dritter an der Patientenakte

Einsichtnahme durch Angehörige oder Erben

Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder Eltern können Einsicht nehmen, wenn ein konkretes Interesse besteht: Erben bei der Durchsetzung von Vermögensansprüchen, Angehörige etwa zur Klärung der Todesursache in Strafverfahren. Praxen verlangen in der Regel einen Erbschein oder eine beglaubigte Kopie des Testaments sowie einen Identitätsnachweis. Der ausdrückliche Wille des Verstorbenen kann die Einsicht nachträglich verhindern.

Vollmachten zur Einsichtnahme

Der Patient kann durch eine Vollmacht Dritten umfassend oder beschränkt Einsichtsrechte übertragen; üblich sind die Vorsorgevollmacht oder eine explizite Akteneinsichts-Vollmacht. Ärzte fordern meist das Original und einen Ausweis, da so die Praxis rechtssicher handelt. Die Vollmacht ist jederzeit widerrufbar und sollte Datum sowie Umfang klar benennen.

Konkrete Formulierungen erhöhen die Wirksamkeit: Name des Bevollmächtigten, Umfang (z. B. vollständige Einsicht, Kopien von Befunden, Herausgabe elektronischer Daten), Beginn und Ende der Vollmacht sowie Unterschrift und Datum. Notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend, kann aber bei strittigen Fällen oder bei Zugriff auf besonders sensible Daten sinnvoll sein. Die Praxis dokumentiert Kopien der Vollmacht gemäß DSGVO zur Nachweisführung.

Praktische Umsetzung des Einsichtsrechts

Digitalisierung und Herausforderungen für Ärzte

Viele Praxen nutzen heute Praxisverwaltungssysteme und Cloudlösungen; dabei muss der Arzt innerhalb der DSGVO-Antwortfrist von einem Monat Auskunft erteilen und Kopien bereitstellen. Technische Maßnahmen wie Verschlüsselung, Zwei-Faktor-Authentifizierung, regelmäßige Backups und rollenbasierte Zugriffsrechte sind Standard, um Ransomware-Angriffe und Datendiebstahl zu verhindern. Komplexe Datenmigrationen oder Serverausfälle erschweren die kurzfristige Bereitstellung und erfordern dokumentierte Notfallpläne und eindeutige Zuständigkeiten in der Praxis.

Datenschutz und Patientenrechte

Art. 15 DSGVO gewährt dem Patienten ein Auskunftsrecht; BDSG § 6 Abs. 1 und § 630g BGB konkretisieren Pflichten von Ärzten, dabei darf die Löschung nicht gegen gesetzliche Aufbewahrungsfristen von meist 10 Jahren verstoßen. Der Arzt muss Identität prüfen, Auskünfte vollständig und verständlich erteilen und jede Einschränkung sachlich begründen; bei Verstößen drohen Bußgelder und Schadensersatzansprüche.

Praxisabläufe sollten so organisiert sein, dass ein Antragsschritt bestehend aus Identitätsfeststellung, Export der relevanten Datensätze, redaktioneller Prüfung auf Drittinformationen und Bereitstellung (z. B. verschlüsseltes PDF) innerhalb der Frist erfolgt; Art. 12 DSGVO erlaubt bei besonderer Komplexität eine einmalige Verlängerung um zwei Monate. Protokollierung aller Zugriffe, regelmäßige Datenschutz-Audits nach Art. 32 DSGVO, Pseudonymisierung nicht benötigter Daten und ein Meldeverfahren für Datenschutzverletzungen (Art. 33: 72 Stunden) minimieren Haftungsrisiken und stärken das Vertrauen der Patienten.

Schlussfolgerung oder finale Worte

Kernaussagen

Das Einsichtsrecht bleibt ein zentrales Instrument der Patientenautonomie: der Patient hat nach § 630g Abs. 1 BGB ein grundsätzliches Recht auf Einsicht, ergänzt durch das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Die Aktenaufbewahrungspflicht von 10 Jahren und das Patientenrechtegesetz (seit Februar 2013) setzen klare Rahmenbedingungen. Einschränkungen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei konkreter Gefahr für die Gesundheit oder entgegenstehendem Willen des Verstorbenen.

Konkrete Schritte für Patienten

Er sollte die Einsicht schriftlich verlangen und dabei Datum, Umfang und ggf. Zweck angeben. Bei Wunsch nach Kopien kann die Ärztin Kostenersatz verlangen; vertrauliche Dritteinformationen dürfen geschwärzt werden. Wenn er eine Stellvertretung nutzt, muss eine verlässliche Vollmacht vorgelegt werden. In der Praxis erfolgt die Einsichtnahme in der Regel innerhalb weniger Wochen, bei komplexen digitalen Akten kann die Frist variieren.

Rechtliche Durchsetzung und Folgen

Wird die Einsicht unberechtigt verweigert oder kommt es zu Datenschutzverstößen, verbleiben dem Betroffenen mehrere Instrumente: Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Einrichtung, Antrag auf gerichtliche Durchsetzung des Einsichtsrechts und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wenn ein Fehler nachweislich Schaden verursacht hat. Ärztinnen und Ärzte haften berufsrechtlich und zivilrechtlich; in strittigen Fällen empfiehlt sich frühzeitig die Einholung anwaltlicher Unterstützung.

FAQ

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