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Punkte in Flensburg: Alle Infos über Abfrage, Verfall und Folgen
Einleitung
Zentrale Fakten auf einen Blick
Mit Blick auf Ihre praktische Entscheidungsfindung merken Sie sich folgendes: ab 8 Punkten erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis, die Neuerteilung frühestens nach sechs Monaten möglich. Punkte verjähren gestaffelt nach Rechtskraft: 2,5 Jahre (1 Punkt), 5 Jahre (2 Punkte), 10 Jahre (3 Punkte) — danach folgt noch eine Überliegefrist von einem Jahr. Ein freiwilliges Fahreignungsseminar (FES) kann bei einem Punktestand von 1–5 Punkten einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abbauen; dafür sollten Sie mit Kosten von etwa 400–600 Euro rechnen. Die Abfrage Ihres Punktestands beim KBA ist kostenfrei, online nur mit neuem Personalausweis möglich.
Konkretes Praxisbeispiel
Stellen Sie sich vor, Sie sammeln innerhalb von drei Jahren folgende Eintragungen: zwei schwere Verstöße à 1 Punkt (jeweils 2,5‑jährige Tilgung), ein sehr schwerer Verstoß à 2 Punkte (5‑jährige Tilgung) und eine Straftat mit Führerscheinentzug à 3 Punkte (10‑jährige Tilgung). Zusammengerechnet sind das zunächst 7 Punkte; ein weiterer 1‑Punkt‑Verstoß zieht damit automatisch den Entzug nach sich. Bei solchen Konstellationen spielt das Tattagsprinzip eine Rolle: für die Tilgung zählt die Rechtskraft jeder Entscheidung, nicht das Datum der Einsicht — planen Sie also Ihre Einsprüche und eventuelle Seminarteilnahme gezielt.
So setzen Sie die Informationen direkt um
Wenn Ihr Punktekonto bei 4–5 Punkten liegt, veranlassen Sie sofort die Anfrage beim KBA und prüfen die zeitnahe Teilnahme an einem FES, um einen Punkt und damit eine Verwarnungsstufe zu vermeiden. Steuern Sie auf 6–7 Punkte zu, holen Sie rechtliche Beratung ein, denn ab dieser Schwelle muss die Behörde eine Verwarnung aussprechen und Fehler im Verfahren können entscheidend sein. Archivieren Sie Bescheide und Rechtskraftdaten systematisch, damit Sie Tilgungsfristen und die einjährige Überliegefrist jederzeit nachweisen können.
Weitere Informationen erhalten Sie bei bei unserer kostenlosen Erstberatung.
Das Flensburger Punktesystem: Ein tiefgreifender Blick
Ursprung und Entwicklung des Punktesystems
Die zentrale Erfassung begann 1958 mit der Verkehrssünderkartei; das heutige Punktesystem existiert seit dem 01.05.1974. Ab 1999 wurde das Register digitalisiert und am 01.05.2014 das Fahreignungsregister eingeführt. Reformen reduzierten die Kategorien von sieben auf drei und fokussierten Eintragungen auf sicherheitsrelevante Verstöße; ab 8 Punkten droht die Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis.
Die Umstellung auf das Fahreignungsregister (FAER)
Seit der Umstellung 2014 werden nur noch Verstöße mit Punkten belegt, die die Verkehrssicherheit gefährden: 1 Punkt für schwere Ordnungswidrigkeiten (ab 60 €), 2 Punkte bei besonders schweren Verstößen mit Fahrverbot und 3 Punkte bei straftatbedingtem Führerscheinentzug. Für Sie bedeutet das geringere Eintragungszahl, aber höhere Aussagekraft einzelner Einträge.
Die Reform brachte zudem klare Tilgungsfristen: Einträge mit 1 Punkt tilgen nach 2,5 Jahren, 2-Punkte-Taten nach 5 Jahren und 3-Punkte-Taten nach 10 Jahren, jeweils gefolgt von einer Überliegefrist von 1 Jahr. Das Tattagsprinzip gilt, Tilgungsfristen beginnen mit der Rechtskraft. Für Ihren Punktestand relevant ist der freiwillige Punkteabbau durch ein FES-Seminar (ein Punkt, nur bei 1–5 Punkten und einmalig innerhalb von fünf Jahren) sowie die Möglichkeit, den Auszug online mit dem neuen Personalausweis kostenlos beim KBA anzufordern.
Punktevergabe: Was führt zu einem Eintrag?
Kategorien von Verstößen und ihre Punktebewertung
Sie bekommen 1 Punkt für schwere Ordnungswidrigkeiten (häufig mit mindestens 60 € Bußgeld), 2 Punkte bei sehr schweren Verstößen wie Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten ohne sofortigen Führerscheinentzug und 3 Punkte bei Straftaten, die den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Konkrete Bußgeldkatalog-Einträge reichen von erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen über Rotlichtverstöße bis zu gefährlichen Fahrmanövern oder Unfallflucht.
Besondere Fälle: Punkte für Fußgänger und Radfahrer
Als Fußgänger oder Radfahrer können Sie ebenfalls ins Fahreignungsregister eingetragen werden: ab dem 14. Lebensjahr führen schwere Ordnungswidrigkeiten zur Eröffnung eines Punktekontos. Bei Radfahrern drohen insbesondere ab 1,6 Promille ein Bußgeld, die Anordnung einer MPU und 3 Punkte; unterhalb dieses Werts bleiben Sie meist ohne Sanktionen, sofern keine Ausfallerscheinungen oder konkrete Gefährdungen vorliegen.
Polizei oder Bußgeldbehörde melden relevante Fälle an das KBA; bei Unfallbeteiligung mit Personenschaden können Sie wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich belangt und mit Punkten belegt werden. Führerscheinstellen berücksichtigen Ihr Punktekonto bei einer Antragstellung und können die Erteilung verweigern oder eine MPU verlangen, wenn belastende Einträge vorliegen.
Abfragen der Punkte: So gehen Sie vor
Methoden zur Punkteabfrage beim KBA
Sie können Ihren Punktestand per Postantrag mit dem Formular des KBA, persönlich vor Ort oder online abfragen. Beim Postweg müssen Sie das Formular unterschreiben und die Unterschrift beglaubigen oder eine unterschriebene Ausweiskopie beifügen. Bei persönlicher Vorsprache reicht Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass. Online funktioniert die Abfrage mit dem neuen Personalausweis und der Online‑Ausweisfunktion (z. B. AusweisApp2) und ist meist am schnellsten.
Kosten und Anforderung zur Punkteabfrage
Direkte Abfragen beim KBA sind kostenlos, die Online‑Abfrage ebenfalls; postalisch fallen nur Porto und ggf. Gebühren für die Beglaubigung an. Dienste von Drittanbietern sind in der Regel kostenpflichtig und eine Abfrage durch einen Anwalt zieht zusätzliche Gebühren nach sich. Für jede Variante benötigen Sie vollständige Personenangaben (Name, Geburtsdatum/-ort, Anschrift) und einen gültigen Ausweis; gefälschte Angaben sind strafbar.
Für den Postantrag füllen Sie das KBA‑Formular vollständig aus (inkl. Geburtsname, frühere Namen) und lassen Ihre Unterschrift beim Bürgeramt oder Notar beglaubigen; alternativ legen Sie eine unterschriebene Ausweiskopie bei. Bei der Online‑Abfrage benötigen Sie den neuen Personalausweis mit aktivierter eID und ein Lesegerät oder ein NFC‑fähiges Smartphone sowie die AusweisApp2; die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei einigen Wochen. Beglaubigungen beim Bürgeramt kosten meist zwischen etwa 5 und 15 Euro, notarielle Beglaubigungen sind teurer; Drittanbieter berechnen oft zwischen ca. 5 und 25 Euro pro Auszug.
Punkte abbauen: Die Rolle des Fahreignungsseminars (FES)
Anlässe und Voraussetzungen für die Seminarteilnahme
Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten erhalten Sie von der Fahrerlaubnisbehörde eine Ermahnung mit dem Angebot zur freiwilligen Teilnahme am FES; Teilnahme setzt voraus, dass Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis sind und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung erfolgt, solange Ihr Punktestand zum Austellungszeitpunkt nur 1–5 Punkte beträgt (Tattagsprinzip). Der Punkteabbau ist auf einmal innerhalb von fünf Jahren begrenzt, mehrfach teilnehmen dürfen Sie, der Abbau zählt aber nur einmal.
Kosten und Nutzen des FES
Typische Teilnahmekosten liegen zwischen 400–600 Euro; im Gegenzug wird durch die Teilnahme ein Punkt abgebaut, was konkret helfen kann, die nächste Eskalationsstufe (Verwarnung oder Führerscheinentzug) zu vermeiden. Die Teilnahmebescheinigung nach § 4a StVG / § 42 FeV ist der entscheidende Nachweis und ist deutlich legaler und sicherer als der strafbare Verkauf von Punkten.
Das Seminar gliedert sich gesetzlich in einen verkehrspädagogischen und einen verkehrspsychologischen Teil; üblich sind zwei pädagogische Sitzungen à 90 Minuten und vier psychologische Einheiten à 75 Minuten, also insgesamt etwa 8 Stunden. Anbieter variieren in Preis und Terminangebot, manche verlangen Zusatzkosten für Unterlagen oder längere Beratung; in der Praxis verhindert der Punktabbau bei z.B. 5 Punkten oft, dass Sie innerhalb kurzer Zeit die Verwarnungsstufe (6–7 Punkte) erreichen, wodurch Bußgeld, Fahrverbote oder gar spätere Entziehung wahrscheinlicher würden.
Verfall von Punkten: Regeln und Fristen
Tilgungsdauer nach Ordnungswidrigkeiten
Die Tilgungsfristen richten sich nach der eingetragenen Punktzahl: 1 Punkt wird nach 2,5 Jahren ab Rechtskraft getilgt, 2 Punkte nach 5 Jahren und 3 Punkte nach 10 Jahren. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Buß- oder Strafbescheids; Eintragungen verjähren seit der Reform jeweils unabhängig voneinander, sodass frühere Taten allein nicht automatisch kürzere Laufzeiten erzeugen.
Die Überliegefrist und ihre Bedeutung
Nach Ablauf der Tilgungsfrist verbleibt jeder Eintrag noch ein Jahr in der Überliegefrist beim KBA; während dieser Zeit kann die Fahrerlaubnisbehörde den früheren Punktestand rekonstruieren, die Einträge sind aber grundsätzlich nicht mehr für neue verwaltungsrechtliche Maßnahmen verwertbar.
Konkretes Beispiel: Wurde eine 3‑Punkte‑Tat vor 10 Jahren getilgt, bleibt der Eintrag ein weiteres Jahr im Überliegeverzeichnis; die Behörde kann diesen Eintrag zur Prüfung Ihrer Aktenlage heranziehen, etwa bei Rückfragen zur Wiedererteilung, während er gleichzeitig keine unmittelbaren Sanktionen wie Verwarnung oder Entzug auslöst—daher sollten Sie Ihren KBA‑Auszug prüfen, bevor Sie von vollständiger Löschung ausgehen.
Konsequenzen des Punktesammelns: So wirkt sich das Punktesystem aus
Entzug der Fahrerlaubnis: Voraussetzungen und Fristen
Bei einem Punktekonto von acht Punkten wird die zuständige Behörde Ihre Fahrerlaubnis entziehen; die Neuerteilung ist frühestens nach sechs Monaten möglich. Bei besonders schweren Straftaten (z. B. Fahren unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss, Unfallflucht) kann zusätzlich die Anordnung einer MPU oder längere Sperrfristen erforderlich sein, bevor Sie Ihren Führerschein zurückerhalten.
Das Stufensystem: Ermahnung, Verwarnung und rechtliche Auswirkungen
Ab vier bis fünf Punkten erhalten Sie eine Ermahnung mit dem Hinweis auf freiwillige Teilnahme am Fahreignungsseminar (FES) zum Punkteabbau, bei sechs bis sieben Punkten folgt eine formelle Verwarnung; unterbleibt diese Verwaltungshandlung, wäre ein späterer Entzug rechtswidrig. Fahranfänger in der Probezeit unterliegen gesonderten Konsequenzen: A‑ und B‑Verstöße können sofort zu Probezeitverlängerung, Aufbauseminaren und schließlich Entzug führen.
Praktisch bedeutet das Stufensystem: Sie können bei vier bis fünf Punkten durch Teilnahme an einem FES einen Punkt abbauen, jedoch nur einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4a StVG, § 42 FeV); typische Kosten liegen bei 400–600 Euro. Eine Verwarnung dokumentiert, dass die Behörde Sie bereits auf das Gefährdungspotenzial Ihres Fahrverhaltens hingewiesen hat und bildet die rechtliche Grundlage für spätere Maßnahmen. Beispiel: Mit fünf Punkten reduzieren Sie durch ein FES auf vier und vermeiden kurzfristig eine Verwarnung, während ein Fahrer mit sieben Punkten, der trotz Verwarnung erneut auffällt, rasch dem Entzug entgegensteuert. Diese Stufen dienen sowohl präventiv als auch als Nachweis gegen Willkür bei späteren Lizenzentziehungen.
Besondere Herausforderungen für Fahranfänger
A- und B-Verstöße im Fokus
Als Fahranfänger werden Sie zwischen A‑Verstößen (z. B. schwere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße mit Gefährdung, Alkohol-/Drogenfahrten) und B‑Verstößen (z. B. einfache Geschwindigkeitsverstöße, ordnungswidriges Parken mit Verkehrsgefährdung) unterschieden. Zwei B‑Verstöße zählen rechtlich als ein A‑Verstoß; schon ein A‑Verstoß oder zwei B‑Verstöße lösen automatisch Sanktionen wie Probezeitverlängerung und Aufbauseminar aus.
Konsequenzen für die Probezeit und Verlängerung
Bei einem A‑Verstoß oder zwei B‑Verstößen wird Ihre zweijährige Probezeit um zwei Jahre verlängert (insgesamt vier Jahre) und Sie müssen zwingend an einem Aufbauseminar (ASF) teilnehmen; ein weiterer A‑ oder zwei weitere B‑Verstöße führen zur schriftlichen Verwarnung, bei erneutem Fehlverhalten droht Fahrerlaubnisentzug.
Die Fahrerlaubnisbehörde stellt die Maßnahmen formal per Bescheid zu und kann das Aufbauseminar konkret anordnen; Kosten variieren, meist einige hundert Euro, und die Nichtteilnahme oder Nichterfüllung der Auflagen kann unmittelbar den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Bei alkohol‑/drogenbedingten oder besonders groben Verstößen fordert die Behörde häufig zusätzlich eine MPU vor Neuerteilung, wobei die Neuerteilung frühestens nach sechs Monaten möglich ist und zusätzliche Auflagen (Nachweis verkehrspsychologischer Rehabilitation, Abstinenznachweise) verlangt werden können.
Expertenmeinungen: Rechtsanwälte über das Punktesystem
Tipps zur Vermeidung von Punkten
Praktische Maßnahmen helfen: halten Sie sich strikt an Tempolimits und Verkehrszeichen, nutzen Sie Fahrassistenzsysteme und dokumentieren Sie Vorfälle. Bei einem Bußgeldbescheid legen Sie innerhalb der 14‑tägigen Einspruchsfrist Einspruch ein und fordern Akteneinsicht, um Messfehler oder Verfahrensmängel aufzudecken. Beachten Sie, dass schon kleine Nachlässigkeiten langfristig teuer werden können – 8 Punkte führen zum Fahrerlaubnisentzug.
Strategien zur Verminderung von Punktekonten
Nutzen Sie das FES‑Seminar (§4a StVG, §42 FeV): Teilnahme reduziert einmalig einen Punkt, nur bei einem Kontostand von 1–5 Punkten und maximal einmal in fünf Jahren; Kosten liegen typischerweise bei 400–600 €. Ergänzend prüfen Anwälte Einspruchsmöglichkeiten, Akteneinsicht und formelle Fehler in Bußgeldbescheiden sowie die korrekte Berechnung der Tilgungsfristen (2,5 / 5 / 10 Jahre).
Konkrete Vorgehensweise: Anwaltliche Prüfung beginnt mit Fristwahrung des Einspruchs und Beantragung der Akteneinsicht beim zuständigen Amt; Messprotokolle, Kalibrierungsnachweise und Zeugen können Eintragungen verhindern oder reduzieren. Beim FES planen Sie die Teilnahme so, dass zum Ausstellungszeitpunkt Ihr Punktestand die Voraussetzungen erfüllt (Tattagsprinzip beachten). Langfristig lohnt sich eine strategische Kombination aus formellen Rechtsmitteln, gezielter Seminarteilnahme und regelmäßiger Kontrolle Ihrer Punkteunterlage, damit Tilgungsfristen optimal genutzt und erneute Verstöße vermieden werden.
Fallstricke und Missverständnisse: Mythen rund um Punkte in Flensburg
Häufige Fehleinschätzungen
Viele gehen fälschlich davon aus, dass Punkte automatisch verschwinden, sobald Sie längere Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begehen; tatsächlich gelten gestaffelte Tilgungsfristen von 2,5 / 5 / 10 Jahren je nach Punkteanzahl. Ebenfalls verbreitet ist der Irrtum, dass Punkte nur Autofahrer betreffen – auch Radfahrer und Fußgänger können eingetragen werden. Der Handel mit Punkten ist nicht nur wirkungslos, sondern strafbar und führt zu erheblichen Konsequenzen.
Aufklärung über weit verbreitete Missverständnisse
Viele glauben, ein FES-Seminar lösche mehrere Punkte; tatsächlich können Sie damit nur ein Punkt abbauen und das nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Ebenso falsch ist die Annahme, dass Arbeitgeber automatisch Einsicht in Ihr Punktekonto haben – die Einsicht durch Dritte ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Konkrete Beispiele verdeutlichen die Folgen: Erhält jemand wegen Geschwindigkeitsüberschreitung 1 Punkt, wird dieser nach 2,5 Jahren getilgt, während ein Alkohol- oder Fahren ohne Fahrerlaubnis-Fall mit 3 Punkten erst nach 10 Jahren verschwindet; während der anschließenden einjährigen Überliegefrist bleiben die Einträge zur Prüfungszwecken gespeichert. Irrtümer wie „Punkte beeinflussen automatisch die Versicherung“ sind teilweise begründet — Versicherer nutzen Unfall- und Schadenhistorie, nicht direkt das FAER, aber ein hohes Punktestand erhöht indirekt das Risiko für Prämienanpassungen und Nachfragen bei der Zulassungsbehörde.
Der rechtliche Rahmen: Verknüpfung zu anderen Verkehrsvorschriften
Verhaltensregeln und ihre Geächteten
StVO-Vorschriften zu Geschwindigkeit, Vorfahrt, Abstand und Lichtsignalen bilden die Grundlage; Verstöße wie Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße oder Alkohol am Steuer ziehen regelmäßig Einträge nach sich. Der Bußgeldkatalog koppelt die Sanktionen an die Gefährdung der Verkehrssicherheit und an mindestens 60 Euro Bußgeld als Schwelle für einen Punkt. Auch für Radfahrer gilt: ab 1,6‰ drohen Bußgeld, MPU-Anordnung und Punkte, was Ihre Fahrerlaubnischancen massiv beeinflussen kann.
Die Rolle des Ordnungswidrigkeitenrechts
Das Ordnungswidrigkeitenrecht legt die Einordnung von Verstößen in den Bußgeldkatalog fest und bestimmt, ob Ihnen 1 Punkt, 2 Punkte oder 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen werden; die Tilgungsfristen betragen 2,5 / 5 / 10 Jahre abhängig von der Punktezahl. Rechtskraft des Bescheids ist für die Eintragung maßgeblich; nur endgültige Entscheidungen führen zur Registrierung beim KBA.
Verfahrenstechnisch erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den Sie innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen können; ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig und die Tilgungsfrist beginnt. Bei Straftaten greift zusätzlich das Strafrecht mit möglichen Fahrerlaubnisentzugen, und die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Erreichen von 8 Punkten Entzugsmaßnahmen einleiten oder frühere Stufen wie Ermahnung und Verwarnung anwenden; ein freiwilliges Fahreignungsseminar ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einmaligen Punkteabbau.
Strafen und Sanktionen: Mehr als nur Punkte
Möglichkeiten der Verteidigung gegen Verkehrsverstöße
Sie können durch fristgerechten Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung aktiv werden, Akteneinsicht beantragen und konkrete Angriffsansätze prüfen lassen, etwa Messfehler bei Radar/Laser, fehlende Kalibrierung, unklare Bildzuordnung oder widersprüchliche Zeugenaussagen. Ein erfahrener Anwalt sichert Beweismittel, stellt Beweisanträge und kann Verfahrensfehler aufdecken; in vielen Fällen führt das zur Einstellung oder Reduktion von Geldstrafe, Punkten und einem drohenden Führerscheinentzug.
Der rechtliche Weg zur Anfechtung von Bußgeldbescheiden
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung legen Sie schriftlich oder durch Ihren Rechtsanwalt Einspruch beim zuständigen Amtsgericht ein; daraufhin erhalten Sie Akteneinsicht und es folgt in der Regel eine Hauptverhandlung, in der Beweise geprüft und Messprotokolle angefochten werden können. Erfolgsaussichten hängen oft von technischen Details (Kalibrierung, Bedienfehler) und prozessualen Mängeln ab.
Nach Einlegung des Einspruchs prüft die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren; möglich sind Einstellung wegen Verfahrensfehlern, Verweisung an das Gericht mit Hauptverhandlung oder Änderungsbescheide. Typische Verteidigungsstrategien umfassen das Anfordern von Wartungs- und Kalibrierungsnachweisen für Messgeräte, Einholung eines gegnerischen Gutachtens, Vernehmung von Zeugen und die Nutzung formeller Rechtsmängel (z. B. fehlerhafte Zustellung). Beachten Sie das Kostenrisiko: bei Niederlage können Gerichtskosten und Anwaltsgebühren anfallen, bei Teilerfolg oft geringere Sanktionen; in besonders schweren Fällen drohen MPU oder Fahrerlaubnisentzug, sodass frühzeitige anwaltliche Beratung oft wirtschaftlich und rechtlich vorteilhaft ist.
Fazit und weiterführende Informationen
Kernaussagen auf einen Blick
Zusammengefasst: Punkte werden in drei Stufen vergeben (1 / 2 / 3 Punkte) und verfallen nach 2,5, 5 bzw. 10 Jahren ab Rechtskraft; danach folgt eine Überliegefrist von einem Jahr. Bei 8 Punkten droht der Entzug der Fahrerlaubnis, die Wiedererteilung ist frühestens nach sechs Monaten möglich. Die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar (FES) reduziert Ihren Punktestand um 1 Punkt einmal innerhalb von fünf Jahren und ist nur möglich, wenn Sie zum Ausstellungszeitpunkt zwischen 1 und 5 Punkten haben.
Konkrete Handlungsoptionen für Sie
Praktisch können Sie Ihren Punktestand kostenlos beim KBA online mit dem neuen Personalausweis (eID) abfragen oder per Post das Formular ausfüllen und die Unterschrift beglaubigen lassen; Portokosten und Beglaubigungsgebühren fallen ggf. an. Bei vier bis fünf Punkten erhalten Sie automatisch eine Ermahnung und den Hinweis auf das FES; die üblichen Seminarpreise liegen bei etwa 400–600 Euro. Haben Sie sechs bis sieben Punkte, erfolgt eine Verwarnung; erreichen Sie acht Punkte, zieht die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ein.
Beispiele aus der Praxis
Als konkretes Beispiel: Erhalten Sie wegen einer Alkoholfahrt ohne Führerscheinentzug drei Punkte, verbleiben diese 10 Jahre im Register bis zur Tilgung; zusätzlich bleibt der Eintrag ein weiteres Jahr in der Überliegefrist gespeichert. Ein anderes Beispiel: Werden Sie wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes mit mindestens 60 Euro Bußgeld verwarnt, sind das in der Regel 1 Punkt mit einer Tilgungsfrist von 2,5 Jahren. Nutzen Sie das FES, können Sie bei fünf Punkten nach Teilnahme wieder auf vier Punkte kommen — aber nur einmal innerhalb von fünf Jahren.
Wann Sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten
Im Falle formaler Fehler der Fahrerlaubnisbehörde (z. B. fehlende Ermahnung/Verwarnung) ist die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Umständen rechtswidrig; hier empfiehlt sich unverzüglich anwaltliche Prüfung. Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss in der Regel binnen 14 Tagen eingelegt werden; bei strittigen Eintragungen im Fahreignungsregister kann ein Verkehrsrechtsanwalt Akteneinsicht und formale Schritte übernehmen.
Weiterführende Quellen und Gesetzesgrundlagen
Für vertiefte Informationen lesen Sie den Bußgeldkatalog, die Regelungen in § 4a StVG und § 42 FeV sowie die Hinweise des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA). Bei konkreten Fällen nutzen Sie die kostenfreie Abfrage beim KBA oder suchen gezielt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe, um Fristen, Einspruchsstrategien und mögliche Maßnahmen (z. B. FES, MPU-Vorbereitung) individuell zu klären.
Schlusswort
Konkrete Handlungsschritte für Ihr Punktekonto
Prüfen Sie zuerst Ihren Punktestand online beim KBA (Voraussetzung: neuer Personalausweis) oder per Antrag per Post; die Online-Abfrage ist kostenlos, per Brief fallen lediglich Porto- und ggf. Beglaubigungskosten an. Halten Sie Fristen im Blick: gegen Bußgeldbescheide können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, um Eintragungen gegebenenfalls anzufechten.
Liegt Ihr Stand bei vier bis fünf Punkten, melden Sie sich freiwillig für ein Fahreignungsseminar (FES) — damit können Sie einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abbauen; übliche Kosten betragen rund 400–600 Euro. Bei sechs bis sieben Punkten erwarten Sie Verwarnungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde; ab acht Punkten erfolgt die Fahrerlaubnisentziehung, Neubeginn frühestens nach sechs Monaten möglich.
Praktische Beispiele und typische Fallkonstellationen
Beispiel 1: Sie erhalten wegen wiederholter Geschwindigkeitsverstöße insgesamt fünf Punkte; durch Teilnahme an einem FES reduzieren Sie auf vier Punkte und vermeiden damit zeitnah die Verwarnung. Beispiel 2: Als Radfahrer werden Sie mit 1,6 ‰ erwischt — das kann zu einem Bußgeld, einer angeordneten MPU und drei Punkten führen, obwohl Sie keinen Pkw-Führerschein benötigen.
Fallstudie: Ein Fahranfänger sammelt in der Probezeit zwei B-Verstöße und ein A-Verstoß; Folge ist die automatische Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, verpflichtendes Aufbauseminar und bei weiteren Verstößen letztlich der Entzug der Fahrerlaubnis. In solchen Situationen empfiehlt sich frühzeitig die rechtliche Beratung, um Formfehler der Behörden oder mildernde Umstände aufzudecken.
Ihr kurzer Maßnahmenplan
Überprüfen Sie Ihr Punktekonto (online oder schriftlich); dokumentieren Sie alle Bescheide; wägen Sie ab, ob ein FES sinnvoll und wirtschaftlich ist; bei drohendem Führerscheinentzug holen Sie unverzüglich rechtlichen Rat. Notieren Sie Tattage: Tilgungsfristen betragen 2,5 Jahre (1 Punkt), 5 Jahre (2 Punkte) bzw. 10 Jahre (3 Punkte) nach Rechtskraft, gefolgt von einer einjährigen Überliegefrist.
Behalten Sie Fristen, Kosten und mögliche Konsequenzen im Blick; durch gezieltes Handeln lassen sich oft Fahrverbote, MPU-Anordnungen oder der Führerscheinentzug vermeiden oder zumindest rechtlich abmildern.
FAQ