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BGH-Urteil: Genugtuungsfunktion bei Schmerzensgeld in Arzthaftungssachen nicht ausgeschlossen

BGH-Urteil vom 8. Februar 2022 (Az. VI ZR 409/19)

Das Wichtigste in Kürze

Bundesgerichtshof stärkt Patientenrechte – Verschuldensgrad des Arztes ist bei Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem wegweisenden Urteil vom 8. Februar 2022 klargestellt, dass auch in Arzthaftungssachen der Genugtuungsgedanke bei der Schmerzensgeldbemessung nicht grundsätzlich außer Betracht bleiben darf. Insbesondere bei groben Behandlungsfehlern kann dies zu höheren Schmerzensgeldern führen.

Der Sachverhalt: Fatale Verzögerung bei Herzinfarkt-Behandlung

Ein 71-jähriger Patient wurde nach einer Nahrungsaspiration notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert. Die durchgeführten Untersuchungen zeigten deutliche Anzeichen eines Herzinfarkts:

  • 15:33 Uhr: EKG mit ST-Streckensenkungen
  • 15:37 Uhr: Laborwerte mit erhöhtem Troponin-Wert
  • 16:30 Uhr: Kammerflimmern und Herzstillstand
  • 18:13 Uhr: Erst dann Beginn der Herzkatheter-Untersuchung

Der Patient verstarb am nächsten Morgen nach einem erneuten Herzstillstand.

Die zentrale Rechtsfrage: Genugtuung auch bei Arzthaftung?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zunächst argumentiert, dass in Arzthaftungssachen die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes grundsätzlich keine Rolle spiele, da Ärzte primärhelfen wollen und nicht schaden. Deshalb wurde nur ein Schmerzensgeld von 2.000 € zugesprochen.

BGH-Entscheidung: Klare Korrektur der Rechtsprechung

Doppelfunktion des Schmerzensgeldes bestätigt

Der BGH bekräftigte die etablierte Rechtsprechung zur doppelten Funktion des Schmerzensgeldes:

  1. Ausgleichsfunktion: Kompensation immaterieller Schäden
  2. Genugtuungsfunktion: Berücksichtigung aller Fallumstände, einschließlich des Verschuldensgrades

Verschuldensgrad als relevanter Faktor

Das Gericht stellte klar: Auch in der Arzthaftung macht es einen wesentlichen Unterschied, ob dem Arzt:

  • Grobes, möglicherweise vorsatznahes Verschulden anzulasten ist, oder
  • Nur ein geringfügiger Schuldvorwurf zu machen ist

Wichtige Abgrenzung: Grober Behandlungsfehler ≠ Grobe Fahrlässigkeit

Der BGH betonte eine wichtige rechtliche Differenzierung:

Grober Behandlungsfehler

  • Objektive Bewertung: Fehler, der einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf“
  • Zweck: Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität
  • Maßstab: Verstoß gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse

Grobe Fahrlässigkeit

  • Subjektive Komponente: Persönlich vorwerfbare Pflichtverletzung
  • Voraussetzung: Subjektiv schlechthin unentschuldbare Sorgfaltsverletzung
  • Bedeutung: Relevant für Schmerzensgeldhöhe

Praktische Auswirkungen für Patienten und Anwälte

Für Geschädigte

  • Höhere Schmerzensgelder bei nachweisbar grober Fahrlässigkeit möglich
  • Genaue Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit des Arztfehlers erforderlich
  • Argumentationsmöglichkeiten auch bei kurzer Leidensdauer

Für die Rechtspraxis

  • Umfassende Aufklärung des Behandlungsgeschehens notwendig
  • Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite des Verschuldens
  • Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls

Bedeutung auch bei Todesfolge

Entgegen der Argumentation der Beklagten stellte der BGH klar, dass die Genugtuungsfunktion auch dann relevant bleibt, wenn der Patient verstirbt – sofern er die Auswirkungen des Behandlungsfehlers noch bewusst miterlebt hat.

Fazit: Stärkung der Patientenrechte

Das BGH-Urteil stärkt die Position von Patienten in Arzthaftungsprozessen erheblich. Die Entscheidung macht deutlich, dass:

  • Gleichbehandlung: Arzthaftungssachen unterliegen denselben Grundsätzen wie andere Schadensersatzfälle
  • Umfassende Würdigung: Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen
  • Präventionswirkung: Höhere Schmerzensgelder bei grobem Verschulden können präventiv wirken

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene:

  • Frühzeitige anwaltliche Beratung bei Verdacht auf Behandlungsfehler
  • Umfassende Dokumentation des Behandlungsgeschehens
  • Prüfung sowohl der objektiven als auch subjektiven Verschuldensaspekte

Für Ärzte und Krankenhäuser:

  • Verstärkte Aufmerksamkeit für Notfallprotokolle
  • Regelmäßige Schulungen zur Risikominimierung
  • Sorgfältige Dokumentation aller Behandlungsschritte

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 409/19

Vorinstanzen: LG Duisburg, OLG Düsseldorf

WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH