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Akteneinsicht bei Geschwindigkeitsmessungen: Wichtiger Beschluss des AG Gotha stärkt Verteidigerrechte

AG Gotha- Beschluss vom 09.04.2025 (Az. 9 AR 13/25 OWi)

Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Gotha hat wichtige Grundsätze zur Akteneinsicht in Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konkretisiert. Der Beschluss zeigt auf, welche Unterlagen Verteidiger von der Bußgeldbehörde verlangen können und wo die Grenzen liegen.

Der Fall: Geschwindigkeitsüberschreitung mit PoliScan FM1

Die Zentrale Bußgeldstelle Artern hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften erlassen. Die Messung erfolgte mit dem Gerät PoliScan FM1. Als die Behörde dem Verteidiger nicht alle beantragten Unterlagen zur Verfügung stellte, wandte sich dieser an das Amtsgericht.

Erfolgreiche Durchsetzung der Akteneinsicht

Das Gericht gab dem Antrag des Verteidigers teilweise statt und verpflichtete die Bußgeldbehörde zur Herausgabe folgender Unterlagen:

Vollständige Messreihe

Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts und entschied, dass die gesamte Messreihe zur Verfügung gestellt werden muss. Die Originaldatei muss in verwendbarer Form übermittelt werden, einschließlich erforderlicher Tokens und Passwörter.

Bedienungsanleitung (Einsicht vor Ort)

Die Bedienungsanleitung des Messgeräts muss zur Einsichtnahme bereitgestellt werden, jedoch nur in den Räumen der Behörde. Eine Übersendung scheitert an urheberrechtlichen Beschränkungen.

Beschilderungsplan (falls vorhanden)

Sofern bei der Behörde vorhanden, muss auch ein Beschilderungsplan zur Verfügung gestellt werden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, solche Unterlagen bei Dritten zu beschaffen.

Keine Herausgabe von Rohmessdaten

Einen wichtigen Unterschied machte das Gericht bei den Rohmessdaten: Diese müssen nicht herausgegeben werden. Das Gericht begründete dies mit dem Vertrauen in standardisierte Messverfahren und der mehrstufigen Kontrolle durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).

Rechtliche Grundlagen der Akteneinsicht

Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Betroffene haben grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Informationen, die für ihre Verteidigung bedeutsam sein können, auch wenn diese nicht zur Akte genommen wurden.

Voraussetzungen für die Akteneinsicht:

  • Konkrete Benennung der begehrten Unterlagen
  • Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Ordnungsvorwurf
  • Erkennbare Relevanz für die Verteidigung
  • Schutz vor „uferloser Ausforschung“

Bedeutung für die anwaltliche Praxis

Dieser Beschluss ist für Verkehrsrechtsanwälte von erheblicher praktischer Bedeutung:

Erfolgversprechende Anträge:

  • Vollständige Messreihen bei Geschwindigkeitsmessungen
  • Beschilderungspläne (soweit vorhanden)
  • Bedienungsanleitungen (zur Einsicht vor Ort)

Aussichtslose Anträge:

  • Rohmessdaten bei standardisierten Messverfahren
  • Unterlagen, die nicht bei der Behörde vorhanden sind
  • Urheberrechtlich geschützte Dokumente zur Übersendung

Strategische Überlegungen für Mandanten

Für Betroffene von Geschwindigkeitsmessungen eröffnet dieser Beschluss neue Verteidigungsmöglichkeiten. Die Einsicht in die vollständige Messreihe kann Unstimmigkeiten oder Fehler aufdecken, die zur Einstellung des Verfahrens führen können.

Wichtiger Hinweis: Die Akteneinsicht sollte immer zielgerichtet und begründet beantragt werden. Pauschale „Fishing Expeditions“ werden von den Gerichten nicht akzeptiert.

Kostenrisiko minimiert

Positiv für Mandanten: Die Kosten des Akteneinsichtsverfahrens trägt die Staatskasse, wenn der Antrag – wie hier – erfolgreich ist.

Fazit

Der Beschluss des AG Gotha stärkt die Verteidigerrechte in Bußgeldverfahren erheblich. Gleichzeitig zeigt er die Grenzen auf und verhindert missbräuchliche Anträge. Für die anwaltliche Praxis bietet er eine klare Orientierung bei der Beantragung von Akteneinsicht in Geschwindigkeitsmessverfahren.


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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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