Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: Wann müssen Versicherungen zahlen?
Amtsgerichts Merseburg – Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. 10 C 170/17)
Das Wichtigste in Kürze
Ein Urteil des Amtsgerichts Merseburg sorgt für Klarheit bei der Frage, wann Haftpflichtversicherungen die Kosten für Kfz-Sachverständige nach Verkehrsunfällen übernehmen müssen. Das Gericht verurteilte die Generali Versicherung AG zur Zahlung von 131,65 Euro an einen Sachverständigen.
Die Entscheidung im Überblick
Das Amtsgericht Merseburg entschied eindeutig zugunsten des Klägers und verurteilte die beklagte Versicherung zur Zahlung der restlichen Gutachtenkosten in Höhe von 126,65 Euro plus Zinsen und Mahnkosten. Die 100-prozentige Haftung der Versicherung aus dem Verkehrsunfall war zwischen den Parteien unstreitig.
Rechtliche Grundlagen der Sachverständigenkosten-Erstattung
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Die Erstattung von Sachverständigenkosten basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen:
- § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters
- § 249 BGB: Herstellung des ursprünglichen Zustands
- § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG: Versicherungsvertragsgesetz
- § 398 BGB: Abtretung von Forderungen
BGH-Rechtsprechung als Maßstab
Das Gericht bezog sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, „welche ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde“.
Keine „Marktforschung“ für Geschädigte erforderlich
Schutz des Geschädigten vor Recherchepflicht
Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen erst „Marktforschung“ zu betreiben und den günstigsten Anbieter herauszusuchen. Dies gilt besonders dann, wenn keine Anhaltspunkte für ein überhöhtes Honorar bestehen.
Subjektive Schadensbetrachtung
Bei der Bewertung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten berücksichtigt das Gericht:
- Die spezielle Situation des Geschädigten
- Seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
- Individuelle Schwierigkeiten bei der Einschätzung
Wann sind Sachverständigenkosten überhöht?
Kriterien für Überhöhung
Sachverständigenkosten gelten als überhöht, wenn sie in einem offenkundigen Missverhältnis zur Schadenshöhe stehen. Dies muss für den Geschädigten jedoch bereits bei der Beauftragung erkennbar sein.
Beweislast der Versicherung
Die Haftpflichtversicherung trägt die Beweislast dafür, dass die Sachverständigenkosten unangemessen hoch sind. Pauschale Einwände gegen die Kostenhöhe reichen nicht aus.
Praktische Konsequenzen für Unfallgeschädigte
Rechte bei der Gutachterauswahl
Unfallgeschädigte haben grundsätzlich das Recht auf freie Wahl des Sachverständigen. Eine Verpflichtung zur Kostenvergleichsrecherche besteht nicht, solange die Kosten nicht offensichtlich überhöht sind.
Abtretung von Ansprüchen
Häufig treten Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Versicherung an den Sachverständigen ab. Dieser kann dann direkt gegen die Haftpflichtversicherung vorgehen, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Verzugszinsen und Mahnkosten
Zusätzliche Kostenbelastung für Versicherungen
Neben den eigentlichen Sachverständigenkosten können weitere Kosten entstehen:
- Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- Mahnkosten: Das Gericht setzte 2,50 Euro pro Mahnung an
Abtretung von Ansprüchen
Häufig treten Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Versicherung an den Sachverständigen ab. Dieser kann dann direkt gegen die Haftpflichtversicherung vorgehen, wie im vorliegenden Fall geschehen.
Bedeutung für die Rechtspraxis
Stärkung der Geschädigtenrechte
Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten und macht deutlich, dass Versicherungen nicht pauschal die Übernahme von Sachverständigenkosten verweigern können.
Empfehlungen für die Praxis
Für Geschädigte:
- Seriöse Sachverständige beauftragen
- Kostenvoranschläge einholen bei außergewöhnlich hohen Schäden
- Abtretungserklärungen sorgfältig prüfen
Für Versicherungen:
- Konkrete Einwände gegen Kostenhöhe formulieren
- Alternativ Abtretung von Ansprüchen gegen Sachverständige verlangen
Fazit: Planungssicherheit für alle Beteiligten
Das Urteil des Amtsgerichts Merseburg schafft wichtige Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Geschädigte müssen nicht den günstigsten Sachverständigen suchen, während Versicherungen bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit der Kosten konkrete Einwände vorbringen können.
Die Entscheidung folgt der etablierten BGH-Rechtsprechung und zeigt, dass die Gerichte den Schutz der Geschädigten ernst nehmen, ohne dabei berechtigte Interessen der Versicherungen zu ignorieren.
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