Tätowierung entzündet sich – Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung
LAG Schleswig-Holstein – Urteil vom 22.05.2025 – Az. 5 Sa 284 a/24
Das Wichtigste in Kürze
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einem wegweisenden Urteil vom 22. Mai 2025 entschieden, dass Arbeitnehmer bei Komplikationen nach einer Tätowierung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Die Richter sahen die Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet an.
Der Fall: Entzündung nach Tätowierung führt zur Arbeitsunfähigkeit
Eine Pflegehilfskraft aus Schleswig-Holstein ließ sich am 15. Dezember 2023 am Unterarm tätowieren. Vier Tage später entzündete sich die tätowierte Stelle, was zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 22. Dezember 2023 führte. Die Arbeitgeberin – ein Pflegedienst – verweigerte die Lohnfortzahlung für diese Zeit und behandelte die Fehlzeiten als „unbezahlte Freizeit“. Die Klägerin forderte daraufhin den Differenzbetrag von 465,90 Euro brutto vor Gericht ein. Sie argumentierte, dass eine Entzündung nur bei 1-5% aller Tätowierungen auftrete und sie nicht mit dieser Komplikation habe rechnen müssen
Gerichtsentscheidung: Verschulden liegt vor
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit folgenden Punkten:
1. Vorhersehbares Risiko
- Bei 1-5% aller Tätowierungen treten Entzündungen auf
- Diese Häufigkeit macht Komplikationen vorhersehbar
- Die Klägerin musste mit dieser Folge rechnen
2. Bedingter Vorsatz
- Die Klägerin nahm die Komplikation „billigend in Kauf“
- Bloße Hoffnung auf komplikationslosen Verlauf reicht nicht aus
- Angesichts der statistischen Wahrscheinlichkeit war die Hoffnung nicht begründet
3. Verstoß gegen Eigeninteresse
- Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Gesundheit zu erhalten
- Grobes Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG liegt vor
Rechtliche Einordnung und Vergleich zu anderen Bereichen
Abgrenzung zu Sportverletzungen
Das Gericht stellte klar, dass sich der Fall von typischen Sportverletzungen unterscheidet. Während bei Sportarten erst bei „unbeherrschbaren Gefahren“ ein Verschulden angenommen wird, liegt bei Tätowierungen die Situation anders:
- Tätowierungen erfolgen nicht nach medizinischen Standards
- Das Verletzungsrisiko ist von vornherein einkalkuliert
- Die Komplikation ist in der Verletzung bereits „angelegt“
Bezug zum Krankenversicherungsrecht
Die Richter verwiesen auf § 52 Abs. 2 SGB V, wonach Krankenkassen Versicherte an den Kosten beteiligen können, wenn sich diese durch Tätowierungen eine Krankheit zugezogen haben. Diese Wertung sei auf das Arbeitsrecht übertragbar.
Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
- Risikobewusstsein entwickeln: Wer sich tätowieren lässt, muss mit Komplikationen rechnen
- Zeitplanung beachten: Tätowierungen sollten nicht vor wichtigen Arbeitsphasen erfolgen
- Berufsspezifische Risiken: Besonders in Pflegeberufen mit Patientenkontakt ist das Infektionsrisiko erhöht
Für Arbeitgeber
- Verweigerung der Lohnfortzahlung möglich: Bei Komplikationen nach Tätowierungen kann die Entgeltfortzahlung verweigert werden
- Sorgfältige Prüfung erforderlich: Jeder Einzelfall muss individuell bewertet werden
- Dokumentation wichtig: Zusammenhang zwischen Tätowierung und Arbeitsunfähigkeit muss nachweisbar sein
Kritische Würdigung des Urteils
Das Urteil ist durchaus umstritten. Während es einerseits die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer stärkt, wirft es andererseits Fragen zur Reichweite der Fürsorgepflicht und zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Tätowierungen auf.
Argumente für das Urteil
- Stärkung der Eigenverantwortung
- Schutz der Arbeitgeber vor kalkulierbaren Risiken
- Parallele zum Krankenversicherungsrecht
Kritische Einwände
- Tätowierungen sind gesellschaftlich weitgehend akzeptiert
- Geringe Komplikationsrate von 1-5%
- Mögliche Diskriminierung bestimmter Lebensstile
Ausblick: Revision nicht zugelassen
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dennoch ist zu erwarten, dass ähnliche Fälle in Zukunft die Gerichte beschäftigen werden. Die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt sich noch.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein macht deutlich: Wer sich tätowieren lässt, trägt das Risiko für Komplikationen selbst.
Empfehlung für Arbeitnehmer
- Informieren Sie sich über Risiken vor einer Tätowierung
- Wählen Sie seriöse Tätowierungsstudios
- Planen Sie ausreichend Erholungszeit ein
- Konsultieren Sie bei Komplikationen sofort einen Arzt
Empfehlung für Arbeitgeber
- Prüfen Sie jeden Fall individuell
- Dokumentieren Sie den Zusammenhang zwischen Tätowierung und Arbeitsunfähigkeit
- Holen Sie sich rechtlichen Rat bei Unsicherheiten
- Berücksichtigen Sie die Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern
Das Urteil zeigt: Die Grenze zwischen privater Lebensführung und beruflichen Pflichten ist nicht immer eindeutig. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig kompetent beraten zu lassen.
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