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Langzeiterkrankung über ein Jahr: Kein Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub

BAG – Urteil vom 16. April 2024 (9 AZR 127/23)

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr keinen Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub haben. Das Urteil hat wichtige Auswirkungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie und darüber hinaus

Der Fall: Langzeiterkrankung und Urlaubsanspruch

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer aus dem Saarland war vom 17. März 2020 bis zum 16. Mai 2021 – also über 14 Monate – krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Für das Jahr 2021 erhielt er 20 Arbeitstage Urlaub, forderte aber zusätzlich drei weitere Tage tarifvertraglichen Mehrurlaub.

Die Streitpunkte

  • Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Arbeitstage (unstreitig gewährt)
  • Tarifvertraglicher Mehrurlaub: Zusätzliche 10 Arbeitstage laut Manteltarifvertrag
  • Streitgegenstand: Anspruch auf drei weitere Urlaubstage für die Monate Januar und Februar 2021

Entscheidung des BAG: Klare Regelung bei Langzeiterkrankung

Kernaussagen des Urteils

1. Zeitliche Begrenzung der Krankheitsberücksichtigung

Das BAG stellte klar: Tarifvertragliche Regelungen können Krankheitszeiten nur dann als Arbeitszeit werten, wenn sie „auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr beschränkt bleiben“. Übersteigt die Arbeitsunfähigkeit ein Jahr, entfällt der Anspruch auf Mehrurlaub für die gesamte Krankheitsdauer.

2. Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub

  • Gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage): Bleibt auch bei Langzeiterkrankung vollständig erhalten
  • Tarifvertraglicher Mehrurlaub (10 Tage): Entfällt bei Krankheit über einem Jahr komplett

3. Rechtmäßigkeit der Stichtagsregelung

Die einjährige Grenze ist verfassungskonform und stellt keine unzulässige Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer dar

Rechtliche Hintergründe und Begründung

Tarifauslegung nach BAG-Standards

Das Gericht wendete die etablierten Grundsätze der Tarifauslegung an:

  • Wortlaut der Tarifbestimmung
  • Sinn und Zweck der Regelung
  • Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags

Verfassungsrechtliche Prüfung

Gleichheitssatz (Art. 3 GG): Das BAG sah keine Verletzung, da:

  • Stichtagsregelungen grundsätzlich zulässig sind
  • Die einjährige Grenze sachlich gerechtfertigt ist
  • Der Urlaubszweck bei Langzeiterkrankten schwerer realisierbar ist

Benachteiligungsverbot (AGG): Keine mittelbare Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer, da:

  • die Regelung einem rechtmäßigen Ziel dient
  • die Mittel verhältnismäßig sind
  • die Tarifautonomie zu beachten ist

Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Erkenntnisse:

  • Bei Krankheit über einem Jahr: Kein tarifvertraglicher Mehrurlaub
  • Gesetzlicher Mindesturlaub bleibt vollständig erhalten
  • Rechtzeitige Genesung innerhalb eines Jahres sichert Mehrurlaub

Handlungsempfehlungen:

  • Frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung bei Langzeiterkrankung
  • Prüfung der individuellen Tarifbestimmungen
  • Dokumentation der Krankheitsdauer

Für Arbeitgeber

Rechtssicherheit bei:

  • Urlaubsberechnung nach Langzeiterkrankung
  • Anwendung von Stichtagsregelungen
  • Betriebsorganisation bei Personalausfall

Bedeutung für verschiedene Branchen

Metall- und Elektroindustrie

Das Urteil bezog sich direkt auf den Manteltarifvertrag dieser Branche und schafft hier unmittelbare Rechtssicherheit.

Andere Tarifbereiche

Ähnliche Regelungen in anderen Tarifverträgen dürften nach denselben Grundsätzen zu beurteilen
sein.

Einordnung in die Rechtsprechung

Kontinuität der BAG-Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des BAG zur:

  • Zulässigkeit von Stichtagsregelungen
  • Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub
  • Tarifautonomie bei Mehrurlaub

Abgrenzung zum EU-Recht

Die europäischen Urlaubsrichtlinien gelten nur für den Mindesturlaub, nicht für tarifvertraglichen Mehrurlaub.

Fazit und Ausblick

Das BAG-Urteil schafft wichtige Klarstellungen:

  1. Planungssicherheit für beide Arbeitsvertragsparteien
  2. Verfassungskonforme Stichtagsregelungen sind zulässig
  3. Tarifautonomie wird bei Mehrurlaub respektiert
  4. Schutz des Mindesturlaubs bleibt unberührt

Handlungsbedarf

  • Arbeitnehmer: Überprüfung bestehender Tarifverträge auf ähnliche Regelungen
  • Arbeitgeber: Anpassung der Urlaubsberechnung entsprechend der neuen Rechtsprechung
  • Tarifparteien: Mögliche Neubewertung bestehender Klauseln

Rechtliche Beratung bei Urlaubsstreitigkeiten

Bei Fragen zu Urlaubsansprüchen nach Langzeiterkrankung oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden und Ihre Rechte optimal schützen.


Kontakt für arbeitsrechtliche Beratung:

☎ Telefon: 0341 697 687-0
✉ E-Mail: kontakt@wkr-anwalt.de
📍Gutenbergstraße 25 / 04178 Leipzig

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Keywords: Langzeiterkrankung, tarifvertraglicher Mehrurlaub, Bundesarbeitsgericht, Arbeitsrecht Leipzig, Urlaubsanspruch, Manteltarifvertrag, Metall- und Elektroindustrie

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