Langzeiterkrankung über ein Jahr: Kein Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub
BAG – Urteil vom 16. April 2024 (9 AZR 127/23)
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von über einem Jahr keinen Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub haben. Das Urteil hat wichtige Auswirkungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie und darüber hinaus
Der Fall: Langzeiterkrankung und Urlaubsanspruch
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer aus dem Saarland war vom 17. März 2020 bis zum 16. Mai 2021 – also über 14 Monate – krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Für das Jahr 2021 erhielt er 20 Arbeitstage Urlaub, forderte aber zusätzlich drei weitere Tage tarifvertraglichen Mehrurlaub.
Die Streitpunkte
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 20 Arbeitstage (unstreitig gewährt)
- Tarifvertraglicher Mehrurlaub: Zusätzliche 10 Arbeitstage laut Manteltarifvertrag
- Streitgegenstand: Anspruch auf drei weitere Urlaubstage für die Monate Januar und Februar 2021
Entscheidung des BAG: Klare Regelung bei Langzeiterkrankung
Kernaussagen des Urteils
1. Zeitliche Begrenzung der Krankheitsberücksichtigung
Das BAG stellte klar: Tarifvertragliche Regelungen können Krankheitszeiten nur dann als Arbeitszeit werten, wenn sie „auf eine ununterbrochene Dauer von einem Jahr beschränkt bleiben“. Übersteigt die Arbeitsunfähigkeit ein Jahr, entfällt der Anspruch auf Mehrurlaub für die gesamte Krankheitsdauer.
2. Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub
- Gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage): Bleibt auch bei Langzeiterkrankung vollständig erhalten
- Tarifvertraglicher Mehrurlaub (10 Tage): Entfällt bei Krankheit über einem Jahr komplett
3. Rechtmäßigkeit der Stichtagsregelung
Die einjährige Grenze ist verfassungskonform und stellt keine unzulässige Benachteiligung behinderter Arbeitnehmer dar
Rechtliche Hintergründe und Begründung
Tarifauslegung nach BAG-Standards
Das Gericht wendete die etablierten Grundsätze der Tarifauslegung an:
- Wortlaut der Tarifbestimmung
- Sinn und Zweck der Regelung
- Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags
Verfassungsrechtliche Prüfung
Gleichheitssatz (Art. 3 GG): Das BAG sah keine Verletzung, da:
- Stichtagsregelungen grundsätzlich zulässig sind
- Die einjährige Grenze sachlich gerechtfertigt ist
- Der Urlaubszweck bei Langzeiterkrankten schwerer realisierbar ist
Benachteiligungsverbot (AGG): Keine mittelbare Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer, da:
- die Regelung einem rechtmäßigen Ziel dient
- die Mittel verhältnismäßig sind
- die Tarifautonomie zu beachten ist
Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Wichtige Erkenntnisse:
- Bei Krankheit über einem Jahr: Kein tarifvertraglicher Mehrurlaub
- Gesetzlicher Mindesturlaub bleibt vollständig erhalten
- Rechtzeitige Genesung innerhalb eines Jahres sichert Mehrurlaub
Handlungsempfehlungen:
- Frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung bei Langzeiterkrankung
- Prüfung der individuellen Tarifbestimmungen
- Dokumentation der Krankheitsdauer
Für Arbeitgeber
Rechtssicherheit bei:
- Urlaubsberechnung nach Langzeiterkrankung
- Anwendung von Stichtagsregelungen
- Betriebsorganisation bei Personalausfall
Bedeutung für verschiedene Branchen
Metall- und Elektroindustrie
Das Urteil bezog sich direkt auf den Manteltarifvertrag dieser Branche und schafft hier unmittelbare Rechtssicherheit.
Andere Tarifbereiche
Ähnliche Regelungen in anderen Tarifverträgen dürften nach denselben Grundsätzen zu beurteilen
sein.
Einordnung in die Rechtsprechung
Kontinuität der BAG-Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des BAG zur:
- Zulässigkeit von Stichtagsregelungen
- Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub
- Tarifautonomie bei Mehrurlaub
Abgrenzung zum EU-Recht
Die europäischen Urlaubsrichtlinien gelten nur für den Mindesturlaub, nicht für tarifvertraglichen Mehrurlaub.
Fazit und Ausblick
Das BAG-Urteil schafft wichtige Klarstellungen:
- Planungssicherheit für beide Arbeitsvertragsparteien
- Verfassungskonforme Stichtagsregelungen sind zulässig
- Tarifautonomie wird bei Mehrurlaub respektiert
- Schutz des Mindesturlaubs bleibt unberührt
Handlungsbedarf
- Arbeitnehmer: Überprüfung bestehender Tarifverträge auf ähnliche Regelungen
- Arbeitgeber: Anpassung der Urlaubsberechnung entsprechend der neuen Rechtsprechung
- Tarifparteien: Mögliche Neubewertung bestehender Klauseln
Rechtliche Beratung bei Urlaubsstreitigkeiten
Bei Fragen zu Urlaubsansprüchen nach Langzeiterkrankung oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden und Ihre Rechte optimal schützen.
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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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