TVöD-Geltung: Wann gilt die Gaststätten-Ausnahme nicht? BAG klärt Anwendungsbereich
BAG – Urteil vom 24. April 2024 (Az. 4 AZR 195/23)
Gastronomische Nebentätigkeiten führen nicht automatisch zum TVöD-Ausschluss
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) getroffen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann Beschäftigte von der sogenannten „Gaststätten-Ausnahme“ erfasst werden und damit nicht unter den TVöD fallen.
Der Fall: Servicemitarbeiter im Eissportzentrum
Ein Servicemitarbeiter war in einem kommunalen Eissportzentrum beschäftigt und arbeitete überwiegend in den gastronomischen Einrichtungen der Anlage. Er bereitete Grillgut zu, verkaufte Speisen und Getränke und war auch als Ordner und bei der Schlittschuhausleihe tätig. Sein Arbeitgeber verweigerte die Anwendung des TVöD und berief sich auf die Ausnahme für „Beschäftigte in Gaststätten“ gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD/VKA.
Die zentrale Rechtsfrage
Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „Beschäftigte in Gaststätten“ im TVöD. Fallen darunter alle Arbeitnehmer, die gastronomische Tätigkeiten ausüben, oder nur solche, die in einem Betrieb arbeiten, dessen Hauptzweck der Gaststättenbetrieb ist?
Die BAG-Entscheidung: Klare Abgrenzung
1. Betriebsbezogene, nicht tätigkeitsbezogene Ausnahme
Die Gaststätten-Ausnahme bezieht sich auf den Einsatzort, nicht auf die Tätigkeit des Beschäftigten. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer „in“ einer Gaststätte tätig ist, nicht ob er gaststättentypische Arbeiten verrichtet.
2. Definition „Gaststätte“ im TVöD
Eine „Gaststätte“ im Sinne des TVöD ist ein Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne, dessen arbeitstechnischer Zweck darauf gerichtet ist, Gästen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt anzubieten.
3. Keine organisatorische Untereinheit ausreichend
Eine bloße „Organisationseinheit Gastronomie“ innerhalb eines Betriebs mit anderem Hauptzweck führt nicht zur Anwendung der Gaststätten-Ausnahme. Entscheidend ist der Gesamtzweck des Betriebs.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für öffentliche Arbeitgeber
- Gastronomische Nebenbereiche in Sportzentren, Bädern oder Kultureinrichtungen fallen grundsätzlich unter den TVöD.
- Eine separate organisatorische Führung der Gastronomie reicht für den TVöD-Ausschluss nicht aus.
- Die Anmeldung eines Gaststättengewerbes ist nicht entscheidend.
Für Beschäftigte:
- Stärkung der Tarifbindung bei gastronomischen Tätigkeiten in öffentlichen Einrichtungen.
- Bessere Vergütungsaussichten nach TVöD statt nach Gastronomie-Tarifen.
- Rechtssicherheit bei der Eingruppierung.
Eingruppierung nach TVöD: Entgeltgruppen 2 und 3
Das BAG verwies den Fall zur erneuten Prüfung der konkreten Eingruppierung zurück. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Entgeltgruppe 2: Einfache Tätigkeiten mit fachlicher Einarbeitung über eine kurze Einweisung hinaus
- Entgeltgruppe 3: Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern (in der Regel bis zu sechs Wochen)
Ausschlussfrist beachten
Wichtig für die Praxis: Vergütungsansprüche nach dem TVöD müssen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 Abs. 1 TVöD/VKA).
Fazit: Arbeitnehmerfreundliche Auslegung
Die Entscheidung des BAG stärkt die Rechte von Beschäftigten im öffentlichen Dienst erheblich. Sie verhindert, dass Arbeitgeber durch geschickte organisatorische Gestaltung die Anwendung des TVöD umgehen können.
Für Arbeitnehmer, die in ähnlichen Situationen tätig sind, lohnt sich eine Überprüfung ihrer tariflichen Eingruppierung. Arbeitgeber sollten ihre Organisationsstrukturen kritisch hinterfragen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
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Tags: TVöD, Gaststätten-Ausnahme, Bundesarbeitsgericht, Arbeitsrecht Leipzig, Tarifrecht, Eingruppierung, öffentlicher Dienst


