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BAG-Urteil: Schadenersatz bei DSGVO Verstößen – Klarstellungen zum Auskunftsanspruch

BAG – Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. 8 AZR 91/22)

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Klarstellungen zu den Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen nach der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Besonders für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Leipzig und ganz Deutschland sind diese Entscheidungsgrundsätze von erheblicher Bedeutung.

Der Fall: Auskunftsanspruch nach DSGVO im Arbeitsverhältnis

Ein Koch hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO verklagt. Der Grund: Das Unternehmen hatte nach Ansicht des Klägers nicht vollständig auf sein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO reagiert. Der Arbeitnehmer forderte 8.000 Euro Entschädigung für den angeblich entstandenen immateriellen Schaden.

Was war passiert?

  • Der Kläger hatte im Juli 2019 umfassende Auskunft zu einer Versetzung und einer Abmahnung gefordert.
  • Der Arbeitgeber antwortete im August 2019 mit entsprechenden Unterlagen.
  • Der Arbeitnehmer sah seine Auskunftsrechte dennoch als nicht vollständig erfüllt an.
  • Er klagte auf Schadenersatz wegen „jahrelang verspäteter Auskunft“.

Entscheidung des BAG: Strengere Anforderungen an Schadenersatz

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage vollständig ab. Die Richter stellten klar: Ein Schadenersatzanspruch nach der DSGVO setzt konkrete Schäden voraus, nicht nur den Verstoß selbst.

Zentrale Rechtsgrundsätze des Urteils

1. Schadensnachweis ist zwingend erforderlich

  • Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt den Nachweis eines tatsächlichen Schadens.
  • Bloße Rechtsverletzungen reichen nicht aus.
  • Der Schaden muss konkret dargelegt werden.

2. Kontrollverlust allein genügt nicht

Das BAG stellte klar: Ein „Kontrollverlust“ durch nicht erteilte Auskunft begründet noch keinen ersatzfähigen Schaden. Dieser Kontrollverlust tritt bei jeder Verletzung des Auskunftsanspruchs ein und wäre daher nicht geeignet, einen eigenständigen Schaden zu begründen.

3. Objektiver Maßstab für Befürchtungen

Negative Gefühle wie Sorge oder Befürchtungen können grundsätzlich einen immateriellen Schaden darstellen. Jedoch muss das Gericht prüfen, ob diese Befürchtungen unter den konkreten Umständen als begründet angesehen werden können – hier gilt ein objektiver Maßstab.

Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber

  • Sorgfältige Bearbeitung von DSGVO-Auskunftsersuchen bleibt wichtig.
  • Das Risiko pauschaler Schadenersatzforderungen sinkt erheblich.
  • Dokumentation der Auskunftserteilung ist empfehlenswert.

Für Arbeitnehmer

  • Höhere Hürden für Schadenersatzklagen nach DSGVO.
  • Konkrete Schäden müssen substantiiert dargelegt werden.
  • Bloße Unzufriedenheit mit der Auskunft reicht nicht aus.

Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung

Das BAG-Urteil steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die europäischen Richter hatten bereits klargestellt, dass Art. 82 DSGVO eine Ausgleichsfunktion hat, nicht aber eine Straf- oder Abschreckungsfunktion.

Wichtige EuGH-Entscheidungen:

  • EuGH MediaMarktSaturn (25.01.2024): Schadenersatz nur bei tatsächlichem Schaden
  • EuGH Österreichische Post (04.05.2023): Kein Mindestschadensniveau erforderlich
  • EuGH Natsionalna agentsia (14.12.2023): Objektive Prüfung von Befürchtungen

Rechtstipp: Was bedeutet das für die Praxis?

Für Auskunftsersuchen nach DSGVO

  1. Präzise und vollständige Anfragen stellen.
  2. Konkrete Schäden dokumentieren.
  3. Bei Problemen frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Für Unternehmen

  1. DSGVO-Auskunftsersuchen ernst nehmen.
  2. Vollständige und zeitnahe Bearbeitung.
  3. Interne Prozesse etablieren.

Fazit: Strengere Maßstäbe für DSGVO-Schadenersatz

Das BAG-Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit und verhindert missbräuchliche Schadenersatzklagen nach der DSGVO. Gleichzeitig bleibt der Datenschutz wichtig – nur die Anforderungen an konkrete Schadenersatzansprüche werden präzisiert.


Sie haben Fragen zu DSGVO-Verstößen oder Problemen mit Auskunftsansprüchen?

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht und Datenschutzrecht in Leipzig beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.

Schlagwörter: DSGVO Schadenersatz, Auskunftsanspruch Arbeitsverhältnis, BAG Urteil 2024, Datenschutz Arbeitsrecht, Immaterielle Schäden DSGVO, Rechtsprechung Leipzig

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