Urlaubsabgeltung bei mehreren Beschäftigungsverboten im Mutterschutz – BAG stärkt Rechte von Müttern
BAG – Urteil vom August 2024 (9 AZR 226/23)
Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten von Arbeitnehmerinnen
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Entscheidung für alle werdenden und stillenden Mütter getroffen. Das Gericht stellte klar, dass Urlaubsansprüche auch dann nicht verfallen, wenn mehrere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote nahtlos aufeinander folgen.
Der Fall: Von der Schwangerschaft bis zur Kündigung im Beschäftigungsverbot
Eine als Zahnärztin angestellte Arbeitnehmerin befand sich vom 1. Dezember 2017 bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 31. März 2020 durchgehend in verschiedenen Beschäftigungsverboten. Diese entstanden durch:
- Schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot
- Mutterschutzfristen nach der ersten Geburt (Juli 2018)
- Stillzeitbedingtes Beschäftigungsverbot
- Mutterschutzfristen nach der zweiten Geburt (September 2019)
- Erneutes Stillzeitbeschäftigungsverbot bis zur Vertragsbeendigung
Die Klägerin forderte die Abgeltung von insgesamt 68 Urlaubstagen aus den Jahren 2017 bis 2020 mit Erfolg.
Die Rechtslage: § 24 Satz 2 MuSchG als Schutzvorschrift
Das BAG bestätigte die Anwendung von § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG), wonach Frauen ihren vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nehmen können.
Zentrale Aussagen des Urteils
Beschäftigungsfiktion: Zeiten des Beschäftigungsverbots gelten bei der Urlaubsberechnung als Beschäftigungszeiten (§ 24 Satz 1 MuSchG). Dadurch entstehen auch während des Beschäftigungsverbots neue Urlaubsansprüche.
Kein Verfall bei Kettenbeschäftigungsverboten: Die Schutzvorschrift des § 24 Satz 2 MuSchG greift auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten. Der Urlaub kann nach Ende des letzten Beschäftigungsverbots genommen werden.
Risikozuweisung an Arbeitgeber: Das Leistungsrisiko für nicht genommenen Urlaub während mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote trägt uneingeschränkt der Arbeitgeber.
Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen
Ihre Rechte im Überblick
- Urlaubsentstehung: Auch während Beschäftigungsverboten entstehen reguläre Urlaubsansprüche (28 Tage pro Jahr laut Arbeitsvertrag).
- Kein Verfall: Urlaubsansprüche verfallen nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG, solange Beschäftigungsverbote bestehen.
- Abgeltungsanspruch: Bei Vertragsende müssen alle nicht genommenen Urlaubstage abgegolten werden.
- Zinsanspruch: Ab Klageerhebung können Verzugszinsen gefordert werden.
Berechnungsbeispiel aus dem Urteil
- Resturlaub 2017: 5 Tage
- Vollurlaub 2018: 28 Tage
- Vollurlaub 2019: 28 Tage
- Teilurlaub 2020: 7 Tage (3 Monate)
- Gesamt: 68 Tage à 193,04 € = 13.126,72 € brutto
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber müssen bei der Personalplanung bedenken, dass sich während längerer Beschäftigungsverbote erhebliche Urlaubsschulden ansammeln können. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, kostspielige Überraschungen zu vermeiden.
Europarechtlicher Hintergrund
Das BAG stützt seine Entscheidung auch auf europäisches Recht. Die EU-Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) und die Mutterschutzrichtlinie (92/85/EWG) gewährleisten, dass Arbeitnehmerinnen ihren bezahlten Erholungsurlaub zu einer anderen Zeit als während des Mutterschaftsurlaubs nehmen können.
Fazit
Das BAG-Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz erheblich. Urlaubsansprüche sind auch bei mehreren aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverboten geschützt und müssen bei Vertragsende vollständig abgegolten werden. Für Betroffene lohnt es sich, ihre Ansprüche rechtlich prüfen zu lassen.
Ihr Anspruch auf kompetente Rechtsberatung
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