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Rückzahlungsklauseln für Studienkosten bei dualen Studiengängen sind unwirksam

BAG – Urteil vom 9. Juli 2024 (Az. 9 AZR 227/23)

Bundesarbeitsgericht entscheidet zugunsten von Arbeitnehmerinnen

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zu Rückzahlungsklauseln bei dualen Studiengängen getroffen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Studierenden erheblich und erklärt bestimmte Erstattungsregelungen für unwirksam.

Der Fall im Überblick

Eine Studierende hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Ausbildungs- und Studienvertrag für ein duales Studium geschlossen. Nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsteils kündigte sie den Vertrag. Der Arbeitgeber forderte daraufhin die Erstattung der Studienkosten in Höhe von über 8.000 Euro. Die Rückzahlungsklausel sah vor, dass Studierende zur Kostenerstattung verpflichtet sind, wenn sie:

  • das Studium durch eigene Kündigung beenden
  • die Kündigung nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist

Die Entscheidung des BAG

Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel

Das BAG entschied, dass die Erstattungsregelung unwirksam ist, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Klausel benachteiligt Studierende unangemessen, weil sie:

  1. Keine ausreichende Differenzierung vornimmt zwischen Kündigungsgründen aus der Sphäre des Arbeitgebers und solchen des Studierenden.
  2. Zu eng gefasst ist, da nur wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB ausgenommen werden.
  3. Auch dann greift, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde.

Kernproblem der Klausel

Die Rückzahlungspflicht sollte auch in Fällen eintreten, in denen:

  • der Arbeitgeber mit Zahlungen in Verzug gerät
  • Schutzpflichten gegenüber dem Studierenden verletzt werden
  • andere Umstände aus der Arbeitgebersphäre zur Kündigung führen

Dies stufte das BAG als unangemessene Benachteiligung ein.

Bedeutung für die Praxis

Für Studierende

  • Schutz vor unfairen Klauseln: Rückzahlungsklauseln müssen fair ausgestaltet sein.
  • Kündigungsrecht gestärkt: Kündigung aus arbeitgeberseitigen Gründen führt nicht automatisch zur Rückzahlungspflicht.
  • Rechtssicherheit: Unwirksame Klauseln können nicht durchgesetzt werden.

Für Arbeitgeber

  • Überprüfung bestehender Verträge ist erforderlich.
  • Neugestaltung von Rückzahlungsklauseln ist notwendig.
  • Differenzierung nach Kündigungsgründen ist unerlässlich.

Rechtliche Einordnung

AGB-Kontrolle bei Ausbildungsverträgen

Das Gericht stellte klar, dass auch Ausbildungs- und Studienverträge der AGB-Kontrolle unterliegen, wenn sie vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten.

Härtefallregelungen reichen nicht aus

Selbst vorhandene Härtefallklauseln können unwirksame Erstattungsregelungen nicht retten. Sie sind nur für Grenzfälle gedacht, nicht für eine generelle Korrektur der Erstattungsgrundsätze.

Berufswahlfreiheit (Art. 12 GG)

Das BAG betonte, dass Rückzahlungsklauseln einen „Abschluss- und Bleibedruck“ erzeugen können, der die verfassungsrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit einschränkt.

Handlungsempfehlungen

Für Betroffene Studierende

  1. Bestehende Verträge prüfen lassen
  2. Bei Rückzahlungsforderungen nicht vorschnell zahlen
  3. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Für Arbeitgeber

  1. Vertragsklauseln überarbeiten
  2. Faire Differenzierung nach Kündigungsgründen implementieren
  3. Juristische Beratung bei der Neugestaltung einholen

Fazit

Das BAG-Urteil stärkt die Position von Studierenden in dualen Studiengängen erheblich. Arbeitgeber müssen ihre Rückzahlungsklauseln überdenken und faire Regelungen schaffen, die zwischen verschiedenen Kündigungsgründen differenzieren.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an unsere Kanzlei in Leipzig.

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Schlagwörter: Arbeitsrecht Leipzig, Rückzahlungsklausel, Duales Studium, BAG-Urteil, Studienkosten, Ausbildungsvertrag, AGB-Kontrolle

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