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BAG-Urteil: Keine Pflicht zur Jobsuche während Freistellung bei Kündigung

BAG-Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24)

Das Wichtigste in Kürze

Wichtige Entscheidung zu Annahmeverzug und Freistellung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 5 AZR 127/24) eine weitreichende Entscheidung zum Thema Freistellung nach Kündigung und Annahmeverzug getroffen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern erheblich.

Der Fall im Überblick

Ein Senior Consultant wurde nach einer ordentlichen Kündigung zum 30. Juni 2023 unwiderruflich freigestellt. Der Arbeitgeber verweigerte die Gehaltszahlung für den letzten Monat der Kündigungsfrist (Juni 2023) mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe „böswillig“ eine anderweitige Beschäftigung unterlassen

Fakten des Falls:

  • Kündigungsfrist: 3 Monate (April bis Juni 2023)
  • Gehalt: 6.440 Euro brutto monatlich
  • Freistellung: Unwiderruflich ab April 2023
  • Stellenangebote: 43 Jobangebote vom Arbeitgeber übermittelt
  • Bewerbungen: Nur 7 Bewerbungen, erst ab Ende Juni

Die Entscheidung des BAG: Klare Rechtslage

Kernaussage des Urteils

Das BAG stellte klar: Arbeitnehmer sind während der Kündigungsfrist bei einseitiger Freistellung grundsätzlich nicht verpflichtet, anderweitige Beschäftigung zu suchen.

Leitsatz des Urteils

„Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.“

Rechtliche Begründung

1. Beschäftigungsanspruch besteht fort

Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmer auch während der Kündigungsfrist einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung haben. Eine einseitige Freistellung führt zum Annahmeverzug des Arbeitgebers nach § 615 BGB.

2. Keine „Böswilligkeit“ bei Untätigkeit

Ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes (§ 615 Satz 2 BGB) liegt nicht vor, wenn:

  • Das Arbeitsverhältnis noch besteht
  • Der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig freigestellt hat
  • Der Arbeitnehmer seine Rechte aus dem Kündigungsschutzprozess wahrt

3. Treu und Glauben-Grundsatz

Es wäre treuwidrig, vom Arbeitnehmer zu verlangen, den vertragsuntreuen Arbeitgeber durch Jobsuche finanziell zu entlasten, während das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Praktische Auswirkungen für Arbeitnehmer

Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten

  1. Gehaltszahlung: Bei Freistellung haben Sie Anspruch auf vollständige Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist
  2. Keine Jobsuche-Pflicht: Sie müssen während der Kündigungsfrist nicht aktiv nach neuen Stellen suchen
  3. Kündigungsschutzklage: Parallel können Sie gegen die Kündigung vorgehen
  4. Anspruch durchsetzbar: Das BAG stärkt Ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber

Wichtige Einschränkungen

  • Die Entscheidung gilt nur für die Zeit während der Kündigungsfrist
  • Nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten andere Regeln
  • Arbeitsvertragliche Regelungen können abweichende Bestimmungen enthalten

Bedeutung für Arbeitgeber

Risiken bei Freistellung

Arbeitgeber sollten bei Freistellungen beachten:

  • Vollständige Gehaltszahlung bis Ende der Kündigungsfrist
  • Arbeitsvertragliche Klauseln genau prüfen
  • Anrechnungsklauseln müssen eindeutig formuliert sein

Empfehlungen für die Praxis

  1. Klare Vertragsgestaltung: Anrechnungsklauseln präzise formulieren
  2. Begründete Freistellung: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung darlegen
  3. Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten Fachanwalt konsultieren

Abgrenzung zu bisheriger Rechtsprechung

Das Urteil grenzt sich klar ab von Fällen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wo § 11 Nr. 2 KSchG zur Anwendung kommt. Hier gelten weiterhin die bekannten Obliegenheiten zur Schadenminderung.

Fazit: Stärkung der Arbeitnehmerrechte

Diese Entscheidung des BAG stärkt die Position von Arbeitnehmern erheblich. Sie müssen bei einseitiger Freistellung nach Kündigung nicht um jeden Preis eine neue Stelle suchen, sondern können ihre Rechte aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis wahrnehmen.

Unser Tipp für Betroffene

Bei Kündigung und Freistellung sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen. Die Rechtslage ist komplex und eine professionelle Einschätzung kann entscheidend für den Erfolg Ihrer Ansprüche sein.


Benötigen Sie rechtliche Beratung zu Kündigung und Freistellung? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung.

WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH