BAG-Urteil: Vollständige Urlaubsabgeltung nach Mutterschutz und Elternzeit möglich
BAG – Urteil vom 16. April 2024 (9 AZR 165/23)
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Arbeitnehmerinnen nach Mutterschutz und Elternzeit erheblich gestärkt. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe Urlaubsansprüche nach längeren familienbedingten Auszeiten abgegolten werden müssen.
Sachverhalt: Fünf Jahre Mutterschutz und Elternzeit
Die Klägerin war von Februar 2009 bis November 2020 als Therapeutin beschäftigt und befand sich ab August 2015 zunächst im Mutterschutz, anschließend in Elternzeit. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes folgten erneut Mutterschutz- und Elternzeitphasen, die nahtlos bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2020 andauerten.
Die Arbeitnehmerin forderte die Abgeltung von insgesamt 146 Urlaubstagen aus den Jahren 2015 bis 2020 in Höhe von 24.932,42 Euro brutto. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Urlaub könne auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gekürzt werden.
Kernaussagen des BAG-Urteils
1. Urlaubsansprüche entstehen trotz Mutterschutz und Elternzeit
Das BAG stellte klar, dass Urlaubsansprüche auch während Mutterschutzfristen und Elternzeit in vollem Umfang entstehen:
- Mutterschutz: Nach § 24 Satz 1 MuSchG gelten Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten für die Urlaubsberechnung.
- Elternzeit: § 17 Abs. 1 BEEG berücksichtigt Elternzeiten zunächst uneingeschränkt bei der Urlaubsberechnung.
2. Kein Verfall während familienbedingter Auszeiten
Urlaubsansprüche können während Mutterschutz und Elternzeit nicht verfallen:
- Das normale Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG findet keine Anwendung.
- Bei nahtlos aneinander anschließenden Schutzfristen und Elternzeiten bleiben alle Urlaubsansprüche erhalten.
Kürzung nur während bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich
Entscheidend: Der Arbeitgeber kann Urlaubsansprüche nach § 17 Abs. 1 BEEG nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kürzen:
- Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Kürzung nicht mehr möglich.
- Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, nicht mehr der ursprüngliche Urlaubsanspruch.
- Die frühere „Surrogatstheorie“ wurde vollständig aufgegeben.
4. Vollständige Vergütung trotz Elternzeit im Referenzzeitraum
Selbst wenn sich die Arbeitnehmerin in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit befand, reduziert sich der Abgeltungsanspruch nicht:
- Elternzeit gilt als unverschuldete Arbeitsversäumnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.
- Das gewöhnliche Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen.
- Dies entspricht den Vorgaben der EU-Arbeitszeit-Richtlinie.
5. Keine Verjährung während der Auszeiten
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht während Mutterschutz und Elternzeit zu laufen:
- Urlaubsansprüche werden erst nach Ende der Schutzfristen fällig.
- Ohne Arbeitspflicht kann kein Urlaub verlangt werden.
- Die Verjährungsfrist beginnt erst nach unionsrechtskonformer Auslegung.
Praktische Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmerinnen:
Positive Entwicklung: Das Urteil stärkt die Rechte von Müttern erheblich. Längere familienbedingte Auszeiten führen nicht mehr zum Verlust von Urlaubsansprüchen.
Wichtiger Hinweis: Arbeitgeber müssen Kürzungserklärungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgeben. Nach Beendigung ist dies nicht mehr möglich.
Für Arbeitgeber:
Handlungsempfehlung:
- Rechtzeitige Prüfung von Kürzungsmöglichkeiten während bestehender Arbeitsverhältnisse.
- Dokumentation aller elternzeitbezogenen Entscheidungen.
- Anpassung der Personalverwaltung an die neue Rechtslage.
Bedeutung für die Rechtspraxis
Dieses Urteil markiert einen wichtigen Wendepunkt im Arbeitsrecht. Es verdeutlicht die familienpolitische Intention des Gesetzgebers und stellt klar, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht zu Lasten der Arbeitnehmerinnen gehen darf.
Besonders relevant: Die Entscheidung gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für vertraglichen Mehrurlaub, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
Fazit und Ausblick
Das BAG-Urteil schafft Rechtssicherheit für Arbeitnehmerinnen nach Mutterschutz und Elternzeit. Die vollständige Urlaubsabgeltung auch nach längeren familienbedingten Auszeiten entspricht dem Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Arbeitgeber sollten ihre Personalprozesse entsprechend anpassen und bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen. Betroffene Arbeitnehmerinnen können sich auf eine gestärkte Rechtsposition berufen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen empfehlen wir eine persönliche Beratung.
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