BGH-Urteil: Kein Regress bei Unfallschäden gegen Leasingnehmer und Fahrer
BGH-Urteil vom 18. April 2023 – VI ZR 345/21
Das Wichtigste in Kürze
Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Haftpflichtversicherer nach der Regulierung von Unfallschäden an Leasingfahrzeugen keinen Ausgleichsanspruch gegen den Leasingnehmer und den Fahrer haben. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechtspraxis im Bereich des Kraftfahrzeug-Leasings.
Der Sachverhalt: Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug
Am 8. März 2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem versicherten Klein-Lkw und einem geleasten Pkw. Der Pkw gehörte einer Leasinggesellschaft und wurde von der Beklagten geleast, während der andere Beklagte das Fahrzeug führte. Der Unfallhergang konnte nicht vollständig geklärt werden.
Die Haftpflichtversicherung des Klein-Lkw regulierte die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig und forderte anschließend 50% des gezahlten Betrags von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zurück.
Die Rechtslage: Warum kein Ausgleichsanspruch besteht
1. Kein Gesamtschuldverhältnis vorhanden
Der BGH stellte fest, dass es an einem erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien fehlt. Ein solches Verhältnis setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers gegen verschiedene Personen richtet – dies war hier nicht der Fall.
Haftung der Leasinggeberin gegenüber der Versicherung:
- Die Leasinggeberin hatte einen vollständigen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung aus § 7 StVG, § 115 VVG.
- Eine Anrechnung der Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur die Haftungsverteilung zwischen Haltern regelt.
Keine Haftung der Beklagten gegenüber der Leasinggeberin:
a) Keine Haftung aus § 7 StVG (Gefährdungshaftung)
Der BGH bestätigte, dass sich die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstreckt. Die verschärfte Haftung bezweckt nur den Schutz Dritter vor den Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs.
b) Keine deliktische Haftung (§ 823 BGB)
Da der Unfallhergang nicht aufgeklärt werden konnte und eine haftungsbegründende Verletzungshandlung nicht festgestellt wurde, scheidet eine deliktische Haftung aus.
c) Keine Haftung aus § 280 BGB (Vertragsverletzung)
Wichtiger Grundsatz: Der Betrieb eines geleasten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt für sich genommen keine Verletzung einer Pflicht aus dem Leasingvertrag dar. Dies würde dem Zweck des Leasingvertrags zuwiderlaufen, der gerade den Gebrauch des Fahrzeugs ermöglichen soll.
2. Auslegung der Leasingbedingungen
Der BGH interpretierte die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 8.2), wonach der Leasingnehmer „für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs auch ohne Verschulden haftet“, nicht als verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht, sondern als Gefahrtragungsklausel.
Bedeutung: Der Leasingnehmer wird durch unverschuldete Schäden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten befreit – mehr nicht.
3. Subsidiarität der Leasingnehmerhaftung
Die Leasingbedingungen sahen vor, dass der Leasingnehmer nur für Schäden haftet, „soweit sie nicht von einer Versicherung/Dritten gedeckt werden“. Da die Haftpflichtversicherung den Schaden vollständig reguliert hatte, entfiel eine Haftung des Leasingnehmers.
Keine Bereicherungsansprüche
Der BGH verneinte auch Bereicherungsansprüche, da die Versicherung nicht auf eine fremde Schuld, sondern auf die gegen sie gerichtete und begründete eigene Forderung geleistet hatte.
Praktische Auswirkungen für Mandanten
Für Leasingnehmer und Fahrer
- Positive Entwicklung: Kein Regress durch Haftpflichtversicherer nach Unfällen mit Leasingfahrzeugen.
- Leasingnehmer müssen sich keine Sorgen über zusätzliche Zahlungsforderungen nach bereits regulierten Unfällen machen.
Für Haftpflichtversicherer
- Keine Möglichkeit des Rückgriffs auf Leasingnehmer und Fahrer bei unklaren Unfallhergängen.
- Vollständige Tragung der Regulierungskosten ohne Ausgleichsmöglichkeit.
Für die Leasingbranche
- Bestätigung der üblichen Vertragsgestaltung.
- Rechtssicherheit bei der Auslegung von Gefahrtragungsklauseln.
Empfehlungen für die Praxis
Für Leasingunternehmen
- Prüfung und gegebenenfalls Anpassung der AGB-Klauseln
- Klare Abgrenzung zwischen Gefahrtragung und Schadensersatzpflicht
Für Versicherer
- Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei der Schadenregulierung
- Keine aussichtslosen Regressforderungen gegen Leasingnehmer
Für Rechtsanwälte
- Verweis auf diese Entscheidung bei entsprechenden Mandantenfällen
- Prüfung ähnlich gelagerter Altfälle
Fazit
Das BGH-Urteil stärkt die Position von Leasingnehmern und Fahrern erheblich. Es schafft Rechtssicherheit in einem wichtigen Bereich des Verkehrsrechts und bestätigt, dass der normale Gebrauch eines Leasingfahrzeugs im Straßenverkehr nicht zu zusätzlichen Haftungsrisiken führt.
Die Entscheidung zeigt auch, wie wichtig die sorgfältige Auslegung von Leasingverträgen ist und dass Gefahrtragungsklauseln nicht automatisch zu verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflichten führen.
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