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BGH-Urteil: Widerspruch gegen stillschweigende Mietvertragsverlängerung bereits mit Kündigung möglich

BGH – Beschluss vom 21. April 2010 (Az. VIII ZR 184/09)

Das Wichtigste in Kürze

Wichtige Rechtsprechung für Vermieter und Mieter in Leipzig und Sachsen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Entscheidung zum Mietrecht getroffen, die für Vermieter und Mieter gleichermaßen von großer Bedeutung ist. Das Urteil klärt, wann ein Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsverlängerung wirksam ist.

Der Sachverhalt: Eigenbedarfskündigung mit vorsorglichem Widerspruch

Eine Vermieterin kündigte das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs zum Februar 2008. Bereits im Kündigungsschreiben vom 23. Mai 2007 erklärte sie vorsorglich ihren Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortführung nach § 545 BGB. Die Mieterin blieb nach Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung und räumte erst später.

Die zentrale Rechtsfrage: Zeitlicher Zusammenhang erforderlich?

Streitig war, ob ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsverlängerung wirksam ist, wenn zwischen Widerspruch und tatsächlichem Vertragsende mehrere Monate liegen – hier sogar neun Monate aufgrund der verlängerten Kündigungsfrist bei langjährigem Mietverhältnis.

BGH-Entscheidung: Kein zeitlicher Zusammenhang bei Kündigung mit Widerspruch nötig

Der BGH entschied eindeutig: Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen eine stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam. Eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Vertragsbeendigung bedarf es nicht.

Die Begründung des BGH

Das Gericht stellte klar, dass es bei § 545 BGB entscheidend darauf ankommt, ob für den Mieter aus der früheren Erklärung des Vermieters dessen eindeutiger Wille erkennbar wird, das Mietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit nicht fortsetzen zu wollen.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widerspricht. Ein solcher Widerspruch, der sich auf eine konkrete Beendigung bezieht, lässt keinen Zweifel am Willen des Vermieters.

Praktische Bedeutung für Vermieter

Vorteile der frühzeitigen Widerspruchserklärung

  • Rechtssicherheit: Vermieter können bereits bei der Kündigung vorsorglichen Widerspruch erklären.
  • Vermeidung von Fristproblemen: Kein Risiko, die zweiwöchige Widerspruchsfrist nach § 545 BGB zu versäumen.
  • Klare Willensbekundung: Eindeutige Kommunikation gegenüber dem Mieter.

Formulierungsempfehlung

Im Kündigungsschreiben sollte ausdrücklich formuliert werden: „Einer stillschweigenden Vertragsfortführung wird hiermit vorsorglich widersprochen.“

Bedeutung für Mieter

Mieter sollten wissen, dass ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch des Vermieters wirksam ist. Ein Verbleib in der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist führt daher nicht automatisch zu einer stillschweigenden Vertragsverlängerung nach § 545 BGB.

Rechtliche Einordnung: § 545 BGB im Detail

Nach § 545 BGB verlängert sich ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn:

  • der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt
  • keine der Parteien binnen zwei Wochen ihren entgegenstehenden Willen erklärt

Die Frist beginnt für den Vermieter mit Kenntnis von der Fortsetzung. Durch den vorsorglichen Widerspruch wird diese Rechtsfolge von vornherein ausgeschlossen.

Praxistipp: Rechtssichere Kündigung

Vermieter sollten bei jeder ordentlichen Kündigung standardmäßig einen vorsorglichen Widerspruch gegen stillschweigende Vertragsverlängerung aufnehmen. Dies schafft Rechtssicherheit und vermeidet spätere Streitigkeiten.

Fazit: Klarstellung des BGH schafft Rechtssicherheit

Das BGH-Urteil bringt wichtige Klarstellungen im Mietrecht. Vermieter können sich darauf verlassen, dass ein mit der Kündigung erklärter Widerspruch wirksam ist – unabhängig vom zeitlichen Abstand zur tatsächlichen Vertragsbeendigung.


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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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