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Fristlose Kündigung wegen Rache-E-Mail an Ehefrau des Vermieters

AG Gießen – Urteil vom 5. November 2015 (Az. 48 C 176/15)

Das Wichtigste in Kürze

Ein außergewöhnlicher Mietrechtsfall vor dem Amtsgericht Gießen zeigt, wie private Konflikte zwischen Mieter und Vermieter zu einer fristlosen Kündigung führen können. Das Urteil verdeutlicht, wann eine schwerwiegende Vertragsverletzung eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Der Sachverhalt: Von der normalen Kündigung zur fristlosen Beendigung

Eine Mieterin hatte ursprünglich ihr Mietverhältnis ordentlich zum 30. April 2015 gekündigt. Nach einem Gespräch mit dem Vermieter am 26. April 2015 wurde das Mietverhältnis jedoch fortgesetzt. Die Situation eskalierte, als die Mieterin am 9. Juni 2015 eine E-Mail an die Ehefrau des Vermieters sendete, in der sie behauptete, ein außereheliches Verhältnis mit dem Vermieter gehabt zu haben. Diese E-Mail verwendete sogar gefälschte Briefköpfe des Deutschen Mieterbundes.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Fristlose Kündigung nach § 543 BGB

Das Amtsgericht Gießen sah in der E-Mail vom 9. Juni 2015 eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigte. Das Gericht stellte fest, dass die E-Mail ausschließlich dem Zweck diente, dem Vermieter zu schaden und sich für die Räumungsaufforderung zu „rächen“.

Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Die Richter betonten, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar geworden war. Die E-Mail zielte darauf ab, die Ehe des Vermieters zu schädigen und war nicht als ernsthafte Kommunikation zur Beilegung des Konflikts gedacht.

Praktische Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Räumungsklage und Nutzungsentschädigung

Das Gericht verurteilte die Mieterin zur:

  • Räumung und Herausgabe der Wohnung
  • Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 440 Euro monatlich ab November 2015
  • Übernahme der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 218,71 Euro

Räumungsfrist trotz fristloser Kündigung

Bemerkenswert ist, dass das Gericht der Mieterin trotz der fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 2015 gewährte. Dabei berücksichtigte es die Schwierigkeit, kurzfristig eine neue Wohnung zu finden, und die Tatsache, dass das Mietverhältnis nach der ursprünglichen Kündigung fortgesetzt worden war.

Wichtige Lehren für die Praxis

Für Mieter

  • Kommunikation professionell halten: Auch bei Konflikten sollten Mieter sachlich und respektvoll kommunizieren.
  • Keine Racheaktionen: Handlungen, die ausschließlich dem Vermieter schaden sollen, können zur fristlosen Kündigung führen.
  • Rechtliche Beratung suchen: Bei Mietproblemen sollten Mieter professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Für Vermieter

  • Dokumentation ist entscheidend: WhatsApp-Nachrichten und andere Kommunikation können als Beweise dienen.
  • Fristlose Kündigung prüfen lassen: Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung sollten rechtlich überprüft werden.
  • Professionelle Distanz wahren: Private Verstrickungen können zu komplexen rechtlichen Problemen führen.

Fazit: Grenzen der Meinungsfreiheit im Mietverhältnis

Das Urteil des AG Gießen macht deutlich, dass auch die freie Meinungsäußerung im Rahmen eines Mietverhältnisses Grenzen hat. Wenn Kommunikation ausschließlich darauf abzielt, der anderen Partei zu schaden oder sich zu rächen, kann dies eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen.

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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.

Schlagwörter: Mietrecht, fristlose Kündigung, Räumungsklage, AG Gießen, Vertragsverletzung, Nutzungsentschädigung, Anwalt Leipzig

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