Justitia

Die WKR informiert: Interessante Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten.

Sie haben Fragen oder benötigen juristische Unterstützung?

Fristlose Kündigung wegen Hausfriedensstörung durch Besucher – LG Hamburg bestätigt Vermieterrechte

LG Hamburg – Beschluss vom 08.03.2024, Az. 311 S 89/23

Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 8. März 2024 wichtige Grundsätze zur fristlosen Kündigung von Mietverträgen bei wiederholter Störung des Hausfriedens durch Besucher bestätigt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Vermietern und zeigt auf, wann drastische Maßnahmen wie Hausverbote und Kündigungen gerechtfertigt sind.

Der Fall: Wiederholte Polizeieinsätze führen zur Kündigung

In dem vorliegenden Fall hatte eine Mieterin einer 2-Zimmerwohnung in Hamburg wiederholt durch das Verhalten ihrer Besucher den Hausfrieden gestört. Es kam sowohl innerhalb als auch außerhalb der Mietwohnung zu mehrfachen Streitigkeiten, die zahlreiche Einsätze von Polizei und Rettungswagen zur Folge hatten. Das Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilte die Beklagte bereits zur Räumung der Wohnung – eine Entscheidung, die das Landgericht Hamburg nun bestätigte.

Rechtliche Bewertung: Wann ist eine fristlose Kündigung möglich?

Hausfriedensstörung als Kündigungsgrund

Das Gericht stellte klar, dass wiederholte Streitigkeiten mit Polizeieinsätzen einen erheblichen Verstoß gegen die Hausordnung darstellen können. Solche Störungen können sowohl eine Abmahnung als auch eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigen.

Hausverbot für störende Besucher

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung des Gerichts, dass Vermieter ein Hausverbot gegen Besucher aussprechen können, die in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden inerheblichem Maße gestört haben. Dies gibt Vermietern ein wirksames Instrument an die Hand, um andere Mieter zu schützen.

Keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich

Ein wichtiger Aspekt der Entscheidung: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich, um das störende Verhalten als Kündigungsgrund zu werten. Das Gericht betonte, dass das Verhalten selbst ausreicht, wenn es schwerwiegend genug ist.

Praktische Konsequenzen für Vermieter und Mieter

Für Vermieter

  • Dokumentation ist entscheidend: Polizeieinsätze und Störungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.
  • Hausverbote sind möglich: Bei wiederholten Störungen durch bestimmte Besucher können Hausverbote ausgesprochen werden.
  • Fristlose Kündigung: Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich.

Für Mieter

  • Verantwortung für Besucher: Mieter sind für das Verhalten ihrer Gäste verantwortlich.
  • Hausordnung beachten: Verstöße gegen die Hausordnung können schnell existenzbedrohende Folgen haben.
  • Rechtsschutz nutzen: Bei Kündigungen sollte zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Prozessrechtliche Besonderheiten

Das Landgericht wies die Berufung der Mieterin als offensichtlich aussichtslos zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Dabei wurden auch prozessuale Mängel der Beklagtenseitegerügt, insbesondere der fehlende Nachweis der Prozessvollmacht.

Fazit: Hausfrieden hat hohen Stellenwert

Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt deutlich, dass Gerichte Störungen des Hausfriedens sehr ernst nehmen. Vermieter haben wirksame rechtliche Mittel zur Verfügung, um andere Mieter vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Gleichzeitig müssen sich Mieter bewusst sein, dass sie für das Verhalten ihrer Besucher einstehen müssen.

Sie haben Fragen zu Mietrecht, Kündigungen oder Hausverboten? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte in Leipzig beraten Sie gerne zu allen Aspekten des Mietrechts und vertreten Sie kompetent vor Gericht.


Rechtshinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt.

Schlagwörter: Fristlose Kündigung Mietvertrag, Hausfriedensstörung, Hausverbot Mieter, Mietrecht Hamburg, Vermieterrechte, Kündigung wegen Besuchern, Rechtsanwalt Leipzig Mietrecht

WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH