Hundehaltung in Mietwohnungen: Wann unwirksame Zustimmungsklauseln Mieterrechte stärken
LG Berlin – Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az.: 64 S 151/22)
Das Wichtigste in Kürze
Die Hundehaltung in Mietwohnungen führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 64 S 151/22) vom 7. Dezember 2022 verdeutlicht, wann Mietvertragsklauseln zur Haustierhaltung unwirksam sind und welche Rechte Mieter haben.
Der Fall: Jack Russell Terrier ohne Vermieter-Zustimmung
In dem entschiedenen Fall hielten Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin einen Jack Russell Terrier, obwohl die Vermieterin ihre Zustimmung verweigert hatte. Der Mietvertrag enthielt in § 11 eine Klausel, die eine Zustimmung des Vermieters für die Haustierhaltung vorsah. Die Mieter klagten auf Feststellung, dass sie keine Zustimmung benötigen.
Landgericht Berlin: Zustimmungsklausel unwirksam
Das Landgericht Berlin gab den Mietern recht und erklärte die Zustimmungsklausel für unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Die Mietvertragsklausel verstößt gegen § 307 BGB, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Mieter darstellt. Entscheidend war: Die Klausel gab keinerlei sachliche Kriterien vor, nach denen der Vermieter über die Zustimmung entscheiden sollte.
BGH-Rechtsprechung als Maßstab
Das Gericht bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Zustimmungsklauseln nur wirksam sind, wenn die Zustimmungserteilung „ausschließlich von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien“ abhängt.
Willkürliche Ablehnung unzulässig
Die Vermieterin hatte die Hundehaltung pauschal abgelehnt mit der Begründung, dass Hundehaltung „in all unseren Objekten nicht gewünscht“ sei. Diese pauschale Ablehnung ohne Einzelfallprüfung bestätigte die Unwirksamkeit der Klausel.
Einzelfallentscheidung bei der Haustierhaltung
Obwohl Jack Russell Terrier als lebhafte Hunde mit ausgeprägtem Bewegungsdrang gelten, erlaubte das Gericht die Hundehaltung. Entscheidend waren die konkreten Umstände:
- Beide Mieter arbeiten im Schichtdienst und können sich abwechselnd um den Hund kümmern
- Die Mieter verfügen über langjährige Erfahrung in der Hundeerziehung
- Alle Nachbarn sind mit der Hundehaltung einverstanden
- Bei zukünftigen Problemen müssen die Mieter für Abhilfe sorgen
Praktische Tipps für Mieter und Vermieter
Für Mieter
- Prüfen Sie Ihre Mietvertragsklausel: Enthält sie konkrete Bewertungskriterien für die Haustierhaltung?
- Dokumentieren Sie Ihre Eignung: Sammeln Sie Belege für Ihre Erfahrung als Tierhalter.
- Holen Sie Nachbarzustimmung ein: Das stärkt Ihre Position erheblich.
- Seien Sie kompromissbereit: Bieten Sie Lösungen für mögliche Probleme an.
Für Vermieter
- Formulieren Sie klare Kriterien: Zustimmungsklauseln müssen nachprüfbare sachliche Maßstäbe enthalten.
- Einzelfallprüfung durchführen: Pauschale Ablehnungen sind rechtlich problematisch.
- Störungsprognose begründen: Konkrete Risiken müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Rechtliche Einordnung und Ausblick
Das Urteil bestätigt die mieterfreundliche Tendenz der Rechtsprechung bei
Haustierhaltungsklauseln. Wichtige Erkenntnisse:
- Transparenzgebot gilt strikt: Unklare Zustimmungsvorbehalte sind unwirksam.
- Einzelfallprüfung ist Pflicht: Pauschale Verbote sind nicht durchsetzbar.
- Interessenabwägung entscheidet: Bei unwirksamen Klauseln erfolgt umfassende Abwägung aller Interessen.
Fazit: Mieterrechte gestärkt
Das Berliner Urteil stärkt die Rechte von Mietern mit Haustieren erheblich. Vermieter können die Haustierhaltung nicht mehr willkürlich verbieten, sondern müssen konkrete, nachprüfbare Gründe anführen. Mieter sollten jedoch bedenken, dass auch bei erlaubter Tierhaltung Rücksichtnahme auf Nachbarn und Einhaltung der Hausordnung erforderlich bleiben.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.