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Mieterschäden am Teppichboden: Wann haftet der Mieter? LG Dortmund entscheidet

LG Dortmund – Urteil vom 03.09.1996 (Az. 21 S 110/96)

Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass Mieter für Schäden am Teppichboden haften, die über normale Abnutzung hinausgehen. Rotweinflecken, Hundeurin und Brandflecken führten zu einer Schadensersatzpflicht von 1.241 DM nach Abzug der Wertminderung.

Sachverhalt: Erhebliche Beschädigungen des Teppichbodens

Nach dem Auszug der Mieter stellte der Vermieter fest, dass der Teppichboden in mehreren Räumen (Wohnzimmer, Diele, Schlafzimmer) durch verschiedene Flecken beschädigt war:

  • Rotweinflecken
  • Flecken von Hundeurin
  • Mehrere Brandflecken

Ein Sachverständiger der Haftpflichtversicherung bestätigte, dass der Teppichboden aufgrund der zahlreichen Verunreinigungen weit über das normale Maß abgenutzt und ein Austausch erforderlich war.

Rechtliche Einordnung: Vertragsverletzung statt Schönheitsreparaturen

Abgrenzung zur normalen Abnutzung

Das Gericht stellte klar, dass es sich nicht um übliche Abnutzungserscheinungen handelte, die unter die Schönheitsreparaturen fallen würden. Vielmehr lagen Beschädigungen durch
vertragswidrigen Gebrauch
vor.

Anspruchsgrundlage

Der Schadensersatzanspruch ergab sich aus:

  • Positiver Vertragsverletzung
  • § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung)

Nicht aus der Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag.

Schadensberechnung und Wertminderung

Ursprüngliche Kosten

Die Neuverlegung kostete nach Schätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO insgesamt 4.512,58 DM (inklusive Mehrwertsteuer).

Abzug „neu für alt“

Das Gericht berücksichtigte eine Wertminderung:

  • Nutzungsdauer: 10 Jahre (nicht 15 Jahre wie vom Sachverständigen angegeben)
  • Alter des Teppichbodens: 2 Jahre
  • Abschlag: 20% (ca. 902 DM)

Bereits geleistete Zahlungen

Von den verbleibenden 3.609 DM wurden bereits geleistete Versicherungszahlungen abgezogen (388 DM + 1.980 DM), sodass noch 1.241 DM zu zahlen waren.

Praktische Tipps für Vermieter

Beweissicherung

  • Dokumentation des Zustands bei Übergabe
  • Sachverständigengutachten bei erheblichen Schäden
  • Detaillierte Fotodokumentation

Rechtsdurchsetzung

  • Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und Beschädigungen
  • Angemessene Schadensschätzung nach § 287 ZPO
  • Berücksichtigung der Wertminderung

Bedeutung für Mieter

Haftungsrisiko

Mieter haften für Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen. Dies gilt insbesondere bei:

  • Flecken durch unsachgemäße Nutzung
  • Brandschäden durch Fahrlässigkeit
  • Schäden durch Haustiere

Versicherungsschutz

Eine Haftpflichtversicherung kann solche Schäden abdecken, wie der Fall zeigt.

Fazit: Klare Abgrenzung zwischen Abnutzung und Beschädigung

Das Urteil des LG Dortmund zeigt die wichtige Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und vertragswidrigem Gebrauch auf. Während übliche Gebrauchsspuren vom Mieter nicht zu ersetzen sind, führen Beschädigungen durch unsachgemäße Nutzung zu Schadensersatzansprüchen.

  • Für Vermieter bedeutet dies: Eine sorgfältige Dokumentation und sachverständige Bewertung ist entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
  • Für Mieter gilt: Vorsicht bei der Nutzung der Mieträume und ausreichender Versicherungsschutz können teure Nachforderungen vermeiden.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

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