Mietkaution zurückfordern: Wann Vermieter Schäden nicht auf Mieter abwälzen können
AG Paderborn (Az. 51 C 35/22)
Das Wichtigste in Kürze
Wichtiges Urteil des Amtsgerichts Paderborn zur Mietkautionsrückzahlung
Das Amtsgericht Paderborn hat wichtige Grundsätze zur Rückzahlung von Mietkautionen aufgestellt. Der Fall zeigt deutlich, wann Vermieter berechtigt sind, Schäden von der Kaution abzuziehen – und wann nicht.
Der Fall: Streit um 1.410 Euro Mietkaution
Nach Ende eines Mietverhältnisses weigerte sich ein Vermieter, die geleistete Mietkaution von 1.410 Euro vollständig zurückzuzahlen. Er begründete dies mit verschiedenen angeblichen Schäden:
- Dübellöcher in der Wohnung: Insgesamt etwa 200 Dübellöcher in allen Räumen
- Beschädigungen im Treppenhaus: Stoßkanten durch Möbeltransport
- Verschmutzte Balkonplatten: Durch normale Nutzung verdreckte Bodenplatten
- Defekte Briefkastenschlüssel: Nicht funktionsfähige Schlüssel bei Übergabe
Das Urteil: Vermieter muss fast komplette Kaution zurückzahlen
Das Gericht entschied zugunsten der Mieter und verurteilte den Vermieter zur Zahlung von 1.399,50 Euro – nur 10,50 Euro wurden für den Briefkastenschloss-Austausch abgezogen.
Dübellöcher sind normale Abnutzung
Kernaussage des Gerichts: Dübellöcher gehören zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung nach § 538 BGB. Wichtige Rechtsgrundsätze:
- Vertragsgemäße Nutzung: Das Anbringen von Bildern, Regalen und Dekoration ist normal
- Maßstab: Entscheidend ist, ob das „übliche Maß“ überschritten wird
- Familienhaushalt: Bei größeren Familien sind mehr Dübellöcher zu akzeptieren
- Kein Exzess erkennbar: 200 Dübellöcher auf 8 Räume verteilt waren noch im Rahmen
Beschädigungen beim Umzug sind hinzunehmen
Kleinere Schäden im Treppenhaus durch Möbeltransport sind nach dem Urteil normale Abnutzung. Das Gericht betonte: „Im Rahmen des Ein- und Auszugs sind kleinere Beschädigungen durch sperrige Möbel kaum zu vermeiden.“
Verschmutzung ist nicht gleich Beschädigung
Bei den Balkonplatten unterschied das Gericht klar zwischen:
- Verschmutzung: Kann gereinigt werden
- Beschädigung: Dauerhafte Schäden
Da nur eine oberflächliche Reinigung versucht wurde, lag keine irreparable Beschädigung vor.
Praktische Tipps für Mieter bei der Wohnungsübergabe
Vor der Übergabe
- Dokumentation: Fotografieren Sie den Zustand bei Einzug
- Übergabeprotokoll: Bestehen Sie auf vollständige Protokollierung
- Zeugen: Nehmen Sie eine Vertrauensperson mit
Bei Kautionsstreitigkeiten
- Schriftliche Aufforderung: Fordern Sie die Kaution schriftlich zurück
- Fristsetzung: Setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist
- Rechtsberatung: Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Hilfe
Was Mieter nicht zahlen müssen
- Normale Dübellöcher: Zur Aufhängung von Bildern und Regalen
- Kleinere Transportschäden: Beim Ein- und Auszug
- Normale Verschmutzung: Die sich reinigen lässt
- Normale Abnutzung: Durch vertragsgemäße Nutzung
Rechtsgrundlagen im Überblick
Das Urteil basiert auf wichtigen mietrechtlichen Bestimmungen:
- § 551 BGB: Rückzahlung der Mietkaution
- § 538 BGB: Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch
- § 280 BGB: Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung
Fazit: Mieterrechte gestärkt
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Mietern erheblich. Vermieter können nicht pauschal alle Renovierungs- und Reparaturkosten auf die Mieter abwälzen. Entscheidend ist immer die Unterscheidung zwischen normaler Abnutzung und tatsächlichen Schäden.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.
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