Mietminderung bei defekter Dusche: 10% sind gerechtfertigt- Amtsgericht Paderborn bestätigt Mieterrechte
AG Paderborn – Urteil vom 11.04.2024 (Az. 58a C 129/23)
Das Wichtigste in Kürze
Aktuelle Rechtsprechung stärkt Mieterrechte
Das Amtsgericht Paderborn hat entschieden, dass eine undichte Duschkabine eine Mietminderung von 10% der Bruttomiete rechtfertigt. Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von 442 Euro überzahlter Miete für einen Zeitraum von 8,5 Monaten.
Der Fall: Monatelang undichte Dusche
Ausgangssituation
- Monatliche Warmmiete: 520 Euro
- Defekt der Duschtür seit September 2022
- Wasser trat bei jedem Duschvorgang aus der Kabine aus
- Laminatboden im Flur quoll auf
- Reparatur erfolgte erst Mitte März 2024
Verschleppte Reparatur
Besonders problematisch war der Umgang der Vermieterin mit dem gemeldeten Mangel:
- Erste Mängelanzeige: September 2022
- Klare Mangelanzeige durch Anwalt: 26.06.2023
- Reparatur erst nach 1,5 Jahren abgeschlossen
- Zwischenzeitlich musste die Mieterin extern duschen
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Erheblicher Mangel liegt vor
Das Gericht stellte klar: Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer laufen. Es ist unzumutbar, dauerhaft mit einer nicht vollständig schließenden Duschtür zu duschen und das austretende Wasser mit Handtüchern aufzufangen.
10% Mietminderung ist angemessen
Die Minderungsquote orientiert sich an der Rechtsprechung:
- Undichte Duschkabine: 10% der Bruttomiete
- Völlig unbrauchbare Dusche: 30-40% der Miete
- Wichtiges Ausstattungsmerkmal: Duschmöglichkeit ist überaus wichtig
Rückzahlung zu viel gezahlter Miete
Da die Mieterin unter Vorbehalt weitergezahlt hatte, konnte sie die Überzahlung zurückfordern:
- Rechtsgrundlage: § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)
- Berechnung: 520 Euro × 10% × 8,5 Monate = 442 Euro
- Zusätzlich: Zinsen seit Rechtshängigkeit
Praktische Tipps für Mieter
1. Mangel richtig anzeigen
- Schriftlich den Vermieter informieren
- Frist zur Mangelbeseitigung setzen
- Dokumentation mit Fotos erstellen
2. Mietminderung durchsetzen
- Unter Vorbehalt weiterzahlen
- Angemessene Quote wählen (nicht übertreiben)
- Rechtliche Beratung einholen
3. Bei Verzögerungen aktiv bleiben
- Nachfassen bei schleppender Reparatur
- Termine anbieten für Handwerkerbesuch
- Fristen setzen für Mangelbeseitigung
Häufige Fragen zur Mietminderung bei Duschdefekten
Wie hoch darf die Mietminderung sein?
- Undichte Dusche: 10% der Bruttomiete
- Völlig unbrauchbare Dusche: 30-40%
- Kleine Schönheitsfehler: meist keine Minderung
Muss ich als Mieter Handwerkertermine ermöglichen?
Ja, Sie müssen angemessene Termine anbieten. Verweigerung kann Schadensersatzpflicht auslösen.
Kann ich die Reparatur selbst beauftragen?
Nur nach erfolgloser Fristsetzung und Ankündigung. Kosten können Sie dann vom Vermieter verlangen.
Fazit: Mieterrechte konsequent durchsetzen
Das Urteil des Amtsgerichts Paderborn zeigt deutlich: Mieter müssen defekte Duschen nicht hinnehmen. Eine 10%ige Mietminderung bei undichter Duschkabine ist gerechtfertigt. Wichtig ist die ordnungsgemäße Mangelanzeige und das Zahlen unter Vorbehalt.
Bei komplexen Mietrechtsfragen sollten Mieter jedoch professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Anwalt.