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Mietminderung wegen Kinderspielplatz: Wenn Kinderlärm kein Mangel ist

AG Frankfurt – Urteil vom 13.03.2009 (Az.: 33 C 2368/08)

Zusammenfassung des Falls

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine wichtige Entscheidung zum Thema Mietminderung wegen Kinderlärm getroffen. Die Klage einer Vermieterin auf Zahlung einbehaltener Miete in Höhe von 1.480,59 Euro war erfolgreich, da das Gericht den Lärm von einem direkt vor der Wohnung gelegenen Kinderspielplatz nicht als mietmindernden Mangel ansah.

Die Rechtslage: Kinderspielplatz als „kinderfreundliche“ Ausstattung

Kein Mangel bei bestimmungsgemäßer Nutzung

Das Gericht stellte klar: Ein Kinderspielplatz, der als solcher genutzt wird, stellt grundsätzlich keinen Wohnungsmangel dar. Dabei ist es unerheblich, wie intensiv der dadurch verursachte Geräuschpegel ist. Die Begründung des Gerichts:

  • Wohnhäuser mit Kinderspielplätzen gelten als „kinderfreundlich“
  • Solche Wohnungen werden gezielt von jungen Familien gesucht
  • Eine höhere Geräuschkulisse liegt „in der Natur der Sache“
  • Kinderfreundliche Umgebungen sind gesellschaftspolitisch erwünscht

Sozialadäquanz von Kinderlärm

Das AG Frankfurt betonte, dass eine kinderfreundliche Umgebung „solche Erscheinungen als sozialadäquat hinnehmen“ muss – auch wenn die Geräuschkulisse von Erwachsenen als „unerträglich“ empfunden wird.

Auch nicht bestimmungsgemäße Nutzung rechtfertigt keine Mietminderung

Jugendliche und Erwachsene auf dem Spielplatz

Die Mieterin beanstandete zusätzlich, dass sich auch Jugendliche, Erwachsene und sogar Betrunkene auf dem Spielplatz aufhielten und dort „nächtliche Gelage“ abhielten. Das Gericht sah auch hierin keinen mietmindernden Mangel:

Begründung des Gerichts:

  • Die Mieterin schloss den Vertrag in Kenntnis des Kinderspielplatzes ab.
  • Es ist „allgemein bekannt“, dass Spielplätze als Treffpunkte dienen.
  • Mit Lärm verursachenden Aktivitäten auch außerhalb der Ruhezeiten muss gerechnet werden.
  • Nach § 536b BGB kann sich die Mieterin daher nicht auf Mietminderung berufen.

Praktische Konsequenzen für Mieter und Vermieter

Für Mieter wichtig

  • Keine Mietminderung bei Lärm von Kinderspielplätzen möglich
  • Auch nicht bestimmungsgemäße Nutzung durch Jugendliche/Erwachsene berechtigt nicht zur Minderung
  • Bei Vertragsabschluss in Kenntnis des Spielplatzes: Keine späteren Ansprüche
  • Versprechungen von Hausmeisters über Verlegung sind rechtlich unverbindlich

Für Vermieter wichtig

  • Einbehaltene Miete kann vollständig nachgefordert werden
  • Keine Verpflichtung zur Überwachung oder Lärmreduzierung
  • Kinderfreundliche Ausstattung ist ein Pluspunkt, kein Mangel

Fazit: Kinderfreundlichkeit geht vor

Das Urteil des AG Frankfurt macht deutlich: Die Gesellschaft hat ein Interesse an kinderfreundlichen Wohnumgebungen. Mieter müssen daher mit den damit verbundenen Geräuschen leben – eine Mietminderung ist nicht möglich.

Bei Fragen zu Ihrem konkreten Mietrecht-Fall in Leipzig und Umgebung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.


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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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