Rauchen in der Mietwohnung: Wann müssen Mieter für Nikotinschäden haften?
AG Magdeburg – Urteil vom 19. April 2000 (Az. 17 C 3320/99)
Das Wichtigste in Kürze
Starkes Rauchen kann teuer werden – Amtsgericht entscheidet zugunsten des Vermieters
Rauchen in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich erlaubt, doch bei übermäßigem Tabakkonsum können Mieter zur Kasse gebeten werden. Das Amtsgericht Magdeburg hat entschieden, dass Mieter für Nikotinschäden am Teppichboden Schadensersatz leisten müssen, wenn diese über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen
Der Fall: Zwei Jahre Mietzeit, komplett vergilbter Teppichboden
Die Mieter wohnten lediglich von April 1997 bis Februar 1999 in der Wohnung – also knapp zwei Jahre. Trotz dieser kurzen Mietdauer war der zu Mietbeginn neue Teppichboden so stark durch Nikotinablagerungen verfärbt, dass er ausgetauscht werden musste. Ein Zeuge bestätigte vor Gericht, dass die Wohnung „stark verraucht“ war und man deutlich erkennen konnte, wo Möbel gestanden hatten und wo nicht.
Rechtliche Bewertung: Wann liegt vertragswidriger Gebrauch vor?
Das Gericht stellte klar: Grundsätzlich muss der Vermieter Veränderungen durch vertragsmäßigen Gebrauch hinnehmen (§ 548 BGB). Doch die extremen Nikotinverfärbungen gingen über den normalen Gebrauch hinaus. Entscheidend waren folgende Faktoren:
- Kurze Nutzungsdauer: Bei einer üblichen Teppich-Lebensdauer von zehn Jahren war ein Austausch nach weniger als zwei Jahren ungewöhnlich.
- Grad der Verschmutzung: Die Vergilbung war so stark, dass eine Reinigung nicht mehr möglich war.
- Weitervermietbarkeit: Die Wohnung war in diesem Zustand nicht mehr vermietbar.
Schadensersatz mit Abzug „Neu für Alt“
Verjährungsbeginn verschiebt sich
Die Vermieterin erhielt Schadensersatz von 1.339,30 DM (ursprünglich 1.658,70 DM), jedoch mit einem Abzug von 20% für „Neu für Alt“. Das Gericht berücksichtigte dabei:
- Kleinere Vorschäden am Teppich bei Einzug
- Den Grundsatz, dass nur Schäden über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus ersetzt werden müssen
- Die normale Abnutzung während der Mietzeit
Praktische Tipps für Mieter und Vermieter
Für Mieter
- Rauchen ist in der Wohnung grundsätzlich erlaubt
- Bei übermäßigem Rauchen drohen Schadensersatzforderungen
- Regelmäßiges Lüften und Renovieren kann Schäden minimieren
- Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug genau prüfen
Für Vermieter
- Dokumentation des Wohnungszustands bei Übergabe ist essentiell
- Zeugen bei der Wohnungsübergabe hinzuziehen
- Reinigungsversuche vor Austausch durchführen lassen
- Abzug „Neu für Alt“ bei Schadensersatzforderungen berücksichtigen
Fazit: Rauchen ja, aber in Maßen
Das Urteil zeigt: Rauchen in der Mietwohnung ist zwar erlaubt, doch bei extremem Tabakkonsum können erhebliche Kosten auf Mieter zukommen. Die Grenze liegt dort, wo die Nikotinschäden über die normale Abnutzung hinausgehen und die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß nutzbar ist.
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