Wann sind Sachverständigenkosten in Bußgeldverfahren erstattungsfähig?
LG Zwickau – Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az: 5 Qs 173/23 jug)
Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Zwickau hat mit einem wegweisenden Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az: 5 Qs 173/23 jug) wichtige Klarstellungen zur Erstattung von Sachverständigenkosten in Verkehrsbußgeldverfahren getroffen. Die Entscheidung zeigt auf, unter welchen Umständen die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten von der Staatskasse zu tragen sind.
Der Fall: Hohes Bußgeld rechtfertigt genaue Prüfung
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, für die folgende Sanktionen verhängt wurden:
- 400 Euro Bußgeld
- Einmonatiges Fahrverbot
- 2 Punkte in Flensburg
Der betroffene Autofahrer legte Einspruch ein und beauftragte seinen Rechtsanwalt mit der Verteidigung. Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre hin und wurde schließlich wegen Verjährung eingestellt.
Wann sind private Sachverständigengutachten notwendig?
Grundsatz: Keine Erstattung privater Ermittlungen
Nach der herrschenden Rechtsprechung sind private Ermittlungen und Gutachten rundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies wird damit begründet, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte von Amts wegen zur Sachaufklärung verpflichtet sind.
Ausnahme bei besonderen Umständen
Das Landgericht Zwickau bestätigte jedoch eine wichtige Ausnahme für komplizierte technische Fragen, insbesondere wenn:
- Die Sanktionen schwerwiegend sind (hohes Bußgeld, Fahrverbot, Punkte)
- Unvollständige Messunterlagen vorliegen
- Technische Spezialfragen zu klären sind (z.B. Messfeld, Rohmessdaten)
- Weder Betroffener noch Anwalt über die erforderliche Sachkunde verfügen
Praktische Auswirkungen der Entscheidung
Für Betroffene bedeutet das:
Positive Aspekte:
- Bei schwerwiegenden Sanktionen ist eine genaue Prüfung durch Sachverständige gerechtfertigt
- Vollständige Kostenerstattung möglich (hier: 1.655,94 Euro brutto für das Gutachten)
- Schutz vor beruflichen Nachteilen durch Fahrverbote
Voraussetzungen:
- Triftiger Grund für die Beauftragung muss vorliegen
- Keine besonderen Anhaltspunkte für Messfehler reichen allein nicht aus
- Schwere der Sanktionen muss die Kosten rechtfertigen
Für die Anwaltspraxis:
Die Entscheidung stärkt die effektive Verteidigung in Bußgeldverfahren. Rechtsanwälte können bei entsprechenden Fallkonstellationen private Sachverständige beauftragen, ohne das Kostenrisiko zu scheuen.
Wichtige Rechtsgrundsätze aus dem Urteil
Das Landgericht stellte klar:
„Es kommt nicht darauf an, ob das private Gutachten verwertet werden konnte oder musste. Entscheidend ist, ob der Betroffene bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Einholung eines Privatgutachtens für erforderlich halten durfte.“
Dieser Grundsatz ist besonders wichtig, da er auch dann greift, wenn das Verfahren aus anderen Gründen (wie hier wegen Verjährung) eingestellt wird.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die Entscheidung des Landgerichts Zwickau zeigt: Bei schwerwiegenden Verkehrsbußgeldern mit Fahrverbot lohnt sich eine genaue Prüfung der Messung durch Sachverständige. Die Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Staatskasse erstattet werden.
Unser Tipp: Lassen Sie sich bei hohen Bußgeldern und Fahrverboten frühzeitig anwaltlich beraten. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die Beauftragung eines Sachverständigen sinnvoll und erstattungsfähig ist.
Haben Sie Fragen zu einem Bußgeldbescheid oder benötigen anwaltliche Vertretung? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung. Wir sind spezialisiert auf Verkehrsrecht und Bußgeldverfahren.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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