Schimmel in der Mietwohnung: Wann haben Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung?
LG Köln – Urteil vom 24.02.2017 (Az. 1 S 32/15)
Das Wichtigste in Kürze
LG Köln entscheidet: Bei vertragswidriger Nutzung entfällt Mietminderungsanspruch
Das Landgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Mietminderung haben, wenn Schimmelbildung durch ihre eigene vertragswidrige Nutzung der Wohnung verursacht wird. Dies gilt selbst dann, wenn bauliche Mängel wie eine unzureichende Lüftung vorliegen.
Der Fall: Schimmel im Badezimmer trotz Duschen
In dem verhandelten Fall klagten Mieter gegen ihre Vermieterin auf Beseitigung von Schwarzschimmel im Badezimmer und auf eine Mietminderung von 10%. Der Schimmel hatte sich seit Frühjahr 2013 an zwei Wänden über der Badewanne gebildet, dort wo die Mieter regelmäßig stehend in der Wanne duschten.
Die Ausgangslage
- Mietverhältnis seit 1984
- Schimmelbefall an ungefliesten Wandbereichen oberhalb der Badewanne
- Fliesenspiegel nur bis halbe Stehhöhe
- Kölner Lüftung mit möglicherweise unzureichender Leistung
Die Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Gericht gab der Beklagten (Vermieterin) Recht und wies die Klage vollständig ab. Die Richter stellten klar fest:
Keine bauseitigen Ursachen
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger (Prof. Dr. Ing. C) konnte eindeutig belegen, dass keine baulichen Mängel für die Schimmelbildung verantwortlich waren. Auch die unzureichende Lüftungsleistung war nicht ursächlich für den Schimmel.
Vertragswidrige Nutzung durch die Mieter
Das Gericht stellte fest, dass die Art der Badezimmernutzung durch die Kläger vertragswidrig war:
- Das stehende Duschen in der Badewanne führte zwangsläufig zu Feuchtigkeitsschäden,
- Die bauliche Ausstattung (niedriger Fliesenspiegel) war für diese Nutzung nicht geeignet.
- Die Mieter hätten die Schäden vorhersehen können und müssen.
Rechtliche Bewertung: Wann entfällt die Mietminderung?
Grundsätze des Mietrechts
Normalerweise haben Mieter bei Schimmelbildung sowohl einen Mangelbeseitigungsanspruch (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB) als auch das Recht auf Mietminderung (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ausnahme bei vertragswidriger Nutzung
Diese Ansprüche entfallen jedoch, wenn:
- Keine bauseitigen Ursachen vorliegen
- Der Schimmel durch vertragswidrige Nutzung der Mieter entstanden ist
- Die schädigende Nutzung für die Mieter erkennbar war
Praktische Konsequenzen für Mieter und Vermieter
Für Mieter
- Prüfen Sie vor Nutzungsänderungen, ob die bauliche Ausstattung dafür geeignet ist
- Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn
- Bei Schimmelbildung: Ursachen professionell klären lassen
- Lüftungs- und Heizverhalten optimieren
Für Vermieter
- Führen Sie den Ausschlussbeweis für bauliche Mängel
- Dokumentieren Sie die ursprüngliche Ausstattung der Wohnung
- Bei Schimmelklagen: Sachverständigengutachten einholen
- Mietverträge sollten klare Nutzungsregeln enthalten
Bedeutung für die Rechtsprechung
Dieses Urteil unterstreicht einen wichtigen Grundsatz im Mietrecht: Mieter können sich nicht auf Mietminderung oder Mangelbeseitigung berufen, wenn sie selbst durch vertragswidrige Nutzung Schäden verursachen. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich bauliche Mängel vorliegen, die jedoch nicht ursächlich für den Schaden sind.
Fazit: Eigenverantwortung der Mieter
Die Entscheidung des LG Hanau unterstreicht die Eigenverantwortung der Mieter für ihre Wohnung. Wer seine Das Landgericht Köln macht deutlich, dass Mieter eine Eigenverantwortung für die sachgemäße Nutzung der Mietwohnung tragen. Wer durch erkennbar ungeeignete Nutzung Schäden verursacht, kann nicht vom Vermieter deren Beseitigung verlangen oder eine Mietminderung durchsetzen.
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Rechtshinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei konkreten Rechtsfragen an einen Fachanwalt.