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Massenentlassung: BAG stärkt Arbeitgeberrechte bei Verfahrensfehlern

BAG – Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. 6 AZR 155/21)

Die Entscheidung im Überblick

Der Sechste Senat des BAG entschied, dass Kündigungen bei Massenentlassungen auch dann wirksam bleiben, wenn der Arbeitgeber die Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG verletzt. Konkret bedeutet dies: Vergisst ein Arbeitgeber, der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung über das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat zu übersenden, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen.

Der Fall aus der Praxis

Im entschiedenen Fall ging es um ein Insolvenzverfahren, bei dem 195 Mitarbeiter entlassen werden sollten. Die Schuldnerin hatte:

  • das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt
  • einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart
  • die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet
  • jedoch vergessen, der Agentur eine Abschrift der ersten Mitteilung an den Betriebsrat zu übersenden

Ein betroffener Arbeitnehmer klagte mit der Begründung, dieser Verfahrensfehler mache die Kündigung unwirksam.

Die rechtliche Bewertung des BAG

Keine Verbotsgesetz-Eigenschaft

Das BAG stellte klar, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt. Die Norm dient lediglich der:

  • Vorabinformation der Agentur für Arbeit
  • Vorbereitung der Behörde auf die bevorstehenden Entlassungen
  • Nicht dem individuellen Schutz des einzelnen Arbeitnehmers

Zweck der Übermittlungspflicht

Der EuGH hatte bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 2023 klargestellt, dass die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) nur bezweckt:

  • Der zuständigen Behörde einen ersten Überblick zu verschaffen
  • Die Behörde über beabsichtigte Entlassungen zu informieren
  • Keine aktive Rolle der Behörde im Konsultationsverfahren

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Für Arbeitgeber

  • ✅ Erleichterung: Verfahrensfehler bei der Übermittlung führen nicht zur Kündigung
  • ✅ Rechtssicherheit: Ordnungsgemäße Konsultation mit Betriebsrat bleibt entscheidend
  • ⚠ Vorsicht: Andere Verfahrensfehler können weiterhin zur Unwirksamkeit führen

Für Arbeitnehmer

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer bei Massenentlassungen schutzlos sind. Nach wie vor gilt:

  • Ordnungsgemäße Konsultation mit dem Betriebsrat ist zwingend erforderlich
  • Verstöße gegen das Konsultationsverfahren führen zur Unwirksamkeit
  • Sozialauswahl muss beachtet werden

Abgrenzung zu anderen Verfahrensfehlern

Wichtig: Das Urteil betrifft nur die spezielle Übermittlungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Andere Verfahrensfehler bei Massenentlassungen können weiterhin zur Unwirksamkeit führen:

  • Fehlende oder mangelhafte Konsultation des Betriebsrats
  • Unvollständige Massenentlassungsanzeige
  • Nichteinhaltung der Wartefristen

Handlungsempfehlungen

Für Arbeitgeber in Leipzig und Sachsen

  1. Verfahren dokumentieren: Alle Schritte des Konsultationsverfahrens sorgfältig dokumentieren.
  2. Fristen beachten: Rechtzeitige Information des Betriebsrats und der Agentur für Arbeit.
  3. Rechtliche Beratung: Bei geplanten Massenentlassungen frühzeitig Rechtsrat einholen.

Für betroffene Arbeitnehmer

  1. Fristen wahren: Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen erheben.
  2. Verfahren prüfen: Konsultationsverfahren auf Vollständigkeit kontrollieren.
  3. Sozialauswahl überprüfen: Prüfung der angewandten Auswahlkriterien.

Fazit und Ausblick

Das BAG-Urteil bringt mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei Massenentlassungen. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jeder Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit von Kündigungen führt. Entscheidend bleibt jedoch die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

Für Unternehmen in Leipzig und ganz Sachsen bedeutet dies: Eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Begleitung von Massenentlassungsverfahren bleibt unerlässlich.


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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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