BAG setzt Verfahren zu DSGVO-Schadenersatz aus um EuGH Entscheidung abzuwarten
BAG – Beschluss vom 24. Juni 2025 – 8 AZR 308/24 (A)
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 ein bedeutsames Verfahren zum immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgesetzt. Der Fall wirft zentrale Fragen zur Durchsetzung von Auskunftsrechten und den daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen auf
Der Fall im Überblick
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen Arbeitgeber auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Grund war die Verletzung seines Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Der Kläger berief sich auf einen entstandenen Schaden durch die Einschränkung seiner Datenschutzrechte und einen daraus resultierenden Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten.
Das Verfahren durchlief bereits zwei Instanzen:
- Arbeitsgericht Düsseldorf (15. Februar 2024)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf (7. August 2024)
Aussetzung wegen EuGH-Vorlage
Der 8. Senat des BAG hat beschlossen, das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszusetzen. Grund ist ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2025, das ähnliche Rechtsfragen betrifft.
Die entscheidenden Rechtsfragen
Der BGH hat dem EuGH zwei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Schadenersatz bei Auskunftsverletzungen
Räumen die Regelungen in Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 DSGVO einer betroffenen Person einen Anspruch auf Schadenersatz für immaterielle Schäden ein, die durch verspätete oder unvollständige Auskünfte nach Art. 15 DSGVO entstehen?
2. Immaterieller Schaden durch Kontrollverlust
Stellt bereits die Ungewissheit über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die daraus resultierende Behinderung bei der Rechtmäßigkeitsprüfung einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar?
Bedeutung für die Praxis
Diese Fragen sind von erheblicher praktischer Relevanz für Unternehmen und Betroffene:
Für Unternehmen:
- Mögliche Verschärfung der Haftung bei Auskunftsverletzungen
- Erhöhte Bedeutung ordnungsgemäßer DSGVO-Compliance
- Potenzielle Schadenersatzrisiken auch bei vermeintlich „harmlosen“ Auskunftsverletzungen
für Betroffene:
- Stärkung der Durchsetzbarkeit von Auskunftsrechten
- Mögliche Schadenersatzansprüche auch ohne konkreten materiellen Schaden
- Besserer Schutz vor Kontrollverlust über eigene Daten
Aktuelle Rechtslage und Ausblick
Bislang ist die Rechtsprechung zu immateriellen Schäden bei DSGVO-Verstößen uneinheitlich. Während einige Gerichte bereits bei geringfügigen Verstößen Schadenersatz zusprechen, verlangen andere konkrete Nachteile.
Die EuGH-Entscheidung wird voraussichtlich:
- EU-weite Klarstellung zur Schadenersatzhaftung schaffen
- Die Durchsetzung von Auskunftsrechten stärken
- Standards für immaterielle Schäden bei Datenschutzverstößen definieren
Handlungsempfehlungen
Für Arbeitgeber und Unternehmen
- Auskunftsprozesse überprüfen und optimieren
- Vollständige und fristgerechte Bearbeitung von Auskunftsersuchen sicherstellen
- Interne Datenschutz-Compliance verstärken
- Rechtliche Beratung zu DSGVO-Schadenersatzrisiken einholen
Für Betroffene
- Auskunftsrechte konsequent geltend machen
- Verstöße dokumentieren
- Bei Verletzungen professionelle Beratung suchen
Fazit
Das BAG-Verfahren und die damit verbundene EuGH-Vorlage werden die Landschaft des Datenschutzrechts nachhaltig prägen. Unternehmen sollten ihre Compliance-Maßnahmen überdenken, während Betroffene gestärkte Durchsetzungsmöglichkeiten erwarten können.
Die Entscheidung des EuGH wird zeigen, ob bereits die Verletzung von Auskunftsrechten ohne weitere Nachweise einen schadenersatzpflichtigen immateriellen Schaden darstellt. Dies könnte zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung bei DSGVO-Verstößen führen
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