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Straßenbahnunfall mit Personenschaden – Beweislast zur Unabwendbarkeit des Unfalls

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betreiber einer Straßenbahn haftet für Personenschäden auch ohne Verschulden (§ 1 Abs. 1 HaftPflG); ausgeschlossen ist das nur bei höherer Gewalt.
  • Ein Mitverschulden des Verletzten mindert den Anspruch (§ 4 HaftPflG, § 254 BGB); im entschiedenen Fall um 70 Prozent.
  • Die Betriebsgefahr der Bahn tritt auch bei erheblichem Mitverschulden nicht automatisch zurück (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2015, 4 U 15/14).
  • Dass der Unfall unabwendbar war, muss der Betreiber beweisen (§ 13 Abs. 3 HaftPflG); das gelingt nicht, wenn die Bahn den Unfall durch stärkeres Herabsetzen der Geschwindigkeit hätte vermeiden können.
  • Ersatzfähig sind Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden, jeweils nach der Haftungsquote.

Wer haftet, wenn ich als Fußgänger von einer Straßenbahn erfasst werde?

Der Betreiber der Straßenbahn haftet auch ohne Verschulden des Fahrers für die Betriebsgefahr. Haben Sie selbst unachtsam die Gleise betreten, wird Ihr Anspruch gekürzt, entfällt aber nicht automatisch: Das OLG Saarbrücken sprach einer Fußgängerin trotz 70 Prozent Mitverschulden 30 Prozent ihres Schadens zu.

Wer als Fußgänger von einer Straßenbahn erfasst wird, verliert seine Ansprüche nicht schon deshalb, weil er unachtsam die Gleise betreten hat. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden: Der Betreiber muss beweisen, dass der Unfall unabwendbar war, und seine Betriebsgefahr tritt auch bei einem Mitverschulden der Fußgängerin von 70 Prozent nicht vollständig zurück (Urteil vom 16.04.2015, 4 U 15/14).

Wie haftet der Betreiber einer Straßenbahn?

Für Personenschäden beim Betrieb einer Schienenbahn haftet der Betriebsunternehmer nach § 1 Abs. 1 HaftPflG, ohne dass dem Fahrer ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Ausgeschlossen ist diese Gefährdungshaftung nur bei höherer Gewalt (§ 1 Abs. 2 HaftPflG). Das Fehlverhalten eines Fußgängers ist keine höhere Gewalt, auch wenn es grob fahrlässig ist.

Grund für die strenge Haftung ist die besondere Betriebsgefahr: Eine Straßenbahn ist an die Gleise gebunden, kann nicht ausweichen und braucht wegen ihrer Masse deutlich länger zum Anhalten als ein Pkw. Die Gefährdungshaftung ist der Höhe nach begrenzt (§ 9 HaftPflG). Kann dem Fahrer ein Fehler nachgewiesen werden, haftet der Betreiber zusätzlich aus Verschulden und damit ohne diese Grenze.

Der Fall: Fußgängerin in der Lebacher Straße in Saarbrücken

Am 4. November 2009 gegen 13:50 Uhr überquerte eine Frau in der Lebacher Straße in Saarbrücken die Gleise. Der Fahrer sah sie zwischen den beiden Richtungsgleisen stehen und gab Klingelzeichen. Die Frau ging dennoch weiter. Die Bahn fuhr mit etwa 47 km/h, der Fahrer verringerte zunächst auf 42 km/h und leitete rund zwei Sekunden später die Gefahrenbremsung ein. Die Frau wurde erfasst und erlitt ein Polytrauma mit Schädel-Hirn-Verletzung und mehreren Frakturen. Es blieben dauerhafte Folgen, unter anderem Konzentrationsstörungen.

Das Landgericht verurteilte den Betreiber auf Grundlage einer Haftung von 30 Prozent, unter anderem zu einem Schmerzensgeld von 20.000 Euro, zum Ersatz materieller Schäden und zu einer monatlichen Rente für den Haushaltsführungsschaden. Zugleich stellte es die Haftung zu 30 Prozent für künftige Schäden fest. Das OLG Saarbrücken wies die Berufung des Betreibers zurück und ließ die Revision nicht zu.

Warum 70 Prozent Mitverschulden die Haftung nicht ausschließen

Ein Mitverschulden des Verletzten mindert den Anspruch (§ 4 HaftPflG in Verbindung mit § 254 BGB). Das Gericht wertete das Verhalten der Fußgängerin als grob fahrlässig: Sie querte die Gleise trotz Warnschildern und Klingelzeichen, ohne auf die Bahn zu achten. Daraus ergab sich ihr Anteil von 70 Prozent.

Die Betriebsgefahr der Straßenbahn trat dahinter aber nicht vollständig zurück. Dem Fahrer war kein Verschulden vorzuwerfen; die einfache Betriebsgefahr der Bahn hatte dennoch ein Gewicht von 30 Prozent. Ein vollständiges Zurücktreten kommt nur in Betracht, wenn der Betreiber beweist, dass der Unfall für ihn unabwendbar war.

Wer muss beweisen, dass der Unfall unabwendbar war?

Der Betreiber. Unabwendbar ist ein Unfall nur, wenn auch ein besonders sorgfältiger Fahrer, ein sogenannter Idealfahrer, ihn nicht hätte vermeiden können (§ 13 Abs. 3 HaftPflG; vergleichbar § 17 Abs. 3 StVG). Zweifel gehen zu Lasten des Betreibers. Dass der Fahrer auf verkehrsgerechtes Verhalten der Fußgängerin vertrauen durfte, entlastet ihn beim Verschulden, macht den Unfall aber nicht unabwendbar.

Im Saarbrücker Fall hätte die Bahn den Unfall möglicherweise vermeiden können, wenn der Fahrer die Geschwindigkeit früher und stärker herabgesetzt hätte, ohne gleich eine Gefahrenbremsung einzuleiten. Das Gegenteil konnte der Betreiber nicht beweisen; ein Sachverständigengutachten hatte er nicht beantragt.

Für Verletzte heißt das: Geschwindigkeit, Reaktionszeit und Bremsweg der Bahn muss der Betreiber aufklären, nicht Sie. Wichtig ist, die Ermittlungsakte und die Fahrtdaten der Bahn frühzeitig über Akteneinsicht zu sichern.

Sie wurden von einer Straßenbahn oder einem Bus verletzt? Wir prüfen Ihre Ansprüche gegen den Verkehrsbetrieb und dessen Versicherung.

Welche Ansprüche haben Verletzte?

Bei einer Körperverletzung sind nach § 6 HaftPflG insbesondere ersatzfähig:

  • Schmerzensgeld für körperliche und seelische Folgen des Unfalls
  • Kosten der Heilbehandlung, Medikamente, Therapien und Fahrtkosten zu Behandlungen
  • Verdienstausfall, auch für die Zukunft, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr wie bisher ausüben können
  • vermehrte Bedürfnisse, etwa Hilfsmittel oder Begleitung im Alltag
  • Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können

Alle Positionen werden nach der Haftungsquote gekürzt. Bei dauerhaften Folgen sollten Sie die Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtlich feststellen lassen, wie es im Saarbrücker Fall geschehen ist. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der Versicherung, bevor die Folgen absehbar sind.

Was sollten Sie nach einem Straßenbahnunfall tun?

  • Unfall polizeilich aufnehmen lassen und Namen von Zeugen notieren
  • Verletzungen ärztlich dokumentieren lassen, auch wenn sie zunächst gering erscheinen
  • den Schaden zeitnah beim Verkehrsbetrieb anzeigen
  • Verjährung beachten: drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie von Schaden und Haftpflichtigem erfahren haben (§ 11 HaftPflG, §§ 195, 199 BGB)
  • vor Gesprächen mit der Versicherung anwaltlichen Rat einholen

Eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel auch Unfälle als Fußgänger. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein.

Fazit

Auch wer als Fußgänger überwiegend selbst schuld ist, hat nach einem Straßenbahnunfall Ansprüche gegen den Betreiber. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit liegt beim Verkehrsbetrieb, und dieser Beweis gelingt nur selten. Lassen Sie die Haftungsquote deshalb prüfen, bevor Sie ein Angebot der Versicherung annehmen.

Kostenlose Ersteinschätzung: Schildern Sie uns Ihren Unfall, wir melden uns kurzfristig.

FAQ

Konkreter Fall? Wir prüfen ihn kostenlos.

Nach einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

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