Arbeitgeberdarlehen: Wann gelten Ausschlussfristen auch für Rückzahlungsansprüche?
BAG – Urteil vom 16.April 2024 (Az. 9 AZR 186/23)
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, ob Rückzahlungsansprüche aus Arbeitgeberdarlehen den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Das Urteil ( zeigt praxisrelevante Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.
Der Sachverhalt: Type-Rating-Darlehen für Piloten
In dem entschiedenen Fall ging es um ein Darlehen über 20.950 Euro, das eine Fluggesellschaft einem angehenden Co-Piloten zur Finanzierung seiner Musterberechtigung (Type-Rating) für Airbus A320 gewährte. Nach der Insolvenz der Airline und Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Darlehensrestsumme von 19.825 Euro.
Der Beklagte berief sich auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von drei Monaten, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend
gemacht werden.
Die Entscheidung des BAG: Ausschlussfristen gelten auch für Darlehensrückzahlungen
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und wies die Klage ab. Die Richter stellten fest:
1. Arbeitgeberdarlehen als „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“
Das Gericht qualifizierte den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag als „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der Ausschlussfristenregelung. Entscheidend war die enge Verknüpfung zwischen Darlehens- und Arbeitsvertrag:
- Das Darlehen wurde ausdrücklich „im Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses“ gewährt.
- Die Tilgung sollte mit Beginn des Arbeitsverhältnisses starten.
- Die Raten sollten mit der Vergütung verrechnet werden.
- Der Rahmenvertrag verwies explizit auf „Restbeträge von Darlehen“.
2. Unwirksamkeit der Klausel ändert nichts am Ergebnis
Obwohl die Ausschlussfristenregelung teilweise gegen § 202 Abs. 1 BGB verstößt (da sie auch Ansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers erfasst), konnte sich der Arbeitgeber aufgrund des Grundsatzes der personalen Teilunwirksamkeit nicht auf diese Unwirksamkeit berufen.
3. Versäumte Fristen führen zum Anspruchsverfall
Der Insolvenzverwalter hatte die Forderung erst über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit die dreimonatige Ausschlussfrist versäumt.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber
Schnelle Geltendmachung von Forderungen
Arbeitgeber müssen Rückzahlungsansprüche aus Darlehensverträgen innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen geltend machen. Versäumen sie diese Fristen, verfallen die Ansprüche unwiderruflich.
Vertragsgestaltung überdenken
Die Entscheidung zeigt, dass auch scheinbar separate Darlehensverträge den arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegen können, wenn sie eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft sind.
Dokumentation und Fristenkontrolle
Eine systematische Überwachung von Ausschlussfristen ist unerlässlich. Arbeitgeber sollten ihre Forderungen zeitnah nach Fälligkeit schriftlich geltend machen.
Auswirkungen für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil zunächst Rechtssicherheit: Werden Rückzahlungsansprüche aus Arbeitgeberdarlehen nicht fristgerecht geltend gemacht, sind sie geschützt vor verspäteten Forderungen.
Allerdings sollten Arbeitnehmer beachten, dass nicht alle Darlehen automatisch unter Ausschlussfristenregelungen fallen. Die Bewertung hängt immer von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Fazit und Empfehlungen
Das BAG-Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsgestaltung und konsequenten Fristenkontrolle im Arbeitsrecht. Arbeitgeber sollten:
- Ausschlussfristenregelungen bewusst formulieren und dabei § 202 Abs. 1 BGB beachten.
- Forderungsmanagement etablieren, um Fristen nicht zu versäumen.
- Darlehensverträge klar strukturieren und deren rechtliche Einordnung prüfen.
Arbeitnehmer profitieren von diesem Urteil, sollten aber bei Vertragsabschluss die Rückzahlungsmodalitäten und Ausschlussfristenregelungen genau prüfen.
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