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Kündigungsschutz für Flugpersonal – Deutsche Gerichte bleiben bei US-Airline zuständig

BAG – Urteil vom August 2024 (Az. 2 AZR 251/23)

Das Wichtigste in Kürze

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 22. August 2024 (Az. 2 AZR 251/23) wichtige Grundsätze zum Kündigungsschutz von Flugpersonal mit internationalen Bezügen geklärt. Der Fall betraf einen niederländischen Flugbegleiter, der bei einer US-amerikanischen Airline beschäftigt war und seine Heimatbasis am Flughafen Frankfurt am Main hatte.

Die Ausgangslage: Corona-bedingte Basenschließung

Der Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden, arbeitete seit 1993 als Flugbegleiter für eine US-amerikanische Fluggesellschaft. Seine Heimatbasis war Frankfurt am Main, von wo aus er Langstreckenflüge in die USA durchführte.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reisebeschränkungen reduzierte die Airline ihren internationalen Flugverkehr drastisch. Im Oktober 2020 schloss sie ihre „Inflight Service Base“ in Frankfurt und kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020.

Kernfragen des Verfahrens

1. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Die Airline bestritt die Zuständigkeit deutscher Gerichte, da sie ihren Sitz in Chicago hat und im Arbeitsvertrag US-amerikanisches Recht vereinbart wurde. Das BAG bestätigte jedoch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der Brüssel Ia-Verordnung.

Entscheidend war: Frankfurt war der Ort, von dem aus der Kläger gewöhnlich seine Arbeit verrichtete.

  • Dort begann und endete jeder Einsatz.
  • Dort befanden sich von der Airline gestellte Arbeitsmittel.
  • Dort erhielt er Arbeitsanweisungen.
  • Dort konnte er organisatorische Aufgaben erledigen.

2. Anwendbares Recht: US-amerikanisch oder deutsch?

Obwohl die Parteien US-amerikanisches Recht vereinbart hatten, prüfte das BAG, ob deutsches Recht als „zwingende Bestimmung“ anzuwenden ist. Nach Art. 30 EGBGB (alte Fassung) darf eine Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen, den ihm zwingende Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts gewähren.

Das Gericht stellte fest: Ohne Rechtswahl wäre deutsches Recht anwendbar gewesen, da der
Kläger seine Arbeit gewöhnlich von Frankfurt aus verrichtete.

Die Entscheidung des BAG

Kündigungsfristen sind zwingend

Das BAG entschied, dass § 622 Abs. 2 BGB (Kündigungsfristen) eine zwingende Bestimmung im Sinne des internationalen Privatrechts darstellt. Diese kann nicht durch die Wahl ausländischen Rechts umgangen werden.

Praktische Konsequenz: Statt der sofortigen Beendigung nach US-amerikanischem Recht („Employment-at-will-Doktrin“) galt die deutsche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer von über 20 Jahren.

Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar

Überraschend entschied das BAG, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war, da die Airline in Deutschland keinen Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 KSchG hatte. Entscheidend ist die Stationierung der Flugzeuge – diese erfolgte ausschließlich in den USA.

Schriftform nicht erforderlich

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB galt nicht, da für Formvorschriften das Recht des Ortes maßgeblich ist, wo die Willenserklärung abgegeben wird (hier: Chicago).

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer im internationalen Kontext

  • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte bleiben auch bei ausländischen Arbeitgebern zuständig, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in Deutschland liegt.
  • Kündigungsfristen: Deutsche Kündigungsfristen gelten als zwingende Bestimmungen und können nicht durch ausländische Rechtswahlklauseln umgangen werden.
  • Kündigungsschutz: Bei ausländischen Arbeitgebern ohne deutsche Betriebsstätte greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.

Für Arbeitgeber

  • Compliance: Auch bei Wahl ausländischen Rechts müssen deutsche Mindeststandards bei Kündigungsfristen beachtet werden.
  • Standortwahl: Die Stationierung von Betriebsmitteln (hier: Flugzeuge) entscheidet über die Anwendbarkeit des deutschen Kündigungsschutzgesetzes.
  • Vertragsgestaltung: Reine Rechtswahlklauseln reichen nicht aus, um zwingende deutsche Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu umgehen.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern in internationalen Arbeitsverhältnissen und zeigt die Grenzen der Rechtswahl auf. Besonders relevant ist die Entscheidung für:

  • Fluggesellschaften mit Basen in Deutschland
  • Internationale Konzerne mit deutscher Niederlassung
  • Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen

Die Entscheidung macht deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber Arbeitnehmer vor der Umgehung grundlegender Schutzbestimmungen durch Rechtswahl schützen will, ohne jedoch den vollen Kündigungsschutz auf ausländische Arbeitgeber ohne deutschen Betrieb zu erstrecken.


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Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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