Verkehrsunfall durch Straßenschäden: Wann die Aussage des Geschädigten nicht ausreicht
OLG Sachsen-Anhalt – Urteil vom 28. Oktober 2015 (Az. 1 U 73/15)
Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil klargestellt: Bei Verkehrsunfällen durch Straßenschäden reicht die bloße Anhörung des Geschädigten nicht für eine Verurteilung zum Schadensersatz aus. Eine förmliche Parteivernehmung ist erforderlich – diese setzt jedoch eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen voraus.
Der Fall: Sturz durch Straßenschaden
In dem entschiedenen Fall behauptete ein Kläger, durch ein Loch in der Fahrbahn zu Schaden
gekommen zu sein. Die beklagte Gemeinde, die für die Verkehrssicherung zuständig war, konnte
sich zu dem Unfallhergang nur mit Nichtwissen erklären. Das Landgericht Halle hatte dem Kläger
zunächst Recht gegeben und die Entscheidung hauptsächlich auf die Anhörung des Klägers
gestützt.
Die Entscheidung des OLG: Verfahrensfehler erkannt
Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Richter stellten klar:
1. Parteianhörung ist kein Beweismittel
Die bloße Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO stellt kein zulässiges Beweismittel dar. Eine Verurteilung kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, wenn die Gegenseite die Tatsachen bestreitet.
2. Parteivernehmung erfordert Anfangswahrscheinlichkeit
Soll eine förmliche Parteivernehmung nach § 448 ZPO erfolgen, muss eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache vorliegen. Bloß schlüssiges Vorbringen reicht nicht aus.
3. Strenge Anforderungen bei einseitiger Beweisnot
Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn:
- der Beklagte keine Kenntnis vom Unfallhergang hat
- keine objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen
- beide Parteien sich in einer ähnlichen Beweisnot befinden
Praktische Auswirkungen für Geschädigte
Was bedeutet das für Unfallgeschädigte?
Geschädigte, die Schadensersatz wegen Straßenschäden geltend machen wollen, müssen objektive Anhaltspunkte für ihr Vorbringen liefern können. Die eigene Schilderung allein reicht nicht aus, wenn:
- keine Zeugen den Unfallhergang beobachtet haben
- keine Fotos oder andere Beweismittel vorliegen
- die Gegenseite keine eigenen Erkenntnisse zum Geschehen hat
Beweissicherung ist entscheidend
Nach einem Unfall durch Straßenschäden sollten Betroffene sofort:
- Fotos der Unfallstelle und des Schadens machen
- Zeugen ansprechen und Kontaktdaten notieren
- den Schaden bei der zuständigen Behörde melden
- ärztliche Behandlung dokumentieren
Bedeutung für die Rechtspraxis
Das Urteil unterstreicht ein wichtiges Prinzip des Zivilprozessrechts: Die Waffengleichheit zwischen den Parteien. Parteivernehmungen sollen Beweisschwierigkeiten ausgleichen, nicht einer Partei ungerechtfertigte Vorteile verschaffen.
Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten darauf hinweisen, dass bei Unfällen durch Straßenschäden eine sorgfältige Beweissicherung von entscheidender Bedeutung ist.
Fazit: Vorsicht bei der Beweisführung
Das OLG Sachsen-Anhalt macht deutlich: Bei Verkehrsunfällen durch Straßenschäden müssen Geschädigte mehr liefern als nur ihre eigene Darstellung der Ereignisse. Ohne objektive Anhaltspunkte oder Beweismittel haben Schadensersatzklagen kaum Aussicht auf Erfolg.
Unser Tipp: Sichern Sie nach einem Unfall sofort alle verfügbaren Beweise und lassen Sie sich von einem erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt beraten. Eine professionelle Einschätzung der Beweislage kann spätere Enttäuschungen vermeiden.
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