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BAG-Urteil: Wann Arbeitnehmer zumutbare Arbeit annehmen müssen

BAG – Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 135/24)

Das Wichtigste in Kürze

BAG stärkt Arbeitnehmerrechte bei Annahmeverzugslohn – Wichtige Klarstellungen zur Zumutbarkeit alternativer Beschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat wichtige Grundsätze zum Annahmeverzugslohn nach unwirksamen Kündigungen konkretisiert. Die Entscheidung zeigt auf, wann Arbeitnehmer alternative Beschäftigungsangebote ablehnen dürfen, ohne ihre Vergütungsansprüche zu verlieren.

Der Fall: Teilzeitkraft klagt erfolgreich auf Annahmeverzugslohn

Eine seit 2011 in Teilzeit (28 Stunden/Woche) beschäftigte Verwaltungsangestellte beim Bayerischen Roten Kreuz erhielt eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2021. Gleichzeitig bot der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung mit nur noch 15 Wochenstunden an. Nach erfolgloser Kündigungsschutzklage verlangte die Arbeitnehmerin Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom April 2021 bis 14. Februar 2023.

Kernaussagen des BAG-Urteils

1. Leistungsfähigkeit während der Arbeitslosigkeit

Das BAG stellte klar, dass Arbeitslosigkeit nicht automatisch Leistungsunfähigkeit bedeutet. Die Klägerin war während des gesamten Streitzeitraums bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet und stand für Vermittlungen zur Verfügung. Dies spricht grundsätzlich für ihre Leistungsfähigkeit.

2. Zumutbarkeit bei geringerem Verdienst als Arbeitslosengeld

Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Eine Tätigkeit ist nicht zumutbar, wenn der Nettoverdienst unter dem Arbeitslosengeld I liegt. Im konkreten Fall hätte die Arbeitnehmerin bei Annahme des Änderungsangebots nur etwa 914 Euro netto verdient, während ihr Arbeitslosengeld 943,80 Euro betrug.

3. Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Das Gericht definierte präzise, wann von „böswilligem Unterlassen“ gesprochen werden kann:

  • vorsätzliche Untätigkeit trotz Kenntnis zumutbarer Alternativen
  • keine Böswilligkeit bei fahrlässigem Verhalten
  • Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich

4. Verhaltensbedingte Kündigung und Prozessbeschäftigung

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung ist dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung beim kündigenden Arbeitgeber grundsätzlich nicht zumutbar, wenn dieser an den Vorwürfen festhält und nicht erklärt, wie eine Zusammenarbeit trotz der behaupteten Vertrauensbeeinträchtigung möglich sein soll.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer

Ihre Rechte bei unwirksamer Kündigung:

Anspruch auf vollen Lohn auch ohne Arbeitsleistung (Annahmeverzug)

Ablehnung unzumutbarer Alternativjobs ohne Rechtsverlust

Schutz vor finanzieller Verschlechterung gegenüber Sozialleistungen

Keine Verpflichtung zur Prozessbeschäftigung nach verhaltensbedingten Kündigungen

Wichtige Pflichten:

  • aktive Arbeitssuche und Bewerbungsbemühungen
  • Annahme zumutbarer, angemessen vergüteter Stellen
  • Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber über Bewerbungsaktivitäten

Abgrenzung zu sozialrechtlichen Pflichten

Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass arbeitsrechtliche Zumutbarkeit nicht identisch mit sozialrechtlichen Pflichten ist. Die Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsagentur können nicht „eins zu eins“ auf das Arbeitsverhältnis übertragen werden, da unterschiedliche Schutzzwecke verfolgt werden.

Kostenentscheidung: Arbeitgeberin trägt Hauptlast

Das Gericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von 2.260,48 Euro brutto (abzüglich 817,96 Euro Arbeitslosengeld) nebst Zinsen und zur Übernahme von 77% der erstinstanzlichen sowie sämtlicher Berufungs- und Revisionskosten.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung stärkt die Position von Arbeitnehmern erheblich. Sie müssen nicht jede beliebige Alternativbeschäftigung annehmen, nur um ihren Annahmeverzugslohn zu „verdienen“. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass finanzielle Verschlechterungen gegenüber dem Arbeitslosengeld nicht hingenommen werden müssen.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil: Änderungskündigungen mit erheblichen Verschlechterungen sind riskant, und verhaltensbedingte Kündigungen schließen spätere Prozessbeschäftigungsangebote praktisch aus.


Haben Sie Fragen zu Kündigungsschutz oder Annahmeverzugslohn? Als erfahrene Arbeitsrechtskanzlei in Leipzig beraten wir Sie gerne zu Ihren Rechten und Möglichkeiten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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