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Arzthaftung: Welche Ansprüche haben Patienten nach einem Behandlungsfehler?

Ein schlechtes Behandlungsergebnis allein begründet keine Haftung. Der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern eine Behandlung nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard (§ 630a Abs. 2 BGB). Weicht er davon ab, oder fehlt eine wirksame Einwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung, kann der Patient Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Wann haftet ein Arzt?

Grundlage ist der Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB; daneben haftet der Arzt aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist

  • ein Behandlungsfehler, also eine Abweichung vom fachlichen Standard, oder ein Aufklärungsfehler,
  • ein Gesundheitsschaden,
  • der ursächliche Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden,
  • Verschulden; Fahrlässigkeit genügt.

Ein „grober“ Fehler ist keine Haftungsvoraussetzung. Er spielt erst bei der Beweislast eine Rolle.

Welche Ansprüche kommen in Betracht?

Der materielle Schaden ist vollständig zu ersetzen (§ 249 BGB). Dazu zählen insbesondere Kosten der Nachbehandlung, soweit sie nicht die Krankenkasse trägt, Verdienstausfall und vermehrte Bedürfnisse (§ 842, § 843 BGB) sowie der Haushaltsführungsschaden. Für den immateriellen Schaden besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Eine erste Orientierung zur Höhe gibt der Schmerzensgeldrechner.

Stirbt der Patient, gehen bereits entstandene Ansprüche einschließlich des Schmerzensgeldanspruchs auf die Erben über (§ 1922 BGB). Nahe Angehörige können zusätzlich Hinterbliebenengeld verlangen (§ 844 Abs. 3 BGB).

Weitere Informationen erhalten Sie in unserer kostenlosen Erstberatung.

Wer muss den Behandlungsfehler beweisen?

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für Behandlungsfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang. § 630h BGB sieht jedoch Beweiserleichterungen vor:

  • Voll beherrschbares Risiko: Verwirklicht sich ein allgemeines Behandlungsrisiko, das für den Behandelnden voll beherrschbar war, wird ein Fehler vermutet (§ 630h Abs. 1 BGB).
  • Dokumentationsmangel: Ist eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht in der Patientenakte aufgezeichnet, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde (§ 630h Abs. 3 BGB).
  • Grober Behandlungsfehler: Liegt ein grober Fehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, die eingetretene Verletzung herbeizuführen, wird vermutet, dass er ursächlich war (§ 630h Abs. 5 Satz 1 BGB). Gleiches gilt bei unterlassener Befunderhebung unter den Voraussetzungen des § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB.
  • Mangelnde Befähigung: War der Behandelnde für die Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass dies ursächlich war (§ 630h Abs. 4 BGB).

Ein Dokumentationsmangel ist kein eigener Anspruchsgrund. Er erleichtert lediglich den Beweis.

Was gilt bei fehlender oder fehlerhafter Aufklärung?

Vor jedem Eingriff muss der Arzt über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken sowie über Behandlungsalternativen aufklären (§ 630e Abs. 1 BGB). Die Aufklärung muss mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgen; schriftliche Unterlagen können nur ergänzen (§ 630e Abs. 2 Satz 1 BGB). Unterschriebene Unterlagen sind dem Patienten in Abschrift auszuhändigen (§ 630e Abs. 2 Satz 2 BGB).

Für die ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung trägt der Behandelnde die Beweislast (§ 630h Abs. 2 Satz 1 BGB). Er kann einwenden, der Patient hätte auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Patient muss dann nachvollziehbar darlegen, warum er sich in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte.

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Wie erhalte ich meine Patientenakte?

Patienten haben Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die vollständige Patientenakte und auf elektronische Abschriften (§ 630g Abs. 1 und 2 BGB). Nach § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB sind die Kosten zu erstatten; der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die erste Kopie der Patientenakte nach der Datenschutz-Grundverordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22). Nach dem Tod des Patienten stehen die Rechte unter den Voraussetzungen des § 630g Abs. 3 BGB den Erben und nächsten Angehörigen zu. Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Weitere Hinweise: Patientenakte anfordern.

Wie hilft die Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse soll Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen (§ 66 Abs. 1 SGB V). Sie kann die Unterlagen prüfen, mit Einwilligung weitere Unterlagen bei den Behandelnden anfordern und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen (§ 66 Abs. 2 SGB V).

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Was leisten Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern?

Für Behandlungen in Sachsen ist die Gutachterstelle für Arzthaftungsfragen der Sächsischen Landesärztekammer zuständig, für Behandlungen in Sachsen-Anhalt die Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen der Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Die Verfahren sind für Patienten kostenfrei, setzen aber die Zustimmung des Arztes beziehungsweise der Klinik voraus und sind ausgeschlossen, wenn wegen desselben Sachverhalts bereits ein Zivilprozess anhängig ist. Liegt der Fehler mehr als fünf Jahre zurück, kann der Antrag abgelehnt werden. Der Antrag bei einer Schlichtungsstelle der Ärztekammer kann die Verjährung hemmen (BGH, Urteil vom 17.01.2017, VI ZR 239/15, zu § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der damaligen Fassung).

Wann verjähren Ansprüche aus Arzthaftung?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Kenntnis vom schlechten Behandlungsergebnis genügt dafür nicht; der Patient muss Tatsachen kennen, die auf ein Abweichen vom medizinischen Standard hindeuten. Behandlungs- und Aufklärungsfehler können unterschiedlich verjähren (BGH, Urteil vom 08.11.2016, VI ZR 594/15). Unabhängig von der Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Körper und Gesundheit spätestens 30 Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 2 BGB). Den Fristablauf können Sie mit dem Verjährungsrechner überschlagen.

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Welches Gericht entscheidet?

Für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sind die Landgerichte unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG). Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nach Maßgabe ihrer Bedingungen; den Umfang Ihres Schutzes können Sie im Rechtsschutz-Check prüfen. Weitere Informationen: Anwalt für Behandlungsfehler in Leipzig.

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter prüft Ihre Behandlungsunterlagen und die Ansprüche gegen Arzt, Klinik und Haftpflichtversicherer. Telefon 0341 697 687-0, E-Mail kontakt@wkr-anwalt.de oder über das Kontaktformular.

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Mehr zum Thema: Anwalt für Behandlungsfehler · Patientenakte anfordern · Verjährung berechnen · Schmerzensgeld-Rechner

Fachlich geprüft von Rechtsanwalt Christoph Lattreuter, Geschäftsführer der WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, seit 2003 als Rechtsanwalt tätig. Letzte inhaltliche Prüfung: Oktober 2026.

FAQ

Konkreter Fall? Wir prüfen ihn kostenlos.

Wir prüfen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welche Ansprüche Sie haben. Schildern Sie Ihr Anliegen in wenigen Sätzen: Wir rufen Sie noch am selben Werktag zurück und vereinbaren einen Termin (bei Anfragen werktags bis 15 Uhr). Rechtsschutzversichert? Dann holen wir die Deckungszusage für Sie ein.

Mehr dazu: Anwalt für Behandlungsfehler · Kostenlos nutzen: Verjährung berechnen, Patientenakte anfordern · Rechtsschutz-Check