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Abfindungsrechner: Was ist nach der Kündigung realistisch?

Abfindungsrechner: Was ist nach der Kündigung realistisch?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht – gezahlt wird sie, weil eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber teuer und riskant ist. Die verbreitete Faustformel – ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, angelehnt an § 1a Abs. 2 KSchG – ist deshalb Ausgangspunkt der Verhandlung, nicht ihr Ende. Je angreifbarer die Kündigung, desto höher der Faktor. Der Rechner zeigt Regelwert und realistische Spanne.

Das Wichtigste in Kürze

  • Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre; angefangene Jahre über sechs Monaten werden aufgerundet.
  • Übliche Verhandlungsspanne: Faktor 0,25 bis 1,0 – abhängig von den Erfolgsaussichten einer Klage.
  • Der stärkste Hebel ist die 3-Wochen-Klagefrist: Danach gibt es für den Arbeitgeber keinen Grund mehr zu zahlen.
  • Die Abfindung ist steuerpflichtig (Fünftelregelung möglich), aber sozialversicherungsfrei.

Wie funktioniert der Abfindungsrechner?

Bruttomonatsgehalt, Betriebszugehörigkeit und Verhandlungsfaktor eingeben – der Rechner zeigt Regelwert und Spanne. Die Eingaben bleiben in Ihrem Browser.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Grundsätzlich nein. Ausnahmen: das Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG, Sozialpläne, tarifliche Regelungen und die gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG. In der Praxis entstehen die meisten Abfindungen als Vergleich im Kündigungsschutzverfahren.

Wie hoch fällt eine Abfindung üblicherweise aus?

Als Ausgangspunkt gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Verhandelt wird je nach Prozessrisiko des Arbeitgebers zwischen einem Viertel und einem vollen Gehalt pro Jahr – bei formfehlerhaften Kündigungen, fehlerhafter Sozialauswahl oder Sonderkündigungsschutz auch darüber.

Wird die Abfindung versteuert?

Ja, sie ist lohnsteuerpflichtig. Als Entschädigung kann die Fünftelregelung (§ 34 EStG) die Progression mindern; seit 2025 wird sie regelmäßig erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an.

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich nicht, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten ist. Wird das Arbeitsverhältnis früher beendet, ruht der Anspruch teilweise (§ 158 SGB III); bei Aufhebungsverträgen kann zusätzlich eine Sperrzeit drohen (§ 159 SGB III). Genau hier entscheidet die Vertragsgestaltung.

Wie erhöhe ich meine Abfindung?

Durch Verhandlungsdruck mit Substanz: fristgerechte Kündigungsschutzklage, dokumentierte Fehler der Kündigung (Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung, Form) und das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers bei langer Verfahrensdauer. Ohne gewahrte Klagefrist sinkt der Wert Ihrer Position auf null.

Mehr herausholen als die Faustformel?

Wir prüfen die Kündigung auf Angriffspunkte und verhandeln auf dieser Grundlage – bei Rechtsschutzversicherten inklusive kostenfreier Deckungsanfrage.

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