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Ist Ihre Betriebskostenabrechnung korrekt? – Der Check

Ist Ihre Betriebskostenabrechnung korrekt? – Der Check

Betriebskostenabrechnung prüfen | WKR Rechtsanwälte Leipzig & Braunsbedra
WKR RechtsanwälteLeipzig · Braunsbedra
Beratung: 0341 / 697 687-0
Mietrecht · Betriebskosten

Ist Ihre Betriebskostenabrechnung korrekt?

Betriebskostenabrechnungen enthalten häufig Fehler bei Frist, Form oder nicht umlagefähigen Kosten. Prüfen Sie Ihre Abrechnung in wenigen Minuten überschlägig, kostenlos und unverbindlich.

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Was der Check prüft

Vier Bereiche entscheiden darüber, ob eine Abrechnung Bestand hat. Der Check geht sie der Reihe nach durch.

01

Frist

Hat der Vermieter die Zwölfmonatsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB gewahrt? Eine verspätete Abrechnung schließt Nachforderungen in der Regel aus.

02

Form

Enthält die Abrechnung die nötigen Mindestangaben: Zeitraum, Gesamtkosten, Verteilerschlüssel und Ihren Anteil?

03

Umlagefähigkeit

Tauchen Posten auf, die nicht umlagefähig sind, etwa Verwaltungs- oder Reparaturkosten?

04

Plausibilität

Sind einzelne Kosten ohne Grund stark gestiegen und stimmen die angesetzten Vorauszahlungen?

Häufige Fehler in Betriebskostenabrechnungen

Diese Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu einer Korrektur zugunsten des Mieters.

01

Verspätete Abrechnung

Geht die Abrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

02

Nicht umlagefähige Kosten

Verwaltungskosten, Instandhaltung, Reparaturen und Rücklagen gehören nicht in die Abrechnung und sind herauszurechnen.

03

Falscher oder fehlender Verteilerschlüssel

Ist der Umlageschlüssel nicht benannt oder nicht nachvollziehbar, kann die Abrechnung formell unwirksam sein.

04

Falsche Vorauszahlungen

Werden die geschuldeten statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen angesetzt, stimmt der Saldo nicht.

05

Verweigerte Belegeinsicht

Wird die Einsicht in die Belege pflichtwidrig verweigert, dürfen Nachforderung und laufende Vorauszahlungen zurückbehalten werden.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Vermieter abrechnen?
Der Vermieter muss innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB). Geht die Abrechnung später zu, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat. Ein Guthaben können Sie dagegen auch bei verspäteter Abrechnung verlangen.
Welche Kosten darf der Vermieter umlegen?
Umlagefähig sind nur die in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgeführten laufenden Kosten, etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Gartenpflege oder Versicherung. Nicht umlagefähig sind insbesondere Verwaltungskosten, Instandhaltungs- und Reparaturkosten sowie Rücklagen.
Wie lange habe ich Zeit, Einwendungen zu erheben?
Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie dem Vermieter binnen zwölf Monaten ab Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Nach Ablauf dieser Frist sind Sie mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Streitigkeiten über die Betriebskostenabrechnung fallen in der Regel unter den Mietrechtsschutz. Besteht eine entsprechende Versicherung, übernimmt sie üblicherweise die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Die Deckungsanfrage übernehmen wir für Sie.
Ersetzt der Online-Check eine anwaltliche Prüfung?
Nein. Der Check dient der überschlägigen Orientierung und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Beurteilung ist nur nach Einsicht in Abrechnung, Belege und Mietvertrag möglich.

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Dieser Online-Check dient der überschlägigen Orientierung und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Eine verbindliche Beurteilung ist nur nach Einsicht in Abrechnung, Belege und Mietvertrag möglich. Ihre Eingaben werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht an uns übertragen oder gespeichert. © WKR Rechtsanwaltsgesellschaft mbH